Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 7.1 Der Geschäftsführer

Per gesetzlicher Zuordnung liegt in der KG die Befugnis, die Geschäfte zu führen, bei der Komplementär-GmbH. Eine GmbH ist als juristische Person selbst nicht handlungsfähig. Daher ist sie auf einen Geschäftsführer als Vertretungsorgan angewiesen. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist auch für die KG tätig. Diese Konstellation ermöglicht es, dass auch ein Dritter, der...mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 5.2 Personengleiche und beteiligungsidentische GmbH & Co. KG

Sind an der Komplementär-GmbH und der KG dieselben Gesellschafter beteiligt, besteht eine personengleiche GmbH & Co. KG. Sind nicht nur dieselben Personen, sondern diese auch mit gleichen Beteiligungsquoten an GmbH und KG beteiligt, liegt eine beteiligungsidentische GmbH & Co. KG vor. Diese Kongruenz vereinfacht die einheitliche Willensbildung innerhalb der Gesellschaften. Bei...mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 5.4 Einheits-GmbH & Co. KG

Die Einheits-GmbH & Co KG ist eine weitere Möglichkeit der Kopplung beider Gesellschaftsformen. Hier ist die KG alleinige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH. Diese Struktur wird am besten im Wege des sog. Übertragungsmodells aufgesetzt: Zu diesem Zweck wird zunächst die zukünftige Komplementär-GmbH gegründet. Bei der Gründung der KG werden alle GmbH-Anteile der ...mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 8 Der Aufsichtsrat/Beirat

Bei großen Kapitalgesellschaften greifen Mitbestimmungsregelungen, die vormals im Betriebsverfassungsgesetz und seit 2004 im Drittelbeteiligungsgesetz geregelt sind. Eine GmbH muss daher, wie andere Kapitalgesellschaften auch, über einen Aufsichtsrat verfügen, sofern sie mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt. Diese Voraussetzung wird von der geschäftsführenden Komplementär-Gm...mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 5.3 Einpersonen-GmbH & Co. KG

Ein Unterfall der personengleichen und beteiligungsidentischen GmbH & Co KG ist die Einpersonen-GmbH & Co KG. Bei einer Einpersonen-GmbH & Co KG ist der einzige Kommanditist gleichzeitig der einzige Gesellschafter der GmbH. Es besteht also eine KG, an der wirtschaftlich nur eine natürliche Person beteiligt ist. Diese übernimmt i. d. R. zugleich die Geschäftsführung der GmbH....mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 5.1 Echte und unechte GmbH & Co. KG

Eine echte bzw. typische GmbH & Co KG liegt vor, wenn die Komplementär-GmbH die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG ist. Bei einer unechten bzw. untypischen GmbH & Co KG ist neben der GmbH noch mindestens ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter vorhanden. Die echte bzw. typische GmbH & Co KG ist in der Praxis der Regelfall. Sie bietet die ge...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.1.1 Anforderungen an berufliche Qualifikation

Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG n. F. genannten Berufe sein.[1] D. h., dass nicht nur der zulässige Gesellschafterkreis auf Angehörige weiterer Berufe[2] ausgeweitet wird, sondern dementsprechend auch der Krei...mehr

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GmbH: Gewinnausschüttung - ... / Einführung

Gesellschafter einer GmbH dürfen nicht, wie etwa die Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Einzelunternehmer, einfach Gewinne der GmbH entnehmen. Hintergrund ist die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH als juristische Person. Um als Gesellschafter über den Gewinn der GmbH verfügen zu können, bedarf es eines wirksamen Ausschüttungsbeschlusses. Wann ein Ausschüttung...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.1.2 Anzahl der vertretungsberechtigten Steuerberater und Steuerbevollmächtigten

Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.[1] D. h., es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Gesellschaft allein durch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte vertreten werden kann. Es reicht also aus, wenn mindestens einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten d...mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 6.4 Die Firma der GmbH & Co KG

Die Firma ist der Name, unter dem ein Unternehmen seine Geschäfte betreibt (§ 17 HGB). Nach § 18 HGB muss sie zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen; irreführend darf sie nicht sein. Sie muss die Bezeichnung Kommanditgesellschaft bzw. die Abkürzung KG im Namen tragen. § 19 Abs. 2 HGB schreibt zudem eine Bezeichnung vor, die die Haftung...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.2 Prokura

Auf Prokuristen sind die in § 55b Abs. 1 StBerG n. F. festgelegten Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden.[1] Die bisher in § 25 Abs. 4 Satz 2 BOStB vorgesehene Möglichkeit, in Ausnahmefällen Personen, die nicht über die für ein Geschäftsführungsorgan erforderliche berufliche Qualifikati...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neuregelung des Berufsrecht... / 3.7 Pflicht zur Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen, bedürfen grundsätzlich der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat.[1] Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Anerkennungserfordernis besteht gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 StBerG n. F. für Personenge...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Warum ist es wichtig, dass ... / 2 Praxisfälle

Bestimmte Abteilungen oder Funktionen sind besonders bewährt, um die Arbeitsschutzorganisation mit zu übernehmen. Das sind z. B.: Assistenzbereiche der Geschäftsführung Im unmittelbaren Umfeld der Unternehmensleitung verbleibt die Arbeitsschutzverantwortung da, wo sie der Gesetzgeber sehen will. Der Überblick über die Betriebsstruktur ist gut, die Entscheidungswege im Fall grö...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.2.2 Prognosebericht und Allgemeiner Chancen- und Risikobericht (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB)

Rz. 24 Die Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung der Unternehmung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken sowie der Angabe der zugrunde liegenden Annahmen ist ein rein prospektiv ausgerichteter Bestandteil des Lageberichts und erweitert die nach § 289 Abs. 1 Sätze 1–3 HGB geforderten vergangenheitsbezogenen Informationen. Die einzelnen Bestandteile...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.8 Übernahmebericht (§ 289a HGB)

Rz. 49 Durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 8.7.2006 wurden der Lagebericht sowie der Konzernlagebericht um einen weiteren Bestandteil ergänzt. Der zunächst in § 289 Abs. 4 HGB kodifizierte Bestandteil kann als Übernahmebericht bezeichnet werden. Zweck der zusätzlichen Informationen dieses Berichtselements ist es, dem potenziellen Unternehmenserwerber eine Eins...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.1.2 Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 44 Bevor auf die Besonderheiten der bilanziellen Behandlung eingegangen wird, ist zunächst zu verdeutlichen, zu welchem Zeitpunkt die Effekte der Verschmelzung bilanziell auf Ebene des übernehmenden RT zu berücksichtigen sind. 2 Effekte der Verschmelzung müssen differenziert werden: Einbuchung Vermögensgegenstände/Schulden des übertragenden RT beim übernehmenden RT (grds....mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / Zusammenfassung

Überblick Auch ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann zu deren Geschäftsführer bestellt werden. Damit kommt diesem dann eine Doppelfunktion zu: Einerseits ist er in seiner organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer weisungsgebundener Leiter des Unternehmens, andererseits kontrolliert er als Gesellschafter über die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 2.3 Ausschlussfrist von 2 Wochen

Auch die außerordentliche Kündigung nach § 34 Abs. 2 TVöD hat innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen zu erfolgen (vgl. Beitrag Kündigung, Ziff. 11). Die Frist beginnt mit Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den maßgeblichen Tatsachen. Handelt es sich allerdings bei dem Kündigungsgrund um einen Dauertatbestand, so genügt es, dass dieser Dauertatbestand z. B. eine La...mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Gemeinnützigkeit einer unte... / Entscheidung

Der BFH bestätigt, dass eine Körperschaftsteuerfestsetzung von 0 EUR mit einer Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vereinbar ist. Die Festsetzung auf 0 EUR ist deshalb als solche unproblematisch. Für die Steuerbefreiung ist maßgeblich, dass die Stiftung nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen...mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Gemeinnützigkeit einer unte... / Zusammenfassung

Der BFH hat entschieden, dass eine unternehmensverbundene Stiftung ihre steuerliche Gemeinnützigkeit nicht allein dadurch verliert, dass sie ihr Vermögen in eine verbundene Aktiengesellschaft einbringt. Entscheidend ist allein, ob sie nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Zivilrechtliche Vorgaben zur Erhaltung...mehr

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Körperschaften: Besonderhei... / 3.2 Aufsichtsratsvergütungen

