Die Funktion eines Geschäftsführers einer OHG können bzw. müssen grundsätzlich alle Gesellschafter wahrnehmen (§ 715 Abs. 1 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB). Damit ist es aber auch möglich, dass nur ein Gesellschafter für die OHG wirksam handeln kann – die sog. Einzelgeschäftsführung. Es ist nicht erforderlich, dass alle Geschäftsführer gemeinsam handeln. Den Handlungen eines Geschäftsführers können die anderen Geschäftsführer aber widersprechen (§ 715 Abs. 4 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB). Ist dies der Fall, muss die Handlung unterbleiben.

Unabhängig davon kann im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung abweichend geregelt werden. So ist es möglich, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter berechtigt werden (§ 715 Abs. 5 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB). Ebenso kann vereinbart werden, dass die befugten Geschäftsführer nur alle zusammen handeln dürfen – die Gesamtgeschäftsführung (§ 705 Abs. 3 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB).

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