In Deutschland ist eine Familienstiftung eine privatnützige (und privatrechtliche) Stiftung auf die die Vorschriften der §§ 8087c BGB anzuwenden sind. Privatnützig ist dabei als Abgrenzung zur Gemeinnützigkeit zu verstehen, die nicht auf den Altruismus und damit auf die Allgemeinheit abzielt, sondern den Personenkreis der zur Fördernden stark einschränkt und nur diesen fördert. Im Genaueren haben Familienstiftungen dabei den alleinigen oder überwiegenden Zweck eine oder mehrere eindeutig bestimmte Familien zu fördern bzw. deren Interessen und deren Wohl zu verfolgen. Gemäß § 15 Abs. 2 AStG sind Familienstiftungen solche Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge (Destinatäre) zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind, also die Stiftung im Wesentlichen familiären Vermögensinteressen dient. Die begünstigte Familie kann somit i.R.d. Satzung alle Vorteile aus dem Stiftungsvermögen ziehen. Jedoch führt diese Zusammenführung verschiedener im Grundsatz ähnlich lautender Definitionen nicht immer eindeutig zur Anerkennung oder Ablehnung einer Familienstiftung.

Hingegen definiert die Finanzverwaltung eine Familienstiftung bereits dann, wenn der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als 25 % bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Zudem sind nach Ansicht der Finanzverwaltung bei einer Bezugs- und Anfallsberechtigung der Familie von 50 % und weniger zusätzliche Indizien für ein wesentliches Familieninteresse vorzuweisen. Solche Indizien liegen z.B. vor, wenn die Familie einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung ausüben kann. (vgl. Spiegelberger in Spiegelberger, Hdb. Unternehmensnachfolge, 3. Aufl. 2022, § 24 Rz. 70 m.w.N.; Feick/Schwalm in MünchAHB Erbrecht, 6. Aufl. 2023, § 38 Rz. 10 ff. m.w.N.; BFH v. 10.12.1997 – II R 25/94, NZG 1998, 522; R E 1.2 Abs. 2 ErbStR 2019).

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