Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Berücksichtigung eines Kindes bei freiwilligem Wehrdienst

Leitsatz Ein Kind, das nach der Grundausbildung freiwillig Wehrdienst leistet und sich während dieser Zeit entscheiden möchte, ob es die Offizierslaufbahn mit einer damit verbundenen weiteren Ausbildung bei der Bundeswehr einschlagen oder nach dem freiwilligen Wehrdienst aufhören und einen zivilen Studiengang an einer Hochschule beginnen wird, für den die Bewerbungsfrist ers...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Die "Begrenzung" der USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1a UStG

Rz. 79 Mit mWv 1.1.2021 wurde § 27a UStG um einen Abs. 1a ergänzt (Rz. 5). In diesem Absatz wird geregelt, dass das nach für die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zuständige FA die nach Abs. 1 S. 1 bis 3 des § 27a UStG erteilte USt-IdNr. "begrenzen" kann, wenn ernsthafte Anzeichen vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die USt-IdNr. zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Das Verhältnis des § 62 EStG zu anderen Rechtsvorschriften des EStG, zur AO und zur FGO

Rn. 40 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Dazu ausführlich s § 31 Rn 106ff (Pust).mehr

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Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Inhalt der Rechtswegzuweisung

Rn. 12 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Die Vorschrift besagt, dass in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte der Finanzrechtsweg gegeben ist. Diese Klarstellung ist ausdrücklich zu begrüßen. Die zentrale Stelle ist eine besondere Verwaltungseinheit innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese Konstruktion kan...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / IV. Besonderheiten beim Rechtsschutzverfahren in den abweichenden Ländern

Rz. 34 [Autor/Stand] Schließlich kann auch der Rechtsschutz landesgesetzlich speziell geregelt werden. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG darf freilich nicht eingeschränkt werden. Im dreistufigen Verwaltungsverfahren (s. Rz. 32) verläuft der Rechtsschutz in traditionellen Bahnen außergerichtlich und gerichtlich (zum Rechtsschutz im dreistufigen Ver...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cc) Heilung im Klageverfahren

Rn. 76 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Wird ein inhaltlich unbestimmter Bescheid im Klageverfahren durch förmlichen Änderungsbescheid ersetzt, liegt hierin zwar keine Heilung. Der Kläger kann den Änderungsbescheid aber zum Gegenstand des Verfahrens machen, § 68 FGO. Ob der geänderte Bescheid fehlerhaft war, ist dann nicht mehr von Bedeutung. Insbesondere kann sich der Kläger nich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Nachweispflicht

Rn. 141 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Die FinBeh muss wegen des Untersuchungsgrundsatzes des § 88 AO von sich aus die WK soweit wie möglich ermitteln (v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz A 276 f; zu Besonderheiten bei Auslandssachverhalten s § 90 Abs 2 AO). Verbleiben Zweifel hinsichtlich der steuerlichen Behandlung, so hat der StPfl den zugrunde liegenden Sachverhalt auf Verlang...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. (Vorläufiger) Rechtsschutz gegen die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes nach § 71 Abs 1 EStG

Rn. 60 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Da die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes ohne Bescheid erfolgt, kann dagegen kein Einspruch mit nachfolgender Anfechtungsklage erhoben werden. Begehrt der Kindergeldberechtigte, an den die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes vorläufig eingestellt hat oder dem die Familienkasse die vorläufige Einstellung der Zahlung d...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / V. Teilabweichung oder Vollregelung

Rz. 15 [Autor/Stand] Abweichungen vom Bundesrecht bedeutet vom Wortsinn her, dass der Landesgesetzgeber eine inhaltlich mit dem Bundesrecht nicht identische Regelung trifft. Ob der Landesgesetzgeber zudem das Bundesrecht als Landesrecht inhaltsgleich wiederholen darf, bleibt umstritten (dagegen allg. VerfR GrStG Rz. 7).[2] Das verfassungsrechtliche Risiko wiederholenden Land...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / I. Abweichungsbefugnis für das Grundsteuerverfahren

Rz. 27 [Autor/Stand] Die Abweichungsbefugnis des Landesgesetzgebers erstreckt sich auch auf das Grundsteuerverfahrensrecht (s. auch zum Folgenden VerfR GrStG Rz. 13 m.w.N.). Grundlegende Abweichungen zeigt allein das hessische Landesrecht, das bei der Grundsteuer künftig statt der dreistufigen Festsetzung mit Grundstückswert, Grundsteuermessbescheid und Grundsteuerbescheid (...mehr

