Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Auf die GesJAV entsprechend anwendbare Vorschriften

Rz. 10 § 73 Abs. 2 zählt abschließend eine ganze Reihe von Regelungen auf, die unmittelbar die Organisation, die Geschäftsführung, die Zuständigkeit und die Rechtsstellung des BR, des GesBR oder der JAV betreffen und die auf die GesJAV für entsprechend anwendbar erklärt werden. Regelungen, die in § 73 Abs. 2 nicht ausdrücklich genannt sind, finden dagegen keine Anwendung. 3.1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Auf die KJAV entsprechend anwendbare Vorschriften

Rz. 11 § 73b Abs. 2 zählt abschließend eine ganze Reihe von Regelungen auf, die unmittelbar die Organisation, die Geschäftsführung, die Zuständigkeit und die Rechtsstellung des BR, des GesBR, des KBR oder der JAV betreffen und die auf die KJAV für entsprechend anwendbar erklärt werden. Regelungen, die in § 73b Abs. 2 nicht ausdrücklich genannt sind, finden dagegen keine Anwe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Teilnahmeberechtigung

Rz. 9 Die Sitzungen der GesJAV sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern der GesJAV sind teilnahmeberechtigt der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR beauftragtes Mitglied, der Arbeitgeber und Gewerkschaften, die in der GesJAV vertreten sind.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Sitzungen der GesJAV

Rz. 4 § 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Erforderlich ist, dass sich die GesJAV mit dem GesBR hierüber verständigt.[1] 2.1 Einberufung und Ladung Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der GesJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der GesJAV entsprechen denen für die JAV gem. § 65 BetrVG. Auf die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Teilnahmeberechtigung

Rz. 10 Die Sitzungen der KJAV sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern der KJAV sind teilnahmeberechtigt der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR beauftragtes Mitglied, der Konzernarbeitgeber, wenn die Sitzung auf seinen Antrag hin stattfindet oder er eingeladen wird, sowie Gewerkschaften, die in der KJAV vertreten sind.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 17 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG Streitigkeiten betreffend die Anwendung des § 73b und der darin in Bezug genommenen Vorschriften. Örtlich zuständig ist gem. § 82 Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das herrschende Unternehmen seinen Sitz hat. Rz. 18 Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren Streitigke...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Einberufung und Ladung

Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der GesJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der GesJAV entsprechen denen für die JAV gem. § 65 BetrVG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen. Rz. 6 Zuständig für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der GesJAV, in der diese ihren Vorsitzenden zu wählen hat, ist gem. § 72 A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen

Rz. 11 Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die GesJAV nach dem Katalog des § 73 Abs. 2 entsprechend anzuwenden: § 25 Abs. 1 BetrVG: Nachrücken von Ersatzmitgliedern § 26 BetrVG: Wahl des Vorsitzenden u. seiner Stellvertreter, Vertretungsbefugnis § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Bildung von Ausschüssen § 30 BetrVG: Sitzungen der GesJAV § 31 BetrVG: Teilnahmerecht der Gewerk...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 73 Abs. 1 gibt der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV) das Recht, nach Verständigung mit dem GesBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73 Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Ort und Zeit

Rz. 9 Die Sitzungen der KJAV haben grundsätzlich während der Arbeitszeit im Konzern stattzufinden. Bei der genauen Festlegung von Ort und Zeit ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Konzernarbeitgeber ist, ebenso wie der KBR, von den Sitzungen zu verständigen. Nach § 73b Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG können Sitzungen der KJAV auch mitte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Sitzungen der KJAV

Rz. 4 § 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Erforderlich ist, dass sich die KJAV mit dem KBR hierüber verständigt.[1] Dazu muss die KJAV den KBR vorher von der Sitzung unterrichten, das Einverständnis des KBR mit der Durchführung der Sitzung ist nicht erforderlich. 2.1 Einberufung und Ladung Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist gru...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mangels Verweises nicht anwendbare Vorschriften

