Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Handelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Damit kann die OHG als Rechtsform für eine handeltreibende Gesellschaft gewählt werden. Auch gemeinsam tätige Kleingewerbetreibende können die OHG als Rechtsform wählen und sich in das Handelsregister eintragen lassen.[1]

Das Recht der OHG baut auf dem der GbR auf. Die Vorschriften über die rechtsfähige GbR finden für die OHG analoge Anwendung, soweit nicht im HGB etwas anderes vorgeschrieben ist.[2] Jeder Gesellschafter hat grundsätzlich die Befugnis zur Geschäftsführung (§ 116 HGB) und zur Vertretung (§ 124 HGB).

Wie bei der GbR ist auch bei der OHG prägend, dass jeder Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber unbeschränkt – auch mit dem Privatvermögen – haftet. Da die Haftung bei einem Handelsbetrieb aber nicht zu unterschätzen ist, füllt die OHG in der Praxis nur einen Nischenplatz aus.

[1] Vgl. § 106 HGB.

2.2.1 Vorteile

Als "alte" Rechtsform genießt die OHG ein hohes Ansehen und damit verbunden eine hohe Kreditwürdigkeit. Jeder Gesellschafter hat Geschäftsführungskompetenz und zur Gründung wird kein bestimmtes Mindestkapital gefordert.

2.2.2 Nachteile

Als Nachteil der OHG ist vor allem – wie bei der GbR – die persönliche und unbeschränkte Haftung jedes einzelnen Gesellschafters zu erwähnen.

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