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ZErb 11/2022, Nachlassverbi... / 2 Gründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FGO). Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass in jedem Fall nur die Kosten für das zeitlich zuerst errichtete Grabdenkmal nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG zum Abzug zuzulassen s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Wirkung gegenüber dem StPfl

Rn. 20 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Alle Streitigkeiten zwischen dem StPfl und der zentralen Stelle, dies sind insbesondere Auseinandersetzungen über die Höhe der Zulage, die Rückforderung der Zulage, aber auch über Entnahmemöglichkeiten nach § 92a EStG, sind im Finanzrechtswege zu klären. Die Zuweisung zu den FG beinhaltet aber auch, dass alle Vorschriften der FGO einschlägig sind...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. (Vorläufiger) Rechtsschutz zur Durchsetzung des Nachzahlungsanspruchs nach § 71 Abs 3 EStG

Rn. 69 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Holt die Familienkasse die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes nicht unverzüglich nach, obwohl sie die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, nicht innerhalb von 2 Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert hat, kann der rückständige Zahlungsanspruch mit...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. § 118 EStG: Energiepreispauschale im ESt-Vorauszahlungsverfahren

Rn. 40 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 § 118 EStG enthält die Regelung über die Berücksichtigung der Energiepreispauschale im Vorauszahlungsverfahren. Ist gegen einen Anspruchberechtigten nach § 113 EStG für das dritte Quartal 2022 eine ESt-Vorauszahlung auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG festgesetzt worden, wird diese um 300 EUR gekürzt (§ 118 Abs 1 S 1 EStG). Die ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Zuordnung

Rn. 596 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Die Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung nach § 9 Abs 4 S 1 EStG wird gemäß § 9 Abs 4 S 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Nach der gesetzlichen Konzeption – und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grunde...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 16 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Die Vorschrift erscheint verfassungsrechtlich in verschiedener Hinsicht nicht unbedenklich. Die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes erfolgt, obwohl die Festsetzung des Kindergeldes in diesem Zeitpunkt (noch) nicht aufgehoben worden ist. Dies bedarf besonderer Rechtfertigung, da in diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob es ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Unterkunftskosten ab VZ 2014

Rn. 755 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4 EStG können seit dem VZ 2014 als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 EUR im Monat. Es handelt sich hierbei um eine realitätsgerechte Typisierung (hierzu s BT-Drucks 17/10774, 13), die in rege...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Mitwirkungspflicht des über 18 Jahre alten Kindes (§ 68 Abs 1 S 2 EStG)

Rn. 16 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 § 68 Abs 1 S 2 Hs 1 EStG verpflichtet das volljährige Kind, das als Zahl- oder Zählkind zu berücksichtigen ist, zur Mitwirkung an der die Kindergeldzahlung betreffenden Sachverhaltsaufklärung (V 7.2 Abs 1 S 1 DA-KG 2021), ohne damit eine über § 93 Abs 1 AO hinausgehende Mitwirkungspflicht zu konkretisieren. Diese bezieht sich nicht nur auf d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. ABC der Arbeitsmittel

Rn. 875 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Aktenkoffer und Aktentasche Aktenkoffer und Aktentasche sind Arbeitsmittel, wenn sie so gut wie ausschließlich zum Transport beruflicher Unterlagen verwendet werden: anerkannt von FG Bln v 02.06.1978, III 126/77, EFG 1979, 225 für Betriebsprüfer; von FG Münster v 12.11.1996, 8 K 2250/94 E, EFG 1997, 334 für Sporttasche eines Sportlehrers; von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 3.1.2 Regelbeispiele

Rz. 31 § 91 Abs. 2 Nr. 1 AO enthält zwei selten zur Anwendung kommende Alternativen, die den Finanzbehörden die Möglichkeit einräumen, in besonders eilbedürftigen Fällen von einer Anhörung abzusehen. Nach Alt. 1 ist das Anhörungsrecht eingeschränkt, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Dies ist der Fall, wenn eine vorherige Anhörung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 4 Rechtsschutz