Rz. 16 Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 73b Abs. 2 sind folgende Vorschriften auf die KJAV nicht anwendbar: § 38 BetrVG: Freistellung § 37 BetrVG: Teilnahme an Schulungen[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Ort und Zeit

Rz. 8 Die Sitzungen der GesJAV haben grundsätzlich während der Arbeitszeit im Unternehmen stattzufinden. Bei der genauen Festlegung von Ort und Zeit ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist, ebenso wie der GesBR, von den Sitzungen zu verständigen (§ 73 Abs. 2 i. V. m. § 30 Satz 3 BetrVG). Nach § 73 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 und 3 B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 15 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten betreffend die Anwendung des § 73 und der darin in Bezug genommenen Vorschriften. Örtlich zuständig ist gem. § 82 Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Rz. 16 Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren über Streitigkeite...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Einberufung und Ladung

Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der KJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der KJAV entsprechen denen für die GesJAV gem. § 73 BetrVG.[1] Rz. 6 Für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der KJAV ist gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG die GesJAV zuständig, die bei dem herrschenden Unternehmen gebildet w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mangels Verweises nicht anwendbare Vorschriften

Rz. 14 Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 73 Abs. 2 sind folgende Vorschriften auf die GesJAV nicht anwendbar: § 27 BetrVG: Betriebsausschuss § 38 BetrVG: Freistellung § 52 BetrVG: Teilnahmerecht der GesSchwbVertr. an Sitzungen der GesJAV § 53 BetrVG: Betriebsversammlungmehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 73b Abs. 1 gibt der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) das Recht, nach Verständigung mit dem KBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Recht auf Teilnahme an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73b Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen

Rz. 12 Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die KJAV nach dem Katalog des § 73 b Abs. 2 entsprechend anzuwenden: § 25 Abs. 1 BetrVG: Nachrücken von Ersatzmitgliedern § 26 BetrVG: Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, Vertretungsbefugnis § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Bildung von Ausschüssen § 30 BetrVG: Sitzungen der GesJAV § 31 BetrVG: Teilnahmerecht der Gewer...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
GmbH: Feststellung des Jahr... / 3 Form der Vorlage an die Gesellschafter

In der Einpersonen-GmbH oder wenn die GmbH-Gesellschafter einen entsprechend zuständigen Sprecher oder Gesellschafterausschuss mit Sprecher gebildet haben, muss der Geschäftsführer den Jahresabschluss dem alleinigen Gesellschafter bzw. dem Sprecher zuschicken. Bei mehreren Gesellschaftern genügt es, wenn die Geschäftsführung die Unterlagen in den Geschäftsräumen der GmbH zur...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
GmbH: Feststellung des Jahr... / 2 Vorschlag zur Gewinnverwendung

Mit dem Jahresabschluss muss der Geschäftsführer den Gesellschaftern einen Vorschlag zur Gewinnverwendung und zur Ausübung von Bilanzierungswahlrechten unterbreiten. Für die Vorlage besteht eine sog. Vorlagepflicht, d. h. die Geschäftsführung muss von sich aus ohne Verzögerung tätig werden. Achtung In der Regel "Ein-Wochen-Frist" Liegt der Abschlussbericht des Prüfers vor, sin...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
GmbH: Feststellung des Jahr... / 1 Vorlagepflichten des Geschäftsführers

Der Jahresabschluss der GmbH wird den Gesellschaftern vom Geschäftsführer zur Feststellung vorgelegt. Dazu müssen folgende interne Abstimmungsprozesse beachtet werden: In der kleinen GmbH ohne Beirat bzw. Aufsichtsrat muss der Geschäftsführer den Jahresabschluss aufstellen, unterzeichnen und den Gesellschaftern unmittelbar vorlegen. In der kleinen GmbH mit Beirat bzw. Aufsicht...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
GmbH: Feststellung des Jahr... / 4 Beschlussfassung zum Jahresabschluss

