Rz. 10

Auch bei der Betriebsspaltung kann ein Restmandat des Betriebsrats – unter Umständen sogar neben einem Übergangsmandat nach § 21a BetrVG – entstehen. Ein Restmandat entsteht allerdings nur, wenn der ursprüngliche Betrieb dadurch unter Verlust seiner Identität aufgelöst wird. Eine Spaltung liegt jedoch nicht vor, wenn lediglich die betriebliche Tätigkeit eines Betriebsteils beendet wird und der Restbetrieb seine Identität behält und funktionsfähig bleibt.[1]

 

Rz. 11

Als Grundregel hierbei kann gelten: Wo die künftige Neubildung von Betriebsräten möglich ist, entsteht ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG zur Sicherung der Kontinuität der Vertretung der Arbeitnehmer. Entstehen infolge der Spaltung jedoch keine betriebsratsfähigen Einheiten, kommt es zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte im Zusammenhang mit der Spaltung nach § 21b BetrVG jedenfalls zu einem Restmandat des Betriebsrats.

Im Einzelnen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

 

Rz. 12

Führt die Spaltung eines Betriebs zur Entstehung mehrerer, nicht betriebsratsfähiger Einheiten, kommt ein Übergangsmandat nach § 21a Abs. 1 BetrVG nicht in Betracht. Hier greift § 21b BetrVG ein, der dem bestehenden Betriebsrat in allen Fällen der Spaltung ein Restmandat zur Wahrnehmung der mit der Spaltung in Zusammenhang stehenden Mitbestimmungsrechte gibt.

 

Rz. 13

Wird ein Betriebsteil nach der Spaltung in einen anderen Betrieb eingegliedert, in dem ebenfalls ein Betriebsrat existiert, so entsteht zwar nach § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG kein Übergangsmandat, jedoch nach § 21b BetrVG ein Restmandat, denn der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs ist zwar zukünftig auch für die aufgenommenen Arbeitnehmer zuständig, nicht jedoch für die Wahrnehmung ihrer Rechte im Hinblick auf die zeitlich vorangegangene Betriebsspaltung.

 

Rz. 14

Führt die Betriebsspaltung zur Aufnahme eines Betriebsteils in einen betriebsratsfähigen Betrieb, in dem jedoch ein Betriebsrat nicht besteht, kommt es sowohl zu einem Übergangsmandat nach § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG als auch zu einem Restmandat nach § 21b BetrVG. Es können also Übergangs- und Restmandat nebeneinander bestehen.

 

Rz. 15

Das umfassende Übergangsmandat verdrängt das inhaltlich beschränkte Restmandat nicht. Dies ergibt sich zwangsläufig daraus, dass das Übergangsmandat zeitlich streng befristet ist, das Restmandat jedoch nur einer Zweckbefristung unterliegt, die unter Umständen zeitlich darüber hinaus reicht.

 

Rz. 16

Sofern man ein Nebeneinander von Übergangs- und Restmandat nicht akzeptiert, müsste von einem Wiederaufleben des Restmandats im Falle der Beendigung des Übergangsmandats ohne Erledigung der Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Betriebsspaltung ausgegangen werden. Richtiger erscheint es jedoch, ein Nebeneinander von Übergangs- und Restmandat anzunehmen, wobei das Restmandat spezieller ist und das Übergangsmandat in seinem Geltungsbereich verdrängt.[2]

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