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Betriebsrat: Allgemeines, Amtszeit und Geschäftsführung / 2 Amtszeit

Michael Korinth
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2.1 Überblick

Nach § 21 BetrVG beginnt die Amtszeit des erstmals gewählten Betriebsrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Läuft zu diesem Zeitpunkt noch die Amtszeit des alten Betriebsrats, so beginnt die Amtszeit des neu gewählten erst mit dem Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats.

Regelfall: Die Dauer der regelmäßigen Amtszeit beträgt 4 Jahre.[1] Um einen einheitlichen Endtermin zu schaffen, endet die Amtszeit spätestens am 31.5. desjenigen Jahres, an dem die regelmäßigen Neuwahlen stattfinden.[2]

[1] § 21 Satz 1 BetrVG.
[2] § 21 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

2.2 Verlängerung der Amtszeit

Die Amtszeit übersteigt 4 Jahre, wenn der Betriebsrat zu einem Zeitpunkt außerhalb des 4-Jahres-Rhythmus gewählt wird und der Abstand bis zu den nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen weniger als ein Jahr beträgt.[1] Die Amtszeit läuft dann bis zum 31.5. des übernächsten Jahreszeitraums.

 
Praxis-Beispiel

Verlängerung der Amtszeit

In einem Betrieb wird erstmalig am 2.6.2022 ein Betriebsrat gewählt. Dessen Amtszeit läuft bis zum 31.5.2026.

[1] § 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.

2.3 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit

2.3.1 Wesentliche Änderung der Belegschaftsstärke, Absinken der Mitgliederzahl, kollektiver Rücktritt

Nach § 21 Satz 5 BetrVG endet die Amtszeit des Betriebsrats, der vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit funktionsunfähig zu werden droht, erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl. Bis dahin hat der alte Betriebsrat die Geschäfte weiterzuführen.[1]

Die Fälle der drohenden Funktionsunfähigkeit, die außerhalb des 4-Jahres-Rhythmus zu Neuwahlen Anlass geben, sind u. a. in § 13 Abs. 2 Nrn. 1–3 BetrVG geregelt:

  1. Veränderung der Belegschaftsstärke um mindestens die Hälfte innerhalb der ersten 2 Jahre (Argument: Der Betriebsrat ist nicht mehr für die veränderte Belegschaft repräsentativ),
  2. Absinken der Mitgliederzahl des Betriebsrats unter die Maßzahlen des § 9 BetrVG (Argument: Der Betriebsrat ist auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig),
  3. kollektiver Rücktritt d...

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