Zwar handelt es sich bei Aufsichtsratsvergütungen zweifellos um Betriebsausgaben, doch durch die Regelung in § 10 Nr. 4 KStG wird die Hälfte der Vergütungen an Überwachungsorgane der Geschäftsführung den nicht abziehbaren Aufwendungen zugeordnet. Zu den Kontrollorganen rechnet in erster Linie der Aufsichtsrat; doch auch ein eventuell bestehender Verwaltungsrat oder Beirat üb...mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Gemeinnützigkeit einer unte... / Hintergrund

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit ausschließlich gemeinnützigen Zwecken laut Satzung. Die Stifterin verpflichtete sich, der Stiftung Aktien an einer AG als Grundstockvermögen zu übertragen. Weitere Aktien der AG wurden auf eine GmbH übertragen, deren Alleingesellschafter eine natürliche Person war. Die GmbH hielt außerdem Anteile an einer we...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbericht

Rz. 32 Auf die gemäß § 192 UmwG grundsätzlich vorgeschriebene Erstellung eines Formwechselberichts durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers kann im Rahmen eines Formwechsels von PersGes nach § 215 UmwG verzichtet werden, sofern alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind, da davon ausgegangen werden kann, dass...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.2.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbericht und zur Beschlussfassung

Rz. 46 § 230 Abs. 1 UmwG schreibt den Geschäftsführern formwechselnder Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung vor, allen Gesellschaftern den Formwechsel als Gegenstand der Beschlussfassung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung vorab (spätestens zusammen mit der Einberufung) anzukündigen und einen Bericht – sowie nach § 231 UmwG zusätzlich mit der Einberufung ein ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.2 Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften (§§ 225a–225c UmwG)

Rz. 40 In Abweichung von den für den Formwechsel von PersGes geltenden Sondervorschriften der §§ 214–225 UmwG kennt das UmwG für den Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften mit den §§ 225a–225c UmwG weitere Spezialregelungen, die jedoch auf einige der persgesbezogenen Sondervorschriften verweisen. Rz. 41 § 225a UmwG bestimmt, dass ein Formwechsel einer Partnerschaftsgese...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2.4 Dienst- oder Auftraggeber und Zielsetzung der Tätigkeit

Rz. 24 Die Steuerbefreiung und damit die Gewährung des Freibetrags setzt voraus, dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung ausgeübt wird. Im Dienst wird die Tätigkeit ausgeübt, wenn es sich bei dem nebenberuflich Tätigen um einen Arbeitnehmer der juristischen Per...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgelttransparenz: Schnitt... / 4.4 Zugriffsberechtigungen: Need-to-Know im Ernstfall

Zugriffsrechte auf Gehaltsdaten können sich über die Jahre organisch vergrößert oder auch verändert haben. Geschäftsführung, HR, Buchhaltung, manchmal einzelne Abteilungsleiter oder die Assistenz der Geschäftsleitung haben Zugriff auf Entgeltinformationen, die sie für ihre eigene Tätigkeit nicht zwingend brauchen. Die Richtlinie erhöht den Druck, diesen Zugriff diszipliniert...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgelttransparenz: Verglei... / 3.3 Früh anfangen

Der Aufbau eines Bewertungssystems – analytisch oder summarisch – ist nicht in 4 Wochen zu erledigen. Es wäre also zu spät, erst beim Eingang des ersten Auskunftsanspruchs damit anzufangen. Der Zeitdruck in einem laufenden Verfahren führt regelmäßig zu methodischen Abkürzungen, die später teuer bezahlt werden. Ein realistischer Zeitplan für ein mittelständisches Unternehmen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 5/2026, Anwaltsmagazin / 1 Rückgang bei Einzelzulassungen hält an

Die Jahre des starken, teils sprunghaften Anstiegs der Zulassungszahlen in der Anwaltschaft sind schon seit einiger Zeit vorüber, seit 2017 stagniert die Zahl zugelassener Rechtsanwälte in Deutschland mehr oder weniger. Davon hat auch das vergangene Jahr keine Ausnahme gemacht, wie die aktuelle Mitgliederstatistik der Bundesrechtsanwaltskammer belegt. Danach gab es 2025 erne...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Organisation und Geschäftsführung

