Das BetrVG gilt nur innerhalb der Grenzen Deutschlands.[1] Nach dem Territorialitätsprinzip gilt die Betriebsverfassung nur im Inland, umfasst dabei aber auch inländische Betriebe ausländischer Unternehmen, auch wenn diese nur ausländische Mitarbeiter haben, mit denen die Geltung ausländischen Arbeitsrechts vereinbart wurde. Das BetrVG ist nicht anzuwenden auf im Ausland gelegene Betriebe deutscher Unternehmen.[2] Jedoch strahlt die Betriebsverfassung teilweise auch auf das Ausland aus, wenn etwa Arbeitnehmer eines inländischen Betriebs vorübergehend ins Ausland versetzt werden.

Ein Konzernbetriebsrat kann nur dann errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht.[3]

Hinsichtlich der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer setzt § 1 BetrVG eine Mindestanzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern und wählbaren Arbeitnehmern voraus:

  1. Im Betrieb müssen in der Regel mindestens 5 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer[4] beschäftigt werden,
  2. von den 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen mindestens 3 wählbar[5] sein.

Das hat zur Folge, dass in Kleinstbetrieben mit weniger als 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach dem BetrVG kein Betriebsrat gewählt werden kann. Eine dennoch durchgeführte Wahl wäre nichtig. Man muss aber § 4 Abs. 2 BetrVG beachten, wonach der Betrieb u. U. einem Hauptbetrieb zuzuordnen ist.

Sinkt während der Wahlperiode nicht nur vorübergehend die Zahl der ständig wahlberechtigten Arbeitnehmer unter 5, so endet automatisch die Amtszeit eines vorher gewählten Betriebsrats.

Die Mindestbelegschaft ist daher nicht nur Voraussetzung für die Errichtung, sondern auch für den Fortbestand des Betriebsrats. Wird der Betrieb zu einem Kleinstbetrieb und gibt es daneben noch einen Hauptbetrieb, wird angesichts der Neuregelung des § 4 Abs. 2 BetrVG kein betriebsratsloser Zustand entstehen, sondern der Betriebsrat des Hauptbetriebs zuständig. Wer Arbeitnehmer i. S. v. § 1 BetrVG ist, ist durch § 5 BetrVG geregelt. Danach sind auch Teilzeitbeschäftigte voll mitzuzählen. Bei Überlassung für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten zählen nun auch Leiharbeitnehmer zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern i. S. d. §§ 1, 7 BetrVG. Diese sind aber nicht wählbar. Da § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mindestens 5 ständige Arbeitnehmer voraussetzt, muss die Überlassung regelmäßig geschehen. Denn es ist auf den regelmäßigen Personalbestand des Betriebs abzustellen. Nicht mitzuzählen sind leitende Angestellte, da für diesen Personenkreis das Sprecherausschussgesetz zuständig ist.

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