Wurde die Geschäftsführung einer GbR abweichend als Einzelgeschäftsführung geregelt (Tz. 2.4.1), haben die nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein Widerspruchsrecht. Wird ein Veto eingelegt, darf das Geschäft nicht erfolgen (§ 715 Abs. 4 BGB).

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