Der Betriebsausschuss ist eine Art erweiterter geschäftsführender Vorstand des Betriebsrats in einem Großbetrieb mit mehr als 200 Arbeitnehmern. Neben der Führung der laufenden Geschäfte kann ihm der Betriebsrat durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung mit Ausnahme von Betriebsvereinbarungen übertragen.[1] Übertragung und Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform.[2]

Die Übertragung von Beteiligungsangelegenheiten an Ausschüsse ist nur zulässig, wenn der Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder umfasst. Die Entscheidung, ob und welche Aufgaben übertragen werden sollen, unterliegt keiner gerichtlichen Zweckmäßigkeitskontrolle.

Betriebsräte in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern können unabhängig vom Bestehen eines Betriebsausschusses Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Die Übertragung von Aufgaben zur eigenständigen Erledigung auf Ausschüsse setzt voraus, dass ein Betriebsausschuss besteht.[3]

In der Praxis finden sich solche Ausschüsse vor allem für die Verwaltung von Sozialeinrichtungen, wie Kantinen, betriebliche Altersversorgung und Betriebswohnungen. Ein solcher gemischter Ausschuss ist kein Organ des Betriebsrats, sondern eine eigenständige Einrichtung der Betriebsverfassung.

Im BetrVG finden sich keine näheren Regelungen, sodass die Größe und Besetzung dieser Ausschüsse einer näheren Absprache zwischen den Betriebspartnern vorbehalten bleiben. Aus § 28 Abs. 2 BetrVG ergibt sich jedoch eine Mindestgröße. Mindestens 2 Betriebsratsmitglieder müssen vertreten sein.[4] Obwohl im Gesetz nicht näher ausgeführt, ist es auch zulässig, dem gemeinsamen Ausschuss nur die Verhandlung zu übertragen und die endgültige Entscheidungsbefugnis dem Betriebsrat vorzubehalten.

§ 28a BetrVG eröffnet die Möglichkeit der Delegation von Aufgaben des Betriebsrats an Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern. Die Arbeitsgruppen können mit dem Arbeitgeber sog. Gruppenvereinbarungen mit der Wirkung einer Betriebsvereinbarung schließen.

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