Durch § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG wird klargestellt, dass dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärungen grundsätzlich vom Betriebsratsvorsitzenden entgegengenommen werden. Dies gilt für alle Organe der Betriebsverfassung, insbesondere für alle Erklärungen und Mitteilungen des Arbeitgebers.

Wird eine dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärung nicht dem Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, sondern einem anderen Betriebsratsmitglied gegenüber abgegeben, so wird dieser als Übermittlungsbote tätig. Das heißt, der Erklärende handelt auf eigenes Risiko. Dem Betriebsrat geht die Erklärung erst zu, wenn sie dem Betriebsratsvorsitzenden oder dem Betriebsrat insgesamt zur Kenntnis gelangt. Der Betriebsrat muss sich daher das Wissen einzelner Betriebsratsmitglieder nicht zurechnen lassen.[1]

Sind sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert und ist in der Geschäftsordnung des Betriebsrats für diesen Fall der mehrfachen Verhinderung keine Vorkehrung getroffen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, sich an jedes Betriebsratsmitglied zu wenden.

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