Nach § 21 Satz 5 BetrVG endet die Amtszeit des Betriebsrats, der vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit funktionsunfähig zu werden droht, erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl. Bis dahin hat der alte Betriebsrat die Geschäfte weiterzuführen.[1]

Die Fälle der drohenden Funktionsunfähigkeit, die außerhalb des 4-Jahres-Rhythmus zu Neuwahlen Anlass geben, sind u. a. in § 13 Abs. 2 Nrn. 1–3 BetrVG geregelt:

  1. Veränderung der Belegschaftsstärke um mindestens die Hälfte innerhalb der ersten 2 Jahre (Argument: Der Betriebsrat ist nicht mehr für die veränderte Belegschaft repräsentativ),
  2. Absinken der Mitgliederzahl des Betriebsrats unter die Maßzahlen des § 9 BetrVG (Argument: Der Betriebsrat ist auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig),
  3. kollektiver Rücktritt des Betriebsrats durch Mehrheitsbeschluss (Argument: Der Mehrheitswille soll den Weg zu Neuwahlen freimachen können).

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