Zusammenfassung

 
Überblick

Von der Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), den Rechten und Pflichten der Gesellschafter sowie deren Haftung, über Veränderungen im Gesellschafterbestand bis hin zur Auflösung der OHG, deren Auseinandersetzung und Beendigung behandelt der Beitrag alle gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der OHG.

Von der Gründung bis zur Auflösung einer OHG ist eine Vielzahl an Regelungen zu beachten, damit die einzelnen Rechtsvorgänge auch wirksam werden bzw. handhabbar bleiben. Dies gilt für den täglichen Geschäftsverkehr der OHG ebenso wie im Innenverhältnis der OHG-Gesellschafter untereinander. Hierbei ist es vorteilhaft, dass die Grundregeln der OHG teilweise durch vertragliche Regelungen ergänzt bzw. ersetzt werden können – dies gilt vor allem für das Innenverhältnis.

Die OHG gehört zur Gruppe der Personenhandelsgesellschaften; deren Zweck ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Als rechtlich verselbstständigte Gesellschaft kann die OHG unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Auch ist die Gesellschaft seit 2024 Träger des Gesellschaftsvermögens und nicht mehr die Gesellschafter zur gesamten Hand.

Für die Praxis von großer Relevanz ist, dass die Gesellschafter der OHG den Gläubigern gegenüber unbeschränkt haften.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der OHG finden sich in den §§ 105 – 160 HGB. Soweit das HGB keine Regelung enthält, kommen ergänzend die Vorschriften für die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts in §§ 705 ff. BGB zur Anwendung (§ 105 Abs. 3 HGB). Ab 2024 ergeben sich einige Änderungen aus dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – kurz: MoPeG.

1 Gründung

1.1 Gesellschaftsvertrag

Die Gründung einer OHG erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags ist nur in seinen Grundlagen festgeschrieben. Entscheidend ist, dass die Haftung für keinen Gesellschafter begrenzt werden kann (§ 105 Abs. 1 HGB). In weiten Teilen besteht hingegen Vertragsfreiheit. Damit können insbesondere die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter zueinander relativ frei gestaltet werden.

Davon sollte auch Gebrauch gemacht werden und das Innenverhältnis der OHG-Gesellschafter mit den gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen zumindest in den wichtigsten Teilbereichen geregelt werden. Damit müssen bzw. sollten im Gesellschaftsvertrag die Pflichtangaben enthalten sein; dies sind:

  • Die Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort,
  • der Gesellschaftszweck (Unternehmensgegenstand) der OHG,
  • die Firma, Sitz und Geschäftsjahr der OHG,
  • sowie die Vertretungsrechte der Gesellschafter.

Die Sollangaben; dies sind z. B.:

  • die Höhe der Kapitaleinlagen,
  • die Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung,
  • die Befugnis zur Geschäftsführung,
  • die Stimmrechte der Gesellschafter,
  • die Informations- und Kontrollrechte,
  • Übertragungsmöglichkeiten für die OHG-Anteile,
  • das Ausscheiden und die Abfindung eines Gesellschafters,
  • Regelungen zur Auflösung der OHG.

Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei; er kann schriftlich, mündlich oder sogar nur durch schlüssiges (konkludentes) Handeln geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird aber ein schriftlicher Vertrag empfohlen. Nur im Ausnahmefall ist der Gang zum Notar erforderlich. Dies ist z. B. der Fall, wenn zur Gesellschaftsgründung ein Grundstück in die OHG eingebracht (§ 311b Abs. 1 BGB) oder ein GmbH-Geschäftsanteil auf die OHG übertragen werden soll (§ 15 Abs. 4 GmbHG).

1.2 Handelsregister

Eine neu gegründete OHG ist beim zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies ist das für den Ort des Sitzes der OHG zuständige Amtsgericht. Zur Anmeldung sind dem Gericht folgende Daten mitzuteilen (§ 106 Abs. 2 HGB):

  • die Namen und Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter,
  • die Firma, der Sitzort und die Geschäftsanschrift der OHG in einem Mitgliedsstaat der EU,
  • die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter sowie
  • die Versicherung, dass die OHG bisher nicht in einem Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
 
Praxis-Tipp

Anmeldung auch von Änderungen

Nicht nur die Gründung einer OHG ist dem Amtsgericht anzumelden. Vielmehr sollen die Eintragungen im Handelsregister aktuell bleiben und somit eine Informationsquelle für die Gläubiger darstellen können. Deshalb sind auch alle Änderungen bei diesen Grunddaten, die vom Registergericht eingetragen werden, anzumelden. Dies gilt z. B. für den Eintritt eines neuen Gesellschafters, einer Namensänderung eines Gesellschafters oder der OHG, jede Wohnsitzänderung sowie eine Sitzverlegung.

Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern vorgenommen werden. Dazu werden auch die Unterschriften der vertretungsberechtigten Gesellschafter hinterlegt.

1.3 Entstehung

Im Außenverhältnis entsteht eine OHG mit dem Tätigkeitsbeginn, spätestens mit der Eintragung im Handelsregister (§§ 1 Abs. 2, 105 Abs. 2 und 3 sowie § 123 HGB). Wird kein Handelsgewerbe ausgeübt, wirkt allein die Eintragung im Register konstitutiv.

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