2.1 Entsprechend anwendbare Vorschriften des BetrVG Rz. 3 § 65 Abs. 1 erklärt eine ganze Reihe von Vorschriften des BetrVG, die die Organisation und Geschäftsführung des BR betreffen, für anwendbar. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Regelungsbereiche: 2.1.1 Auflösung der JAV und Beendigung der Mitgliedschaft 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 4 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i.V.m. §...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.4.2 Errichtung, Amtszeit, Geschäftsführung

Rz. 35 Die Errichtung von Ausschüssen bedarf eines Beschlusses der JAV, der mit einfacher Mehrheit zu fassen ist. In einen Ausschuss gewählt werden kann jedes Mitglied der JAV, auf Beschäftigungsarten und Geschlechterzugehörigkeit muss keine Rücksicht genommen werden; § 62 Abs. 2 BetrVG ist nicht einschlägig. I. d. R. werden die Ausschüsse für die Dauer der Amtszeit der JAV g...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 65 Geschäftsführung

1 Allgemeines Rz. 1 In § 65 Abs. 1 und 2 sind Organisation und Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) geregelt. Gem. Abs. 1 sind eine Reihe von Vorschriften des BetrVG, die für den BR gelten, entsprechend anzuwenden. Nach Abs. 2 hat die JAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten, allerdings nur in Abstimmung mit dem BR. Rz. 2 Die Regelung ist durch das...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.4 Bildung von Ausschüssen

2.1.4.1 Allgemeines Rz. 34 Seit der Reform des BetrVG durch das BetrVerf-ReformG 2001 verweist § 65 Abs. 1 auf § 28 Abs. 1 BetrVG. Damit besteht nun die Möglichkeit, dass in Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Ausschüsse gebildet werden. Dadurch soll eine größere Effektivität der Arbeit insbesondere von großen JAV erreicht werde...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1 Auflösung der JAV und Beendigung der Mitgliedschaft

2.1.1.1 Allgemeines Rz. 4 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 23 Abs. 1 BetrVG besteht bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten die Möglichkeit, die JAV insgesamt aufzulösen oder einzelne Mitglieder auszuschließen. Ein entsprechender Antrag ist beim Arbeitsgericht zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und muss auf eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten gestützt ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2 Nachrücken von Ersatzmitgliedern

2.1.2.1 Allgemeines Rz. 16 § 65 verweist auf § 25 BetrVG, der das Nachrücken von Ersatzmitgliedern im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds aus der JAV regelt. 2.1.2.2 Verhältniswahl oder Mehrheitswahl Rz. 17 Bei der Frage, wer als Ersatzmitglied nachrückt, ist zu unterscheiden, ob die Wahl der JAV nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl stattgefunden hat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.7 Kosten und Sachaufwand

2.1.7.1 Allgemeines Rz. 44 § 65 Abs. 1 verweist schließlich auch auf die Regelungen in §§ 40 und 41 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der JAV entstehenden Kosten zu tragen und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen (§ 40 BetrVG). Für die Arbeit der JAV dürfen keine Leistungen oder Beiträge erhoben werden (§ 41 BetrVG). 2.1.7.2 Erstattun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.7.4 Umlageverbot

Rz. 47 § 41 BetrVG i.V.m. § 65 Abs. 1 BetrVG verbietet es, für die Arbeit der JAV von den Arbeitnehmern Leistungen oder Beiträge zu erheben.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Betriebsausschuss, § 27 BetrVG

Rz. 49 Mangels Verweisung auf § 27 BetrVG kann die JAV keinen Betriebsausschuss mit selbstständigen Entscheidungskompetenzen bilden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Aussetzung von Beschlüssen, § 35 BetrVG

Rz. 51 Auch auf § 35 BetrVG wird nicht verwiesen, sodass die Aussetzung von Beschlüssen der JAV nicht in Betracht kommt.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3 Vorsitz und Stellvertretung in der JAV

2.1.3.1 Allgemeines Rz. 20 § 65 Abs. 1 BetrVG verweist hinsichtlich der Wahl des Vorsitzenden und stellvertr. Vorsitzenden der JAV sowie deren Aufgabe auf die Regelung des § 26 BetrVG. Die Vorschrift ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden. 2.1.3.2 Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter 2.1.3.2.1 Allgemei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.2 Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter

