Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 32 Verbot der Übertragung von Verwaltungsgeschäften

1 Allgemeines Rz. 1 § 32 FGO verbietet die Übertragung von Verwaltungsgeschäften außerhalb der Gerichtsverwaltung auf das FG (s. Rz. 2ff.). Nicht verboten sind dagegen Verwaltungsgeschäfte innerhalb der Gerichtsverwaltung (s. Rz. 10ff.). Die Vorschrift konkretisiert § 1 FGO, wonach FG von den Verwaltungsbehörden getrennt sind, und verwirklicht damit die in Art. 20 Abs. 2 GG vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 4 Verbot der Übertragung von Verwaltungstätigkeiten auf Richter

Rz. 20 Mit § 32 FGO korrespondiert § 4 DRiG, der den Richtern grundsätzlich verbietet, Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt gleichzeitig wahrzunehmen.[1] Rz. 21 § 4 Abs. 2 DRiG nennt aber folgende Tätigkeiten, die Richter ausnahmsweise wahrnehmen dürfen, ohne mit der richterlichen Unabhängigkeit in Konflikt zu gera...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 32 FGO verbietet die Übertragung von Verwaltungsgeschäften außerhalb der Gerichtsverwaltung auf das FG (s. Rz. 2ff.). Nicht verboten sind dagegen Verwaltungsgeschäfte innerhalb der Gerichtsverwaltung (s. Rz. 10ff.). Die Vorschrift konkretisiert § 1 FGO, wonach FG von den Verwaltungsbehörden getrennt sind, und verwirklicht damit die in Art. 20 Abs. 2 GG vorgesehene Dre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 156 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Rz. 1 § 156 FGO bestimmt die entsprechende Anwendung des eigentlich nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden § 6 EGGVG auch für das finanzgerichtliche Verfahren. Die Vorschrift wurde eingefügt durch das Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Ernennung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.2004[1] und ist ab 1.1.2005 anzuwen...mehr

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§ 19 Fachgerichtsbarkeiten ... / IV. FGO – Finanzgerichtsbarkeit

Rz. 15 § 55a FGO regelt die Möglichkeit der elektronischen Einreichung in Finanzgerichtssachen. Zitat § 52a FGO (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elek...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 158 Satz 1 FGO dient der Bestimmung des durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich vorgeschriebenen gesetzlichen Richters für Fälle der eidlichen Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 AO und der Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 AO (s. Rz. 2ff.). § 158 Satz 2 FGO bestimmt den Beschluss als Form der Entscheidung im Falle ein...mehr

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§ 2 Überblick über beA, Ges... / VII. beSt

Rz. 70 Die Bundeskammerversammlung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat im September 2020 beschlossen, eine Steuerberaterplattform[58] ins Leben zu rufen und, wie sie selbst schreibt, als erste Anwendungsform dieser Plattform ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) empfangsbereit ­einzurichten und zur Verfügung zu stellen. Die Errichtung eines solchen...mehr

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§ 1 Einführung zum beA und ERV / D. Streit zur Einführung des beA/Verfassungsmäßigkeit

Rz. 32 Zum 1.1.2016 wurde § 31a BRAO eingefügt, der zum 1.1.2018 eine weitere Anpassung erfuhr.[36] § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO regelt(e) die Verpflichtung der BRAK zur Einrichtung eines empfangsbereiten beA für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Zitat § 31a BRAO Besonderes elektronisches Anwaltspostfach "(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ric...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 3.4 Vertretung der optierenden Gesellschaft

Rz. 120 § 1a Abs. 2 S. 2 KStG enthält eine Bestimmung, die die Vertretung der fiktiven Kapitalgesellschaft regelt. Danach gelten die zur Vertretung der Personengesellschaft ermächtigten Personen ab dem Einbringungszeitpunkt als gesetzliche Vertreter der fiktiven Kapitalgesellschaft. Steuerlich haben diese Personen ab diesem Zeitpunkt alle Rechte und Pflichten eines Geschäfts...mehr

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§ 12 Elektronische Dokumente / I. Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

Rz. 1 Was unter "elektronische Dokumente" i.S.d. § 130a Abs. 1 u. 2 ZPO zu verstehen ist, regelt seit dem 1.1.2018 die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV).[1] Rz. 2 Mit dieser Verordnung macht der Verordnungsgeber Gebrauch von se...mehr

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§ 3 Nutzungspflichten und E... / 1. Gesetzliche Grundlage und Rechtsprechung – § 130d ZPO