Rz. 33 Die Auskunftsperson kann gegen das an das Gericht gerichtete Vernehmungsersuchen der Finanzbehörde die Rechtsbehelfe des Einspruchs [1] und ggf. der Anfechtungsklage [2] einlegen. Die erforderliche Beschwer[3] kann sich sowohl aus einem Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 93 AO als auch aus der Geltendmachung eines Ermessensfehlgebrauchs ergeben. Hierzu zählt ggf. a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2.2 Ermessensentscheidung

Rz. 12 Nach § 94 Abs. 1 S. 1 AO kann die eidliche Vernehmung von der Finanzbehörde nur verlangt werden, wenn sie mit Rücksicht auf die Bedeutung der Auskunft oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Auskunft geboten ist. Mindestens zu fordern ist, dass eine Entscheidung der Finanzbehörde auf der Annahme der Richtigkeit der Auskunft beruht bzw. diese beeinflusst hat. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm ist Nachfolgevorschrift zu § 182 RAO und ergänzende Sonderregelung zu § 93 AO. Als allgemeine Verfahrensvorschrift gilt § 94 AO in allen Sachaufklärungsverfahren[1], und damit ohne Einschränkungen auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren[2] sowie im Außenprüfungs- und Steuerfahndungsverfahren.[3] Wie § 93 Abs. 1 AO den Vorrang der Auskunftserteilung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 4 Rechtsfolgen unterlassener Anhörung

Rz. 38 Das Unterlassen einer nach § 91 AO gebotenen Anhörung führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, nicht jedoch zu dessen Nichtigkeit.[1] Der Verwaltungsakt leidet an einem Verfahrensfehler. Rz. 39 Dieser Verfahrensfehler kann aber gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO durch eine Nachholung der erforderlichen Anhörung geheilt werden[2], und zwar unabhängig davon, ob ein gebund...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.2 Vernehmungsersuchen

Rz. 20 Das zuständige Gericht wird nur auf ein Ersuchen der Finanzbehörde hin tätig. Ohne dieses Vernehmungsersuchen darf die Auskunftsperson selbst dann nicht eidlich vernommen werden, wenn sie freiwillig zur Eidesleistung bereit ist oder ihre Beeidigung beantragt. Für das Ersuchen gilt – obwohl sich dies nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt – Schriftform.[1] Hierfür spr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.1 Zuständigkeit

Rz. 17 Das Vernehmungsersuchen ist nach § 94 Abs. 1 S. 1 AO an das für den Wohnsitz[1] oder den Aufenthaltsort[2] der zu beeidigenden Auskunftsperson zuständige Finanzgericht zu richten. Befindet sich an dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht der Sitz eines FG oder eines besonders errichteten Senats eines FG, kann nach § 94 Abs. 1 S. 2 AO auch das örtlich zuständige Amtsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.5 Gelegenheit zur Äußerung

Rz. 22 Nach § 91 Abs. 1 AO soll dem Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Einer ausdrücklichen Aufforderung zur Äußerung bedarf es hierfür grds. nicht.[1] Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Beteiligte fachkundig vertreten ist[2] oder der Sachverhalt aus der Sphäre des Beteiligten stammt.[3] Die Gelegenheit kann sich auch konkludent aus den Umstände...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.3 Durchführung der eidlichen Vernehmung

Rz. 26 Der zuständige Richter bestimmt einen Termin für die eidliche Vernehmung.[1] Die Auskunftsperson ist zu laden.[2] Mit der Ladung wird die Auskunftsperson zwecks Vorbereitung auf die eidliche Vernehmung über den Gegenstand der Vernehmung unterrichtet. Außerdem sind in ihr die Beteiligten und die um Beeidigung ersuchende Finanzbehörde anzugeben. Schließlich muss die Lad...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.5 Beweiswürdigung

Rz. 32 Die eidliche Aussage unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung. Allerdings dürfte die Finanzbehörde nach der von ihr veranlassten Beeidigung regelmäßig keinen Anlass mehr haben , von der Unrichtigkeit der Auskunft auszugehen.[1] Anderenfalls hätte sie von vornherein nicht um eine Beeidigung ersuchen dürfen.[2] Etwas anderes gilt wiederum, wenn sich die Ungla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.1 Sollvorschrift

Rz. 5 § 28 Abs. 1 VwVfG gewährt das rechtliche Gehör als verfahrensrechtlichen Anspruch ("ist"). Für das Besteuerungsverfahren sieht § 91 Abs. 1 S. 1 AO hingegen nur eine Sollvorschrift vor. Die Finanzbehörde "soll" dem Beteiligten vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts die Gelegenheit geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Es steht im pflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.2 Berechtigte

Rz. 6 Das Recht auf Gehör wird nur Beteiligten [1] eingeräumt (zum Begriff des Beteiligten vgl. § 78 Rz. 10ff.). Andere Personen (Dritte) können in einem fremden Verfahren keinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend machen. Es steht der Finanzbehörde allerdings frei, im Rahmen des Besteuerungsverfahrens auch Nichtbeteiligte anzuhören. Die Ausübung des Anhörungsre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.3.2 Tatsachen

Rz. 12 Die Beteiligten sind nach § 91 Abs. 1 AO nur zu den tatsächlichen Verhältnissen zu hören. Tatsachen sind alle Lebenssachverhalte, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art, an die das Gesetz eine Besteuerungsfolge knüpft.[1] Hierbei kann es sich zum einen um – dem Beteiligten unbekannte (vgl. Rz. 14) – Tatsachen handeln, die im Rahmen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für das Gerichtsverfahren wird das Recht auf Gehör ausdrücklich durch Art. 103 Abs. 1 GG garantiert. Es gilt als ein aus dem Rechtsstaatsprinzip[1] herzuleitender allgemeiner Rechtsgrundsatz aber auch für das allgemeine Verwaltungsverfahren[2] und das Besteuerungsverfahren.[3] Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet das wichtigste Recht des Beteiligten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2.1.3 Bevollmächtigte/Beistände

Rz. 10 Die Eidesleistung des Nichtbeteiligten ist eine unvertretbare Handlung.[1] Sie muss persönlich vorgenommen werden.[2] Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Beistand ist folglich ausgeschlossen. Soweit das Steuergeheimnis[3] nicht entgegensteht – immerhin wird die Auskunftsperson in fremden steuerlichen Angelegenheiten tätig –, haben Bevollmächtigte und Beis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.6 Formalitäten der Anhörung

Rz. 26 § 91 Abs. 1 S. 1 AO trifft keine Aussage über die Form der Anhörung. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist somit formfrei. Sie kann mündlich oder schriftlich, aber auch telefonisch, per E-Mail oder mithilfe anderer elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Art und Weise der Anhörung stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Maßgebend sind die Umstände de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.4 Auskunfts-/Eidesverweigerungsrechte

Rz. 29 Die Auskunftsperson ist vor der Vernehmung zur Sache über ein ggf. nach §§ 101, 103 AO bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Sofern von dem Auskunftsverweigerungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, besteht eine Verpflichtung zur Eidesleistung. Ein darüber hinausgehendes eigenständiges Eidesverweigerungsrecht besteh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.3.1 Eingriffsakte

Rz. 9 Das Anhörungsrecht nach § 91 Abs. 1 S. 1 AO steht dem Beteiligten nur zu, wenn der Erlass eines in seine Rechte eingreifenden (belastenden) Verwaltungsakts be­vorsteht. Rechte i. d. S. sind alle subjektiv-öffentlichen Rechte einschließlich des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessenausübung.[1] Es genügt, wenn nach dem voraussichtlichen Verfahrensgang mit einem Eingriff zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.4 Wesentlichkeit der Abweichung (§ 91 Abs. 1 Satz 2 AO)

Rz. 20 Die Finanzbehörden sind vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts regelmäßig bereits nach § 91 Abs. 1 S. 1 AO zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet (vgl. Rz. 5). Der rein deklaratorische § 91 Abs. 1 S. 2 AO hebt beispielhaft einen typischen Anhörungsfall hervor. Danach ist "insbesondere" anzuhören, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.3.3 Entscheidungserheblichkeit

Rz. 18 Das Besteuerungsverfahren soll durch die Anhörung nur im Rahmen des Erforderlichen verzögert werden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist deshalb auf die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen beschränkt. Nicht entscheidungserhebliche Verhältnisse können sich nicht zulasten des Beteiligten auswirken und bedürfen insofern auch keiner Erörterung. Eine T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 3.2 Unterbleiben einer Anhörung (§ 91 Abs. 3 AO)