Mit der Feststellung des Jahresabschlusses genehmigen die Gesellschafter die vorgelegten wirtschaftlichen Zahlen und Fakten zur Geschäftsführung der GmbH. Dem Beschluss können Verhandlungen der Gesellschafter zum Jahresabschluss vorangehen. Diese können hierbei auch einzelne Bilanzpostionen diskutieren, z. B. einzelne Rückstellungen. Nicht unüblich ist eine vorgeschaltete Bi...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4 Einflussnahme auf die Geschäftsführung

Die Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan kann umfassend auf die Geschäftsführung Einfluss nehmen. Inwieweit sie von ihrem Recht Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Bereits oben unter 1.3. wurde auf das Weisungsrecht und die Möglichkeit hingewiesen einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte festzulegen. Es bleibt der Gesellschafterversammlung ü...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1 Vertretung und Geschäftsführung

Die Leitung der Gesellschaft obliegt dem bzw. den Geschäftsführer(n). Der Geschäftsführer ist das geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft. 1.1 Innen- und Außenverhältnis Die Geschäftsführung und die Vertretung werden unter dem Begriff der "Leitung der Gesellschaft" zusammengefasst. Die Geschäftsführung meint im gesellschaftsrechtlichen Sinne die Ko...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.4 Musterformulierung: Vertretung und Geschäftsführung

Praxis-Beispiel Vertretung/Geschäftsführungmehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 1.3 Weisungs- und Bestellungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung

Die Einflussnahme auf die Geschäftsführung ist eine besonders wichtige Funktion der Gesellschafterversammlung. Sie bestellt die Geschäftsführer, ruft sie ab, schließt mit ihnen die Anstellungsverträge, überwacht sie und erteilt ihnen Weisungen. Gerade das Recht, Weisungen zu erteilen, ermöglicht es den Gesellschaftern den Gang der Geschäfte zu bestimmen. Soweit Weisungsbesch...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 11.2 Musterformulierung: Beirat

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 2.4 Verwaltungsrechte

Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der einzelne Gesellschafter nicht unmittelbar auf die Geschäftspolitik Einfluss nehmen darf. Er hat seine Interessen und Wünsche vielmehr in die Gesellschafterversammlung einzubringen, die dann durch Beschlussfassung ihrerseits in das Geschäftsgeschehen eingreift bzw. dieses bestimmen kann. Das wichtigste Verwaltungsrecht ist da...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.5 Entlastung des Geschäftsführers

Mit der umfassenden Einflussnahme der Gesellschafterversammlung korrespondiert ihre Kompetenz, über die Entlastung des Geschäftsführers sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn zu entscheiden. Die Entlastung des Geschäftsführers bedeutet eine Billigung der Geschäftsführung für die vergangene Entlastungsperiode sowie einen Vertrauensbewe...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.1 Innen- und Außenverhältnis

Die Geschäftsführung und die Vertretung werden unter dem Begriff der "Leitung der Gesellschaft" zusammengefasst. Die Geschäftsführung meint im gesellschaftsrechtlichen Sinne die Kompetenzen des Geschäftsführers im Verhältnis zur Gesellschaft, d. h. das "Dürfen" im Innenverhältnis, während die Vertretungsberechtigung das "Können" im Außenverhältnis betrifft. Die sog. organsch...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.2 Leitungsvarianten

Das Gesetz geht auch bei der Geschäftsführung (wie bei der bereits unter 1.1. erwähnten Vertretung) von einer Gesamtgeschäftsführung aller Geschäftsführer aus, wobei jedoch in der Praxis Ressorts (Geschäftsbereiche), z. B. durch eine Geschäftsordnung, gebildet werden. Bei der Vertretung der GmbH, d. h. der Kompetenz, nach außen rechtsgeschäftlich für die GmbH aufzutreten, ist...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 11.1 Hintergrund