Rz. 41 Zum 1.1.2022 ist § 130d ZPO in Kraft treten (Hervorhebungen durch die Verfasser): Zitat § 130d ZPO Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden "Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich ...mehr

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§ 2 Überblick über beA, Ges... / E. Nicht geeignete Übermittlungswege für den ERV

Rz. 112 Eine Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs über andere als sichere Übermittlungswege oder sonstige zulässige Drittprodukte wie z.B. die Versendung via Outlook, web.de, gmail, hotmail, googlemail etc. ist gem. § 4 Abs. 1 ERVV sowie nach den Verfahrensordnungen gem. §§ 130a Abs. 4 ZPO, 52a Abs. 4 FGO, 55a Abs. 4 VwGO, 65a Abs...mehr

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§ 14 Prüfroutinen und Posta... / I. Gesetzliche Regelungen

Rz. 25 Sobald eine Nachricht via beA beim EGVP eingeht, wird im Rahmen des OSCI-Standards eine Eingangsbestätigung an den Absender übermittelt. Diese Eingangsbestätigung zeigt an, dass die versendete Nachricht auf dem Server des Empfängers gespeichert wurde und vom Empfänger abgeholt werden kann. Da diese Eingangsbestätigung den Eingangszeitpunkt beim Intermediär anzeigt, gi...mehr

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§ 2 Überblick über beA, Ges... / II. Sichere Übermittlungswege in anderen Verfahrensordnungen

Rz. 111 Sichere Übermittlungswege sind natürlich nicht nur in § 130a Abs. 4 ZPO geregelt. Sie finden diese gleichermaßen z.B. auch in den §§ 52a Abs. 4 FGO, 55a Abs. 4 VwGO, 65a Abs. 4 SGG, § 46c Abs. 4 ArbGG, § 125a Abs. 2 S. 2 PatG i. v. m. § 130a Abs. 4 ZPO, 32a StPO, § 110c OWiG i.V.m. § 32a StPO, § 4 S. 1 InsO i. v. m. § 130a Abs. 4 ZPO.mehr

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§ 19 Fachgerichtsbarkeiten ... / A. Korrespondierende Vorschriften

Rz. 1 In unserem Werk legen wir den Fokus auf die Darstellung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die Vorschriften der ZPO. Einige Bereiche, wie die Straf- und Owi-Sachen (siehe § 20) sowie Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung (siehe § 17) sind aufgrund der erheblichen Abweichungen oder ihrer Bedeutung in den gesonderten Kapiteln dargestellt. In den Fachgerichtsbarkei...mehr

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§ 12 Elektronische Dokumente / 2. Von der ERVV umfasste Rechtsgebiete und Dokumente

Rz. 21 Die Regelungen der ERV-Verordnung bezogen auf die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs gelten für die Übermittlung elektronischer Dokumente inmehr

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§ 9 E-Akte – Papierakte oder Hybridakte?

Rz. 1 Nach dem E-Government-Gesetz[1] sollen die Behörden des Bundes ihre Akten elektronisch führen, § 6 EGovG.[2] Die Länder haben eigene E-Government-Gesetze, so z.B. Bayern.[3] Mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) [4] regelt der Gesetzgeber in wenigen Bestimmungen die Verpflichtung des Bundes und der Länder, bis spätestens zum 31.12.2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektr...mehr

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§ 12 Elektronische Dokumente / G. Heilung bei Dateimängeln

Rz. 77 Zitat "Über die Anforderungen der ERV-Verordnung hinaus entscheidet im Einzelfall das jeweilige Gericht, ob ein elektronisches Dokument zur Bearbeitung geeignet ist", so der Verordnungsgeber in der Begründung zur Verordnung.[48] Es kommt also subjektiv[49] darauf an, ob das Gericht, bei welchem das Dokument eingeht, dieses bearbeiten kann und nicht, dass das Dokument bu...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / I. Gesetzliche Grundlage – § 130a ZPO

Rz. 117 Wegen der Bedeutung der rechtlichen Vorschriften zur Einreichung elektronischer Dokumente sind die entsprechenden Ausführungen nachstehend vorgenommen worden. Wie die Einreichung via beA über die Web-Oberfläche der BRAK erfolgt, ist in § 13 ausführlich beschrieben und bebildert. Rz. 118 § 130a ZPO regelt die Einreichung elektronischer Dokumente und lautet wie folgt:[7...mehr

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§ 1 Einführung zum beA und ERV / A. Elektronischer Rechtsverkehr ERV

