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§ 27 Steuerliche Grundsätze für alle Teilzeitbeschäftigten / IV. Haftung des Arbeitgebers

Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
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Rz. 78

Der Arbeitgeber ist, abgesehen vom Fall des § 40 Abs. 3 EStG, nicht Schuldner der Lohnsteuer, § 38 Abs. 2 EStG. Dies gilt auch für den Fall einer Nettolohnvereinbarung.

 

Rz. 79

Für die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber aber als Haftender in Anspruch genommen werden.[51] Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 3 S. 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.[52] Der Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 1 Nr. 1–4 EStG für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wurde, und für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Abs. 3a EStG der Dritte zu übernehmen hat.[53]

 

Rz. 80

Die Ansprüche gegenüber dem Haftenden unterliegen nach den Vorschriften der AO (§§ 228 ff. AO) der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden. Durch die Verjährung erlöscht der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

 

Rz. 81

Der Arbeitgeber hat den Arbeitslohn vorschriftsmäßig gekürzt, wenn er die Lohnsteuer entsprechend den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte berechnet und wenn er der Berechnung der Lohnsteuer die für das maßgebende Jahr gültige Lohnsteuertabelle zugrunde gelegt hat.[54]

 

Rz. 82

Die Haftung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht von einem Verschulden abhängig. Bei einer fehlerhaft ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung beschränkt sich die Haftung des Arbeitgebers auf die Lo...

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