Rn. 755

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4 EStG können seit dem VZ 2014 als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 EUR im Monat. Es handelt sich hierbei um eine realitätsgerechte Typisierung (hierzu s BT-Drucks 17/10774, 13), die in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist (Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rn 246; Geserich, NWB 2016, 2258). Insoweit werden Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unterstellt (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 106).

Das Gesetz bestimmt allerdings nicht näher, welche Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung auf "die Nutzung der Unterkunft" entfallen und daher nur begrenzt abziehbar sind. Zu den insoweit vertretenen verschiedenen Ansichten s BFH v 04.04.2019, VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 Rz 17ff.

Nach Auffassung des BFH v 04.04.2019, VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 zählen zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft iSv § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1 000 EUR pro Monat abgezogen werden können, alle Aufwendungen, die der StPfl getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der StPfl eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die AK oder HK sowie die Zinsen für FK, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten (so bereits BFH v 12.07.2017, VI R 42/15, BStBl II 2018, 13 zu § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG aF), da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des StPfl an der Unterkunft entstehen.

 

Rn. 756

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Dagegen gehören die Aufwendungen des StPfl für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA auch weiter nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft iSv § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4 EStG (BFH v 04.04.2019, VI R 18/17, BStBl II 2019, 449; FG Sa v 20.05.2020, 2 K 1251/17, EFG 2020, 1408, rkr). Diese Aufwendungen trägt der StPfl für die Anschaffung bestimmter WG oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung der AK auf die Nutzungsdauer der entsprechenden WG (dazu s BFH v 05.12.1985, IV R 112/85, BStBl II 1986, 390). Unerheblich ist danach, dass der StPfl die WG in der Unterkunft nutzt. Denn die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Die FinVerw geht aus Vereinfachungsgründen von separat abziehbaren notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung aus, wenn die AK des ArbN für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung den Betrag von 5.000 EUR brutto nicht übersteigen (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 108).

In der Rspr anerkannt sind auch weiterhin Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz als sonstige, nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG abziehbare WK (FG Sa v 20.05.2020, 2 K 1251/17, EFG 2020, 1408, rkr).

 

Rn. 757

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nutzt der StPfl keine Unterkunft, die in seinem Eigentum steht, sondern hat er eine möblierte oder teilmöblierte Wohnung angemietet, ist dies im Hinblick auf die Möglichkeit, neben der Wohnung auch die mitvermieteten Möbelstücke nutzen zu können, regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden, der sich häufig auch in einer höheren Miete niederschlägt. Der Vermieter räumt dem Mieter durch die Möblierung über die Nutzung der Wohnung als solche hinaus sachlich einen Mehrwert an Gebrauchsmöglichkeiten ein (BFH v 06.02.2018, IX R 14/17, BStBl II 2018, 522). Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke enthält – wie es idR der Fall sein wird –, ist die Miete im Schätzwege (§ 162 AO, § 96 Abs 1 S 1 FGO) aufzuteilen (BFH v 04.04.2019, VI R 18/17, BStBl II 2019, 449; BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 108).

 

Rn. 758

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Soweit der monatliche Höchstbetrag von 1.000 EUR nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kj möglich (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 110).

Unterhält der StPfl ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, ist dieses bei der Ermittlung der anzuerkennenden Unterkunftskosten (wie bereits bislang) nicht einzubeziehen (BFH v 09.08.2007, VI R 23/05, BStBl II 2009, 722); der Abzug der hierauf entfallenden Aufwendungen richtet sich insoweit nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG.

 

Rn. 759

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Begrenzung der Unterkunftskosten auf 1.000 EUR im Monat gilt gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4 EStG nur für im Inland belegene Zweitwohnungen. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gilt weiterhin, dass die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe notwendig sind, sow...

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