Rz. 1 Der elektronische Rechtsverkehr betrifft einerseits die sichere, rechtsverbindliche, gegenseitige elektronische Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten und den Gerichten. Er umfasst andererseits aber auch die gerichtsinterne elektronische Sachbearbeitung und die elektronische Aktenführung bis hin zur elektronischen Archivierung. Zahlreiche Gesetze machen die Bestr...mehr

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Vorwort

Liebe Lesende, die gesetzlichen und technischen Entwicklungen seit der dritten Auflage dieses Werks machten eine gründliche Überarbeitung erforderlich. Natürlich sind die Dinge im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und beA nach wie vor im Fluss. Da das beA seit Anfang 2022 einige Updates erhalten hat und zahlreiche Gesetzesänderungen mit Bezug auf den ERV sowie Auswirku...mehr

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§ 15 Zustellungen via beA / IV. Prozessuale Pflichten

Rz. 80 Rechtsanwälte sind prozessual verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente vorzuhalten, § 173 Abs. 2 ZPO. Sofern in anderen Verfahrensordnungen auf die Zustellungsvorschriften der ZPO verwiesen wird, gilt dies auch hier. Rz. 81 Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 S. 1 ZPO [42] sindmehr

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§ 3 Nutzungspflichten und E... / III. Kenntnisnahmepflicht – Zustellungen und formlose Posteingänge

Rz. 9 Mit "passiver Nutzungspflicht" ist die Pflicht gemeint, das beA auf Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen zu überwachen, diese zur Kenntnis zu nehmen und gegen sich gelten zu lassen. Die passive Nutzungspflicht umfasst damit die regelmäßige Kontrolle der Posteingänge im Gegensatz zur aktiven Nutzung, die sich auf Postausgänge erstreckt. Rz. 10 Die passive Nutzung...mehr

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§ 13 Nachrichten erstellen ... / III. Pflichtangabe der beA-Daten auf Schriftsätzen

Rz. 6 § 130 Nr. 1a ZPO verlangt die Angabe von Daten, die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlich sind, sofern eine solche Angabe möglich ist. § 130 Nr. 1a ZPO wurde erst zum 18.5.2017 neu eingefügt.[1] Dabei wird nicht die Angabe der "technischen" beA-Adresse verlangt, somit einer beA-SAFE-ID. Angegeben werden sollten vielmehr die Daten des zuständigen S...mehr

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§ 15 Zustellungen via beA / I. Gesetzliche Bestimmungen

Rz. 6 Die Zustellung von elektronischen Dokumenten und Schriftstücken von Gerichten gegen Empfangsbekenntnis ist vornehmlich in den §§ 173 (elektronische Form) und 175 ZPO (Schriftstücke) geregelt. Diese werden in ihrer Neufassung seit dem 1.1.2022 aufgrund ihrer Wichtigkeit nachstehend abgedruckt. Sie gelten u.a. auch in Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeite...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 2.3.5 Zuständige Behörde

Rz. 46 Der Antrag muss fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingehen. Zuständig ist nach § 1a Abs. 1 S. 2 KStG diejenige Finanzbehörde, die nach § 18 AO für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Gesellschaft nach § 180 AO zuständig ist.[1] In zeitlicher Hinsicht ist für die Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Besondere Regeln für die Zustä...mehr

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§ 15 Zustellungen via beA / 1. Elektronische Zustellung als Regelzustellungsart – § 173 Abs. 1 ZPO

Rz. 10 Beim Lesen der Vorschrift des § 173 Abs. 1 ZPO stockt man zunächst einmal, da hier von der elektronischen Zustellung elektronischer Dokumente die Rede ist und man sich unweigerlich fragt: Wie werden denn sonst elektronische Dokumente zugestellt, wenn nicht elektronisch? Ein elektronisches Dokument kann aber auch ausgedruckt und in Schriftform gem. § 175 ZPO oder § 176...mehr

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§ 15 Zustellungen via beA / 3. Nachweis der Zustellung durch eEB – § 173 Abs. 3 ZPO

Rz. 29 Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis stellt eine erleichterte Form der Zustellung dar. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 173 Abs. 2 ZPO auch den ausschließlichen Personenkreis genannt, an den gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann. Die Partei ist in § 173 Abs. 2 ZPO ausdrücklich nicht genannt. Hier ist auch nicht zu erwarten, dass die Partei ein E...mehr

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§ 2 Überblick über beA, Ges... / VI. eBO

