Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer.[1] Maßgeblich ist aber nicht die Anzahl nur zu einem bestimmten Stichtag, sondern die Zahl der regelmäßig Beschäftigten. Es kommt also darauf an, ob die Arbeitnehmer während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt sind.[2] Mitgerechnet werden die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Berufsausbildungsverhältnis) und die Heimarbeiter. Nicht mitgerechnet werden hingegen die leitenden Angestellten. Gezählt werden alle Arbeitnehmer voll als eine Person; das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die nicht etwa zeitanteilig gezählt werden. Auch hier wirkt sich die Änderung der § 7 BetrVG und § 14 AÜG aus. Für die Größe des Betriebsrats ist nun auch die Zahl der regelmäßig überlassenen Arbeitnehmer von Bedeutung.

Zu achten ist darauf, dass bei kleineren Betrieben die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer (wbArbN) ausschlaggebend ist, ansonsten die Gesamtzahl der Arbeitnehmer (ArbN). Folgende Zahlenstaffel gilt:

 
5 wbArbN bis 20 wbArbN 1 Betriebsratsmitglied
21 wbArbN bis 50 wbArbN 3 Betriebsratsmitglieder
51 wbArbN bis 100 ArbN 5 Betriebsratsmitglieder
101 ArbN bis 200 ArbN 7 Betriebsratsmitglieder
201 ArbN bis 400 ArbN 9 Betriebsratsmitglieder
401 ArbN bis 700 ArbN 11 Betriebsratsmitglieder
701 ArbN bis 1.000 ArbN 13 Betriebsratsmitglieder
1.001 ArbN bis 1.500 ArbN 15 Betriebsratsmitglieder
1.501 ArbN bis 2.000 ArbN 17 Betriebsratsmitglieder
2.001 ArbN bis 2.500 ArbN 19 Betriebsratsmitglieder
2.501 ArbN bis 3.000 ArbN 21 Betriebsratsmitglieder
3.001 ArbN bis 3.500 ArbN 23 Betriebsratsmitglieder
3.501 ArbN bis 4.000 ArbN 25 Betriebsratsmitglieder
4.001 ArbN bis 4.500 ArbN 27 Betriebsratsmitglieder
4.501 ArbN bis 5.000 ArbN 29 Betriebsratsmitglieder
5.001 ArbN bis 6.000 ArbN 31 Betriebsratsmitglieder
6.001 ArbN bis 7.000 ArbN 33 Betriebsratsmitglieder
7.001 ArbN bis 9.000 ArbN 35 Betriebsratsmitglieder

Haben die Betriebe mehr als 9.000 Arbeitnehmer, so erhöht sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um je 2 Mitglieder. Bei 9.001 bis 12.000 Arbeitnehmern hat der Betriebsrat also 37 Mitglieder, bei 12.001 bis 15.000 Arbeitnehmern 39 Mitglieder usw.

Reicht die Zahl der wählbaren Arbeitnehmer nicht für einen Betriebsrat in der eigentlich vorgeschriebenen Größe, so ist auf die nächstniedrigere Zahl zurückzugehen.[3]

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