Zu entscheiden ist zwischen der Befugnis zur Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit nach § 22 BetrVG und dem sog. "Restmandat" im Fall einer Betriebsstilllegung.

Gemäß § 21b BetrVG hat der Betriebsrat ein Restmandat, wenn der Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht. Es soll der Belegschaft u. a. die Möglichkeit der Vereinbarung eines Sozialplanes erhalten. Ansonsten hätte es ein Arbeitgeber in der Hand, durch eine schnelle Auflösung der Betriebsorganisation und dem damit verbundenen automatischen Wegfall des Betriebsrats sich auch seiner Sozialplanverhandlungsfrist zu entledigen. Das Restmandat ist von dem Betriebsrat auszuüben, der bei Beendigung des Vollmandats im Amt war.[1] Es besteht so lange, wie dies zur Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte notwendig ist.

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