Ist ein Gesellschafter nicht zur Geschäftsführung befugt, hat er kein Widerspruchsrecht. Damit erlangen seine Unterrichtungs- und Kontrollrechte große Bedeutung. Er darf die Geschäftsräume betreten, kann sich über die Angelegenheiten der OHG unterrichten, deren Geschäftsbücher und andere Unterlagen einsehen bzw. sich eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen (§ 118 HGB a. F.).

Auch hierbei gab es ab 2024 eine Änderung[1]: Ab 2024 wird für die Kontrollrechte eines OHG-Gesellschafters auf die Regelungen für GbR-Gesellschafter zurückgegriffen[2]. Diese Rechte sind recht weitgehend und umfassen die Möglichkeit, sich über alle Angelegenheiten der OHG persönlich zu unterrichten und dabei auch die Bücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

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