Werden Betriebe geteilt oder zusammengefasst, hat der Betriebsrat gemäß § 21a Abs. 1 BetrVG 1 bis zu 6 Monate andauerndes Übergangsmandat, das durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung um weitere 6 Monate verlängert werden kann. Damit wird eine befristete Ausdehnung der Vertretungsmacht des Betriebsrats auf andere betriebsratsfähige Betriebe erreicht, die aus der Spaltung des Betriebs oder der Zusammenfassung von Betrieben bzw. Betriebsteilen hervorgegangen sind, sofern sie danach zunächst noch ohne gewählten Betriebsrat sind. Übergangs- und Restmandat sind somit etwas ganz anderes. Sie können aber nebeneinander bestehen und von ein und demselben Betriebsrat ausgeübt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge