Das Handelsregister wird nach § 8 HGB von den Gerichten (elektronisch) geführt.[9] Aufgrund der Wichtigkeit des Handelsregisters und den mit der Führung verbundenen Aufgaben wurde davon abgesehen, die Führung der Verwaltung oder den Handelskammern zu überlassen.[10] Innerhalb der Gerichte sind die Amtsgerichte zuständig.[11] Die Geschäfte in Handelssachen werden dabei grundsätzlich von den Rechtspflegern abgewickelt, es sei denn es erfolgt eine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung zu einem Richter.[12]

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die (Haupt-)Niederlassung der einzutragenden Person befindet. Bei Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) bestimmt sich der Sitz etwa nach dem tatsächlichen Sitz der Geschäftsführung.[13] Dies gilt selbst dann, wenn im Gesellschaftsvertrag ein anderer Sitz vorgesehen ist.

Damit nicht jedes Amtsgericht ein eigenes Handelsregister führen muss, ist gem. § 377 Abs. 1 FamFG dasjenige Amtsgericht für den gesamten Landgerichtsbezirk zuständig, das sich am Sitz des Landgerichtes befindet. Hiervon können einzelne Bundesländer aber auch Ausnahmen vorsehen.[14]

 
Praxis-Beispiel

Zentrales Handelsregister

Hamburg hat etwa mehrere Amtsgerichte. Das zentrale Handelsregister für den gesamten Landgerichtsbezirk Hamburg wird jedoch beim Amtsgericht Hamburg-Mitte geführt.

[9] Schaub, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage München 2020, § 8 HGB Rz. 1 ff.; zum Einfluss des Europarechts vgl. Krafka, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch – Band 1, 5. Auflage, München 2021, § 8 HGB Rz. 18 ff.
[10] Krafka, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch – Band 1, 5. Aufl., München 2021, § 8 HGB Rz. 19.
[12] Schaub, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage München 2020, § 8 HGB Rz. 16 ff.; Krafka, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch – Band 1, 5. Auflage, München 2021, § 8 HGB Rz. 25f.
[13] Krafka, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch – Band 1, 5. Aufl., München 2021, § 8 HGB Rz. 23; Schaub, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage München 2021, § 8 HGB Rz. 14.
[14] § 376 Abs. 2 FamFG; Krafka in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch – Band 1, 5. Aufl. München 2021, § 8 Rz. 24.

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