Rz. 49 Aus § 19 Abs. 2 RAVPV ergibt sich die Möglichkeit, das beA auch zur elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen zu nutzen. Rz. 50 Am 11.10.2021 hat der Gesetzgeber das ERVV-Ausbaugesetz[38] verkündet. Mit diesem Gesetz sollte aber nicht nur der elektronische Rechtsverkehr ausgebaut werden, sondern darüber hinaus wollte der Gesetzgeber auch die Anford...mehr

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Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen

Leitsatz Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 ‐ V B 4/22 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und vom 31.08.2021...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / XI. Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz vor dem BFH nach § 128 Abs. 3 FGO

Rz. 84 Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Solche Beschwerdeverfahren wurden in finanzgerichtlichen Angelegenheiten anfangs nach den Nrn. 3500, 3513 VV vergütet;[32] auf ältere R...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / X. Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 77 In einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem FG erhält der Anwalt ebenfalls die erhöhten Gebühren eines Berufungsverfahrens nach den Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 VV).[24] Rz. 78 Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 53 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 und 2 GKG. Hier ist der Mindestwert des § 52 Abs. 4 GKG nicht anzuwenden.[25] Beispie...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / 3. Terminsgebühr

Rz. 57 Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV, wenn er an einem gerichtlichen Termin teilnimmt. Eine Ermäßigung nach Nr. 3203 VV kommt hier nicht in Betracht, da ein Versäumnisurteil in Amtsermittlungsverfahren nicht möglich ist. Beispiel 23: Erstinstanzliches Verfahren vor dem FG mit Termin Gegen den Mandanten ist ein Steuerbesche...mehr

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Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, ZPO, Kommentar zur Zivilprozessordnung mit GVG und anderen Nebengesetzen, 80. Auflage 2022 Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, Kommentar, 20. Auflage 2020 Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RENOKommentar RVG, 16. Auflage 2014 (zit.: Baumgärtel/Hergenröder/Bearbeiter) Beutling, Anwaltsvergütung in Verwaltungssachen, 2004 Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Ke...mehr

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§ 12 Selbstständiges Beweis... / 5. Beweisverfahren in finanzgerichtlichen Verfahren

Rz. 7 In finanzgerichtlichen Verfahren ist ein selbstständiges Beweisverfahren ebenfalls möglich (§ 82 FGO).mehr

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§ 12 Selbstständiges Beweis... / VI. Selbstständiges Beweisverfahren in finanzgerichtlichen Verfahren

Rz. 66 Das selbstständige Beweisverfahren in finanzgerichtlichen Verfahren folgt den Regelungen der ZPO (§ 82 FGO). Hinsichtlich der Vergütung gelten die Ausführungen zu den Zivilsachen entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass hier die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 VV gelten, also nach den Nrn. 3200 ff. VV. Auch hier dürfte neben einer Einigungsgebü...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / 4. Außergerichtliche Vertretung in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung

Rz. 40 Für die Vertretung in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 2 FGO vor dem Finanzamt oder einer anderen Behörde gilt das RVG i.V.m. den Vorschriften des VV, nicht § 35 RVG i.V.m. der StBVV, da § 35 RVG schon früher nicht auch auf § 44 StBVV a.F. Bezug genommen hat und diese Vorschrift zwischenzeitlich aufgehoben ist. Es gelten hier nach § 40 StB...mehr

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§ 32 Verfahren nach dem Ges... / I. Überblick

Rz. 1 Zum 3.12.2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011[1] in Kraft getreten. Gleichzeitig sind für die neu eingeführten Verfahren auch zum Teil neue Gebührentatbestände im RVG geschaffen worden. Rz. 2 Richtet sich das Verfahren gegen ein Land, ist in erster Instanz in der ordentlichen ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / XIV. Sonstige Angelegenheiten

Rz. 92 In sonstigen Angelegenheiten wie Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, in der Zwangsvollstreckung etc. gelten die gleichen Gebühren wie in allgemeinen Verwaltungssachen (siehe § 29 Rdn 208 ff.). Rz. 93 Für das selbstständige Beweisverfahren in finanzgerichtlichen Verfahren gelten die Regelungen der ZPO (§ 82 FGO). Insoweit kann auf die Ausführungen zu den zivilrechtlich...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / VII. Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 69 Hat das FG die Revision nicht zugelassen und wird hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 FGO eingelegt, so handelt es sich dabei gegenüber der Vorinstanz um eine selbstständige Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Der Anwalt erhält für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV, die sich im Falle der vorzeitigen ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / XIII. Erinnerungsverfahren

