Gemäß § 15 KSchG, § 103 BetrVG genießen die Mitglieder der Organe der Betriebsverfassung, damit sie ihre Aufgaben frei und unabhängig ausüben können, ohne ständig ihre Entlassung befürchten zu müssen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt zwingend, ebenso wie der Schutz vor Versetzung, die zum Verlust des Amts oder der Wählbarkeit führte.[1]

Nicht erfasst wird jedoch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch wirksame Befristung. Diese enden nämlich automatisch mit dem Ablauf der Frist, ohne dass es dazu einer Kündigungserklärung bedarf. Auszubildende, die Mitglied des Betriebsrats sind, können nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber die unbefristete Weiterbeschäftigung in einem anschließenden Arbeitsverhältnis verlangen. Der Arbeitgeber kann sich von dieser Verpflichtung nur dann befreien lassen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann[2]

Durch § 15 Abs. 3a KSchG wird der Kündigungsschutz auf Arbeitnehmer ausgedehnt, die zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung einladen oder die die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen, und zwar regelmäßig bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, ansonsten 3 Monate.

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