Insbesondere wenn ein Gesellschafter nicht zur Geschäftsführung befugt ist, erlangen seine Kontrollrechte eine erhebliche Bedeutung. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Dazu kann er die Geschäftsbücher und andere Unterlagen der GbR einsehen, sowie sich eine Übersicht zum Geschäftsvermögen erstellen (§ 717 BGB). Zur Kontrolle der richtigen Gewinnverteilung ist jeder Gesellschafter berechtigt, einen Rechnungsabschluss mit Gewinnverteilung zu verlangen (§ 718 BGB).

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