Rz. 27

Dem Stiftungsvorstand obliegen alle Stiftungsaufgaben, soweit sie nicht dem Stiftungsrat (Abs. 7) vorbehalten sind (Satz 1). Darüber hinaus werden dem Stiftungsvorstand konkrete Aufgaben in einer nicht abschließenden Aufzählung zugewiesen (Satz 2).

 
Nummer Aufgaben, Pflichten Hinweis
1 Geschäftsführung, jährliche Vorbereitung eines Haushaltsplans Der Stiftungsvorstand leitet die Stiftung in eigener Verantwortung so, wie es die Förderung ihres Zwecks nach Abs. 1 Satz 4 erfordert.
2 Hinzuziehung des Stiftungsrats bei Entscheidungen und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung Hierzu zählt insbesondere die nähere strukturelle und inhaltliche Ausgestaltung des Informations- und Beratungsangebots nach Abs. 2 Satz 3.
3 Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats bestellen und abberufen Der Vorstand wird auf Vorschlag des Stiftungsrats tätig (Abs. 9 Satz 3).
4 Berichtspflicht gegenüber dem Stiftungsrat und dem wissenschaftlichen Beirat Stiftungsrat und wissenschaftlicher Beirat sind regelmäßig (mindestens zweimal jährlich) über die Geschäfte der Stiftung zu unterrichten. Der Stiftungsrat erhält jährlich einen Bericht zu den Schwerpunkten und Problemlagen im Gesundheitssystem und in der Beratungstätigkeit der Stiftung.
5 bedarfsgerechte Information und Beratung auf aktuellem wissenschaftlichen Stand Die Informations- und Beratungstätigkeit erfolgt qualitätsgesichert und bedarfsgerecht.
6 Wahrung des unabhängigen Informations- und Beratungsangebots Der Vorstand vermeidet Interessenkonflikte der Beschäftigten der Stiftung oder der anderen an der Verfolgung des Stiftungszwecks beteiligten Personen und Institutionen, die die Unabhängigkeit des Informations- und Beratungsangebots gefährden.
7 Jahresabschluss und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks erstellen und veröffentlichen Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der Stiftungsvorstand den Jahresabschluss und einen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Jahresabschluss und Bericht sind durch den Stiftungsvorstand barrierefrei zu veröffentlichen.
8 Beauftragen einer externen und unabhängigen Prüfung des Jahresabschlusses Über die Beauftragung ist Einvernehmen mit dem Stiftungsrat herzustellen. Hierdurch wird neben der stiftungsinternen auch eine externe Kontrolle hinsichtlich der Ausgaben zur Verfolgung des Stiftungszwecks gewährleistet. Die Kosten für die Wirtschaftsprüfung werden aus der jährlichen Zuwendung nach Abs. 11 Satz 1 finanziert.

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