Eine GbR entsteht mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, durch den sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck dadurch zu erreichen, dass dieser durch die im Vertrag bestimmte Weise gefördert wird (§ 705 Abs. 1 BGB). Welchem Zweck die GbR dient, ist egal – er muss lediglich gesetzlich erlaubt sein.

Für die Gründung einer GbR werden mindestens 2 Gesellschafter benötigt; dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist grundsätzlich formfrei möglich; er kann also schriftlich, mündlich oder auch nur durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist stets eine schriftliche Fassung zu empfehlen.

Die Formfreiheit endet aber, wenn bei der Gesellschaftsgründung ein Grundstück in die GbR eingebracht werden soll; dann bedarf der Vertrag einer notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Auch bei einer Beteiligung von Minderjährigen an der GbR geht es formeller zu: Zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags wird eine familiengerichtliche Genehmigung (§ 1643 BGB) benötigt.

Hingegen gibt es für den Inhalt des Gesellschaftsvertrags keine bestimmten Vorgaben. Empfohlen wird jedoch, zumindest die wichtigsten Bereiche nach den individuellen Bedürfnissen der Vertragspartner vertraglich festzulegen. Dazu gehören insbesondere Angaben zu

  • Name, Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft,
  • Auflistung der Gesellschafter,
  • Angabe des Unternehmensgegenstands,
  • der Höhe des Kapitals bzw. der Einlagen,
  • der Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung,
  • Befugnis und Umfang der Geschäftsführung,
  • Übertragung von GbR-Anteilen,
  • dem Ausscheiden eines Gesellschafters,
  • Regelungen für die Auflösung der GbR
  • sowie zu den Informations- und Kontrollrechten.

Sind dazu oder zu anderen evidenten Punkten keine Regelungen im Vertrag getroffen worden, gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 705 ff. BGB). Dies mag ausreichend sein, wird aber oft nicht den individuellen Bedürfnissen der Vertragspartner entsprechen. Deshalb ist für die Praxis zu empfehlen, dass der Gesellschaftsvertrag für die jeweilige GbR individuell angepasst und optimiert wird. Dies ist auch rechtlich weitgehend zulässig (§ 708 BGB).

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