2.1.3.2.1 Allgemeines Rz. 21 Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist eine innere Angelegenheit der JAV. An ihr nehmen ausschließlich die Mitglieder der JAV teil. Die Wahl gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der JAV. Wird sie nicht durchgeführt, handelt die JAV pflichtwidrig und kann unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 BetrVG a...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1.3 Beendigung der Mitgliedschaft einzelner Mitglieder der JAV

2.1.1.3.1 Durch Ausschluss Rz. 10 Hat ein Mitglied der JAV grob die aus seinem Amt folgenden Pflichten verletzt, kann es auf Antrag vom Arbeitsgericht aus der JAV ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur wegen grober Verletzung der aus dem Amt als Mitglied der JAV folgenden Pflichten möglich, nicht dagegen wegen Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die gro...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.5 Rechtsstellung der Mitglieder der JAV

2.1.5.1 Allgemeines Rz. 36 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 37 Abs. 1 BetrVG ist die Mitgliedschaft in der JAV ein Ehrenamt. Eine besondere Vergütung erhalten die Amtsträger mithin nicht für ihre Tätigkeit. Allerdings genießen sie einige Schutzrechte, die dazu dienen sollen, ihnen die Übernahme des Amts eines Mitglieds der JAV zu ermöglichen, zumindest aber zu erleichtern. 2.1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

2.1.6.1 Allgemeines Rz. 39 § 65 Abs. 1 BetrVG verweist auch auf § 37 Abs. 6 BetrVG. Danach haben Mitglieder des BR Anspruch darauf, von ihrer Arbeitspflicht unter Fortzahlung ihrer Vergütung freigestellt zu werden, wenn sie an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen. Dieses Recht steht über die genannte gesetzliche Verweisung auch den Mitgliedern der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6.2 Voraussetzungen

2.1.6.2.1 Erforderlichkeit Rz. 40 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG ist Voraussetzung für den Anspruch, dass die Schulungsveranstaltung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 37 Abs. 6 BetrVG [1] ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im BR notwendig sind, dam...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2.1 Allgemeines

Rz. 16 § 65 verweist auf § 25 BetrVG, der das Nachrücken von Ersatzmitgliedern im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds aus der JAV regelt.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Nicht anwendbare Vorschriften des BetrVG

Rz. 48 Aufgrund der abschließenden Verweisung in § 65 Abs. 1 BetrVG finden folgende Regelungen keine Anwendung auf die JAV: 2.2.1 Betriebsausschuss, § 27 BetrVG Rz. 49 Mangels Verweisung auf § 27 BetrVG kann die JAV keinen Betriebsausschuss mit selbstständigen Entscheidungskompetenzen bilden. 2.2.2 Sitzungsteilnahme Dritter, § 32 BetrVG Rz. 50 Da § 65 Abs. 1 nicht auf § 32 BetrV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.4 Stellung und Aufgaben

2.1.3.4.1 Des Vorsitzenden Rz. 29 Der Vorsitzende ist in erster Linie Mitglied der JAV. Allerdings obliegen ihm zusätzliche Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten, die das Gesetz ihm zuweist. Wichtigste Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die Interessen der JAV im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit und der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber dem Betriebsrat zu vertrete...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.5 Streitigkeiten

Rz. 33 Das Arbeitsgericht hat im Beschlussverfahren nach § 2a, §§ 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten betreffend die Wahl, Abberufung oder Zuständigkeit des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter zu entscheiden. Nach h.M. (BAG, Beschluss v. 8.4.1992, 7 ABR 71/91) kann die Wahl des Vorsitzenden des BR ebenso wie seiner Stellvertreter in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG g...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Entsprechend anwendbare Vorschriften des BetrVG

Rz. 3 § 65 Abs. 1 erklärt eine ganze Reihe von Vorschriften des BetrVG, die die Organisation und Geschäftsführung des BR betreffen, für anwendbar. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Regelungsbereiche: 2.1.1 Auflösung der JAV und Beendigung der Mitgliedschaft 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 4 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 23 Abs. 1 BetrVG besteht bei einem Verstoß gegen g...mehr