Der Begriff des Betriebs wird im BetrVG nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Unter Betrieb versteht man die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern (der sog. Betriebsbelegschaft) mithilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.[1] Entscheidend ist die Einheit der Organisation, nicht so sehr die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung.[2]

Bei der Anwendung des allgemeinen Betriebsbegriffs im BetrVG kommt es entscheidend auf die Einheit der Organisation an, den sog. einheitlichen Leitungsapparat, mit dessen Hilfe der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft gesteuert wird; denn das Vorhandensein eines derartigen Leitungsapparates ermöglicht dem Betriebsrat erst die Teilhabe an Arbeitgeberentscheidungen. Auf diesen einheitlichen Leitungsapparat kommt es daher auch für die Abgrenzung zum Unternehmen und für die in der Praxis wichtige Frage des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen an. Durch § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wird klargestellt, dass auch ein gemeinsamer Betrieb als Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gilt, wenn er dessen Anforderungen erfüllt. Die räumliche Einheit ist dabei kein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal. So sind räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile u. U. dem Hauptbetrieb zuzuordnen.[3]

Unternehmen ist die organisatorische Einheit, mit der der Unternehmer in der Regel wirtschaftliche Ziele (vor allem Gewinn und Erringung von Marktanteilen) oder (selten) ideelle Zwecke verfolgt.[4] Für das Unternehmen ist die Einheit des Rechtsträgers wesentliches Erfordernis. Eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft kann nur ein Unternehmen darstellen.[5]

Ein Unternehmen kann sich auf das Betreiben eines Betriebs beschränken. Ein Unternehmen besteht dann aber aus mehreren Betrieben, wenn die Unternehmensziele in mehreren eigenständigen Organisationseinheiten mit eigenem Leitungsapparat verfolgt werden. Das BetrVG regelt nicht die Unternehmensverfassung. Unter Unternehmensverfassung wird die Regelung der Planungs-, Organisations- und Leitungskompetenzen im Unternehmen und der Beteiligung der Arbeitnehmer in den Verwaltungsträgern von Kapitalgesellschaften (vor allem Aufsichtsrat und Vorstand von Aktiengesellschaften) verstanden.

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