Wichtig

Eintragungspflichtige Tatsachen

Das Handelsregister enthält zunächst Tatsachen, die zwangsweise einzutragen sind. Diese nennt man eintragungspflichtige Tatsachen.[21] Überdies gibt es auch weitere Tatsachen, die man freiwillig eintragen lassen kann. Dies sind die eintragungsfähigen Tatsachen.[22] Weiterhin gibt es auch nicht eintragungsfähige Tatsachen. Denn nicht alle Tatsachen, die für den Rechtsverkehr von Interesse sein könnten, können auch im Handelsregister vermerkt werden. Welche Tatsachen eintragungspflichtig und -fähig sind, bestimmt im Wesentlichen das HGB. Weitere Tatsachen können sich aus Sondergesetzen ergeben.

Der Umfang der eintragungspflichtigen und -fähigen Tatsachen hängt davon ab, wer in das Handelsregister einzutragen ist. Das Handelsregister ist insoweit in die Abteilungen A und B unterteilt.

[21] Vgl. auch Schaub, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage München 2021, § 8 HGB Rz. 54 ff.
[22] Vgl. auch Schaub, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage München 2020, § 8 HGB Rz. 54 ff.; Krafka, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch – Band 1, 5. Aufl., München 2021, § 8 HGB Rz. 32 ff. ausführlich hierzu.

4.1 Abteilung A

Die Abteilung A (HRA) betrifft im Wesentlichen eingetragene Kaufleute und Personengesellschaften (OHG und KG). Insoweit sind vor allem folgende Tatsachen eintragungspflichtig:

  • die Firma,
  • die Rechtsform,
  • der Name des Inhabers bzw. Gesellschafters,
  • der Ort der Niederlassung,
  • der Betrag der Kommanditeinlage,
  • die Erteilung der Prokura,
  • die Eröffnung der Insolvenz sowie
  • das Erlöschen der Firma.

Nicht eintragungsfähig sind hingegen etwa der Unternehmensgegenstand, die Bestellung eines Nießbrauchs am Kommanditanteil, die gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Gesellschafters und handelsrechtliche Vollmachten außer der Prokura (wie z. B. die Handlungsvollmacht). Auch die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer KG, dass mehrere Kommanditisten ihre Rechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrnehmen können, ist nicht eintragungsfähig.[23]

[23] Zu Einzelheiten s. Krafka, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch – Band 1, 5. Aufl. München 2021, § 8 Rz. 64 ff.; Merkt, in Hopt, HGB, 42. Aufl., München 2023, § 8 HGB Rz. 5.

4.2 Abteilung B

In der Abteilung B (HRB) werden Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) eingetragen. Hier gibt es im Wesentlichen die folgenden eintragungspflichtigen Tatsachen:

  • Firma,
  • Rechtsform,
  • Ort der Niederlassung,
  • Geschäftsführer,
  • Gestattung des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB),
  • Stamm- bzw. Grundkapital,
  • Prokura,
  • Gegenstand des Unternehmens,
  • Liquidation,
  • Eröffnung der Insolvenz sowie
  • Löschung der Firma.

Es lässt sich in Bezug auf eine GmbH aber z. B. nichts über die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH entnehmen. Auch wenn es für einen Dritten von erheblichem Interesse sein mag, wer in welchem Umfang Gesellschafter eine GmbH ist, ist diese Tatsache dem Handelsregister nicht zu entnehmen. Allerdings können etwa die Beteiligten aus der nach § 40 GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste ersehen werden.[24]

In der Abteilung B sind auch die durch das MoMiG[25] neu geschaffenen haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaften im Sinne von § 5a GmbHG einzutragen.[26]

 
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Haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft

Hierbei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine abgeänderte Version der GmbH, die eine leichtere Gründung eines Unternehmens ermöglichen soll.[27] Der Hauptunterschied zur bisherigen GmbH besteht bei der haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft dabei darin, dass das Mindeststammkapital nur 1 EUR anstatt von 25.000 EUR für die bisherige GmbH beträgt.[28] Im Gegenzug muss eine haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft eine Rücklage bilden, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist.[29]

Um diesen Unterschied auch für die Öffentlichkeit deutlich zu machen, muss die haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft sich explizit als solche oder als UG (haftungsbeschränkt) bezeichnen. Die Einführung der UG ist als eine Reaktion des Gesetzgebers auf die das zeitweise starke Auftreten ausländischer Kapitalgesellschaften, vor allem Ltds, in Deutschland zu sehen.

[24] Dies kann einige Auswirkungen auch im Hinblick auf die Eintragung in das sog. Transparenzregister, welches ab 2017 geführt wird.
[25] Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen.
[26] Siehe auch Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., München 2022, § 5a GmbHG Rz. 1 ff.
[27] Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., München 2022, § 5a GmbHG Rz. 1 ff.
[28] Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., München 2022, § 5a GmbHG Rz. 10.
[29] Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., München 2022, § 5a GmbHG Rz. 21 ff.

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