Eine GmbH hat als notwendige Organe lediglich die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung ist auch für die Kontrolle der Geschäftsführung zuständig. Es kann in der Praxis ein Bedürfnis dafür bestehen, die Kontrollfunktion oder auch eine Beratungsaufgabe ggf. auch weitere Kompetenzen, wie etwa die Bestellung und Abberufung von Geschäf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH: Gesellschafter-Geschä... / 1 Die Beteiligung des Geschäftsführers an der GmbH

Es wird zwischen dem beherrschenden und dem nicht beherrschenden Gesellschafter der GmbH unterschieden. Diese Unterscheidung kann Auswirkungen im Steuerrecht haben, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob und wann sog. verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Die Frage kann bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht und beim arbeitsrechtlichen Status des Gesc...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 4.3 Musterformulierung Unternehmensgegenstand

Praxis-Beispiel Unternehmensgegenstand (1) Gegenstand des Unternehmens ist [bitte einsetzen]. (2) Die Gesellschaft darf alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte tätigen. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, auch die Geschäftsführung und die persönliche Haftung in Kommanditgesellschaften zu übernehmen...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.1 Überwachung des Geschäftsführers

Die Gesellschafterversammlung ist für die Überwachung des Geschäftsführers zuständig, sofern es nicht einen Aufsichtsrat gibt, dem diese Aufgabe zukommt. 4.1.1 Überwachungsorgan Ist nach mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften ein Aufsichtsrat vorgeschrieben, übernimmt dieses Organ die Überwachungsfunktion. Auch bei kommunalen Gesellschaften, wie. z. B. Stadtwerken, kann es die...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.1.2 Überwachungsmaßnahmen

Die Überwachung kann von der Gesellschafterversammlung nach deren Ermessen ausgestaltet werden, z. B. durch die Einführung eines Katalogs von Geschäftsführungsmaßnahmen, bei dem der Geschäftsführer vor der Durchführung einer entsprechenden Maßnahme die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen muss (s. dazu bereits oben unter 1.3). Die Gesellschafterversammlung kann ...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.3 Weisungsbefugnis gegenüber dem Geschäftsführer

Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist die Gesellschafterversammlung berechtigt, dem Geschäftsführer umfassend Weisungen zu erteilen. Der Geschäftsführer muss diese Weisungen ausführen, solange er dadurch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Befolgt er die Weisungen, haftet er gegenüber der Gesellschaft nicht für etwaige durch die Weisung angerichtete ...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.3.1 Genehmigung von In-Sich-Geschäften

Geschäfte, die gegen das Verbot des § 181 BGB verstoßen, sind jedoch von Beginn an wirksam, wenn eine Befreiung des Geschäftsführers von diesem Verbot erfolgt ist, was jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Einigkeit besteht darüber, dass eine solche Befreiung in der Satzung der zuverlässigste Weg ist, um das Verbot des § 181 BGB auszuschließen. Ob auch ein ...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / Zusammenfassung

Überblick Ein gut durchdachter und auf die Ziele der Gesellschafter abgestimmter GmbH-Gesellschaftsvertrag (=Satzung) ist das Fundament für einer erfolgreich agierenden GmbH. Dieser Beitrag befasst sich mit den Regelungen in der Satzung, die ergänzend zu den zwingend vorgeschriebenen Satzungsbestandteilen wie der Festsetzung der Firma, des Sitzes, des Unternehmensgegenstande...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.1.1 Überwachungsorgan

Ist nach mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften ein Aufsichtsrat vorgeschrieben, übernimmt dieses Organ die Überwachungsfunktion. Auch bei kommunalen Gesellschaften, wie. z. B. Stadtwerken, kann es die Verpflichtung zur Installation eines Aufsichtsrats geben. Die Gesellschafter können – außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmungsrechts – auf freiwilliger Grundla...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 9.1 Überblick

Durch Sonderrechte bzw. Sonderpflichten kann den Wünschen im Einzelfall begegnet werden. Einerseits können sich Minderheitsgesellschafter hierdurch bestimmte Vorrechte sichern, wie zum Beispiel das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Andererseits kann auch bestimmten Gesellschaftern etwa ein Vorrecht auf die Geschäftsführung eingeräumt werden, umgekehrt, wenn...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.2 Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers

