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Offene Handelsgesellschaft: Gesellschaftsrecht

Jürgen K. Wittlinger
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Zusammenfassung

 
Überblick

Von der Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), den Rechten und Pflichten der Gesellschafter sowie deren Haftung, über Veränderungen im Gesellschafterbestand bis hin zur Auflösung der OHG, deren Auseinandersetzung und Beendigung behandelt der Beitrag alle wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der OHG.

Von der Gründung bis zur Auflösung einer OHG ist eine Vielzahl an Regelungen zu beachten, damit die einzelnen Rechtsvorgänge auch wirksam werden bzw. handhabbar bleiben. Dies gilt für den täglichen Geschäftsverkehr der OHG ebenso wie im Innenverhältnis der OHG-Gesellschafter untereinander. Hierbei ist es vorteilhaft, dass die Grundregeln der OHG teilweise durch vertragliche Regelungen ergänzt bzw. ersetzt werden können – dies gilt vor allem für das Innenverhältnis.

Die OHG gehört zur Gruppe der Personenhandelsgesellschaften; deren Zweck ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Als rechtlich verselbstständigte Gesellschaft kann die OHG unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Auch ist die Gesellschaft seit 2024 Träger des Gesellschaftsvermögens und nicht mehr die Gesellschafter zur gesamten Hand.

Für die Praxis von großer Relevanz ist, dass die Gesellschafter der OHG den Gläubigern gegenüber unbeschränkt haften.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der OHG finden sich in den §§ 105 – 160 HGB. Soweit das HGB keine Regelung enthält, kommen ergänzend die Vorschriften für die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts in §§ 705 ff. BGB zur Anwendung (§ 105 Abs. 3 HGB). Ab 2024 ergeben sich einige Änderungen aus dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – kurz: MoPeG.

1 Gründung

1.1 Gesellschaftsvertrag

Die Gründung einer OHG erfolgt durch Abschluss eines Gesellsch...

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