Rz. 90 Für Erinnerungsverfahren gelten die Nrn. 3500, 3513 VV. Diese Gebühren sind allerdings grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Anwalt ausschließlich im Erinnerungsverfahren beauftragt ist. Soweit er auch in der Hauptsache beauftragt ist, wird seine Tätigkeit durch die Vergütung in der Hauptsache abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 1; analog § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. a)...mehr

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§ 22 Verfahren über eine Rü... / 1. Erfasste Verfahren

Rz. 1 Soweit der Anwalt bereits in der Hauptsache tätig ist, bestimmt § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5b) RVG, dass die Tätigkeit in einem Verfahren über eine Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Hauptsache gehört und keine gesonderte Vergütung auslöst.[1] Die Frage der Vergütung für die Tätigkeit des Anwalts in solchen Verfahren stellt sich daher nur dann,...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / I. Überblick

Rz. 1 Steuerrechtliche Angelegenheiten sind besondere Verwaltungsangelegenheiten, sodass zunächst einmal die Regelungen für die Vergütung in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten entsprechend gelten. Auf die dortigen Ausführungen (siehe § 29) wird Bezug genommen. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Besonderheiten, die sich in steuerrec...mehr

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§ 21 Beschwerde- und Erinne... / c) Besondere Beschwerden

Rz. 11 Abweichend von den Gebühren für allgemeine Beschwerden in den Nrn. 3500 ff. VV ordnet Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 VV an, dass bestimmte Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen ebenso abzurechnen sind wie Berufungen. Die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV gelten dann nicht (Vorbem. 3.5 VV). Rz. 12 Das betrifft Verfahren über Beschwerdenmehr

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Der rückwirkende Entfall ei... / 5. Kein Präjudiz der freiwilligen oder "erzwungenen" anfänglichen Aktivierung

Eine von der Systematik der "fictio legis gewerblicher Grundstückshandel" nicht erfasste Argumentationsschiene, die von Seiten der Finanzverwaltung manchmal ins Spiel gebracht wird, ist die selbst vorgenommene oder bspw. i.R. einer Betriebsprüfung zumindest fortgeführte Duldung der Aktivierung eines Grundstücks. Diese Argumentation zielt auf die in einer Bilanz erfolgte Akti...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 5.4 Änderung oder Aufhebung des Verlustfeststellungsbescheids

Rz. 40 Für den Verlustfeststellungsbescheid gelten neben den auch für Steuerbescheide geltenden Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO die besonderen Änderungsregelungen nach § 35b GewStG.[1] Rz. 41 Verlustfeststellungsbescheide können nach § 35b Abs. 1 GewStG geändert oder aufgehoben werden. In Betracht kommt dies dann, wenn ein ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbe...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 5.1 Allgemeines

Rz. 32 Gewerbeverluste sind nach § 10a GewStG zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Da zwischen dem Ez der Verlustentstehung und dem Ez des Verlustabzugs mehrere Jahre liegen können, schreibt § 10a S. 6 GewStG zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen Stpfl. und FA die gesonderte Feststellung der Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts vor. Durch den Verlustfeststellungsbes...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 35b GewStG enthält verfahrensrechtliche Regelungen und betrifft alle Gewerbebetriebe. § 35b Abs. 1 GewStG gilt für GewSt-Messbescheide und für Verlustfeststellungsbescheide, § 35b Abs. 2 GewStG nur für Verlustfeststellungsbescheide. Nach § 35b Abs. 1 GewStG ist der GewSt-Messbescheid bzw. der Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3 Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 9 § 35b GewStG ist eine selbstständige Rechtsgrundlage für die Korrektur des GewSt-Messbescheids bzw. des Verlustfeststellungsbescheids und steht selbstständig neben den Änderungsvorschriften der AO. Voraussetzung für die Anwendung von § 35b GewStG ist insbesondere nicht, dass sich die Änderungsbefugnis auch aus einer anderen Vorschrift – z. B. aus § 164 Abs. 2 oder § 17...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 4.4 Ablaufhemmung

Rz. 30 Die Korrektur nach § 35b Abs. 1 GewStG wird durch den Ablauf der Festsetzungsfrist begrenzt.[1] Nach § 35b Abs. 1 S. 3 GewStG gilt insoweit aber die Regelung in § 171 Abs. 10 AO entsprechend. Damit endet die Frist für die Korrektur z. B. der Festsetzung des GewSt-Messbetrags nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe des maßgebenden ESt-, KSt- oder Gewinnfeststell...mehr