Die Mitglieder des Betriebsrats werden nach § 37 Abs. 1 BetrVG ehrenamtlich tätig. D.h. die Betriebsratstätigkeit an sich darf nicht vergütet werden. Betriebsratsmitglieder werden deshalb nach dem sog. "Lohnausfallprinzip" freigestellt und erhalten für die Zeit der Betriebsratstätigkeit das Arbeitsentgelt, welches ihnen bei normaler Weiterarbeit zugestanden hätte.[1]

Zudem dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Amtstätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden.[2]

Im November 2023 hat das Bundeskabinett das "Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes" verabschiedet, mit Ergänzungen im Rahmen der Betriebsratsvergütung. Die Vorschriften sollen im Sinne des Ehrenamtsprinzips durch eine präzisere Regelung unter Beachtung des betriebsverfassungsrechtlichen Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots angepasst werden.[3]

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