Die Möglichkeit der Einflussnahme der Gesellschafterversammlung auf das Management zeigt sich schon daran, dass die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers in ihren Aufgabenbereich fällt. Gleiches gilt für den Abschluss des Geschäftsführervertrags (= Anstellungsvertrags), der für den Geschäftsführer so wichtige Fragen wie seine Vergütung und Versorgung regelt, wobei l...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 5 Das Wichtigste in Kürze

Der Gesellschafter muss sich vergegenwärtigen, dass die wichtigsten Rechte nicht ihm, sondern der Gesamtheit der Gesellschafter, also der Gesellschafterversammlung zustehen. Die Gesellschafter bündeln ihre Interessen in der Gesellschafterversammlung. Diese fasst die für die Geschäftsführung verbindlichen Beschlüsse und bestimmt damit die Geschäftspolitik. Dennoch hat der Gesel...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.4 Einstellungen und Vollmachtserteilungen durch den Geschäftsführer

Auch die Bestellung von Prokuristen und Generalhandlungsbevollmächtigten, die im Außenverhältnis durch den Geschäftsführer erfolgt, bedarf im Innenverhältnis eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Es bleibt der Gesellschafterversammlung unbenommen, auch die Erteilung weiterer Vollmachten, z. B. die Bestellung von Handlungsbevollmächtigten, von ihrer Zu...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.3 Verbot von In-Sich-Geschäften

Außerdem ist zu regeln, ob der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden soll (Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung). In § 181 BGB ist geregelt, dass es einem Vertreter untersagt ist, mit sich selbst oder gleichzeitig als Vertreter von Dritten Geschäfte zu tätigen. Praxis-Beispiel Kauf eines Dienstfahrzeugs Verkauft der Geschäftsf...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.3.2 Sonderfall: Ein-Personen-GmbH

Für die Ein-Personen-GmbH, bei der Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist, findet sich im § 35 Abs. 4 GmbHG eine Sonderbestimmung. Danach gilt in dieser Konstellation grundsätzlich das Verbot des § 181 BGB . Dem einzigen Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH können vom Verbot erfasste Rechtsgeschäfte von vornherein in der Satzung oder nachträglich durch...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.2.1 Schutz des Minderheitsgesellschafter

Soll ein Minderheitsgesellschafter vor einer Beherrschung durch den Mehrheitsgesellschafter geschützt bzw. dessen Herrschaft zumindest begrenzt werden, kann über entsprechende Klauseln nachgedacht werden. Vorstellbar sind hier etwa Sonderrechte auf die Geschäftsführung, Mitwirkungsrechte bei der Ergebnisverwendung oder auf die Einberufung von Gesellschafterversammlungen eine S...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 3 Satzungsgestaltung

Die Gesellschafter beschließen bei der Gründung über den Inhalt der Satzung und sind anschließend für jede Änderung derselben zuständig. Die Satzung ist die Grundordnung der Gesellschaft, sie ist für das Handeln aller Organe, insbesondere für die Geschäftsführung, verbindlich. Praxis-Tipp Satzung auf Belastungen prüfen Der Gesellschafter einer GmbH sollte bei der Gründung sehr...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 2.6 Sonderrechte

Einzelnen Gesellschaftern können Sonderrechte zustehen. Diese müssen im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Praxis-Beispiel Mögliche Sonderrechte der Gesellschafter Ein Gesellschafter kann ein Sonderrecht auf das Amt des Geschäftsführers haben oder das Recht, die Person des Geschäftsführers zu benennen, der sodann von der Gesellschafterversammlung zu bestellen ist. Dies kann ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 3.6 Musterformulierung: Einziehung/Ausschluss und Kaduzierung

Praxis-Beispiel Einziehung/Ausschluss und Kaduzierungmehr