Rz. 37 Darüber hinaus unterbleibt nach § 91 Abs. 3 AO eine Anhörung (d. h. der Finanzbehörde ist kein Ermessen eingeräumt), wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Vorschrift spielt in der Besteuerungspraxis keine Rolle. Der Gesetzgeber hatte wohl die in §§ 30 Abs. 4 Nr. 5, 106 AO aufgeführten Fälle im Auge.[1] Eine Arbeitsüberlastung der Finanzbehö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 5 Akteneinsicht

Rz. 44 Obgleich vollständige Aktenkenntnis in der Regel Voraussetzung für eine fundierte Stellungnahme sein dürfte, entspricht es ganz herrschender Auffassung, dass § 91 AO keinen allgemeinen Anspruch auf Akteneinsicht beeinhaltet.[1] Grund hierfür dürfte sein, dass anders als in § 29 VwVfG für die außersteuerlichen Verwaltungsverfahren geregelt, eine jederzeitige Akteneinsi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2 Voraussetzungen (§ 94 Abs. 1 AO)

Rz. 5 Der Beteiligte hat keinen Anspruch auf die Beeidigung einer Auskunftsperson. Aber auch die Auskunftsperson hat kein Recht darauf, eidlich vernommen zu werden.[1] Hält die Finanzbehörde die Auskunft des Dritten ebenso wenig für glaubwürdig wie die des Beteiligten und kann sie auf weitere Beweismittel nicht zurückgreifen, kommt eine Entscheidung nach den Grundsätzen der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2.1.1 Nichtbeteiligte

Rz. 6 Eine eidliche Vernehmung kommt nur bei Personen in Betracht, die weder Beteiligte i. S. v. § 78 AO sind, noch nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 und 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten Auskunft erteilen müssen (z. B. Organ einer juristischen Person). Die "andere Person" muss als Dritter in einem fremden Besteuerungsverfahren zur Auskunft verpflichtet sein. § 94 AO begründet keine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2.1.2 Auskunfts-/Eidesfähigkeit

Rz. 8 Die Ableistung des Eides setzt wie die Auskunft keine Handlungsfähigkeit des Verpflichteten voraus.[1] Die zu vernehmende Person muss jedoch auskunfts- und eidesfähig sein. An der erforderlichen Auskunftsfähigkeit fehlt es z. B. bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betrieben gewerblicher Art der Körperschaften des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 3.1.1 Allgemeines

Rz. 29 Nach § 91 Abs. 2 AO kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Liegen solche Umstände vor, so hat die Finanzbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Voraussetzung ist aber auch in diesem Zusammenhang immer, dass eine atypische Fallgestaltung vorliegt (vgl. Rz. 5). Hiervon ist nicht generell beim Erlass ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 5 Strafrechtliche Folgen eines Falscheides

Rz. 38 Bei Abgabe eines falschen Eides kann die Auskunftsperson wegen Meineid [1], fahrlässigem Falscheid [2] oder falscher eidesgleicher Bekräftigung [3] bestraft werden. Ein Eid bzw. eine Bekräftigung sind falsch, wenn die beschworenen oder bekräftigten Tatsachen unwahr sind, maßgebliche Angaben ausgelassen oder unwahre Angaben den Tatsachen hinzugefügt werden. Die Strafbarke...mehr

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AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Leitsatz 1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV)). 2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfall...mehr

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Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG

Leitsatz Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger die Regelverschonung nach § 13a ErbStG für auf ihn schenkweise übertragene Anteile an einer OHG zu gewähren sind. Sachverhalt Der Vater des Klägers schloss mit dem Sohn (Kläger) im Jahr 2018 einen Übergabevertrag. Vater und Sohn waren an der B.A.- OHG beteiligt. Sie vereinbarten, dass der Vater seine OHG-Beteiligun...mehr

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Erlass von Nachzahlungszinsen bei Anspruch auf zinsfreie Stundung während der Corona-Pandemie

Leitsatz Nachzahlungszinsen sind zu erlassen, wenn diese auf einen Zeitraum entfallen, in dem ein Anspruch auf eine zinsfreie Stundung bestand. Sachverhalt Gegenüber dem Kläger wurde am 13.5.2020 der Körperschaftsteuerbescheid 2018 erlassen. Mit diesem Bescheid setzte das Finanzamt auch Nachzahlungszinsen für den April 2020 fest. Mit Schreiben vom 18.5.2020 beantragte der Klä...mehr