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Frotscher/Drüen, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht / 2.2.6 Sonstige Kapitalgesellschaften

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 27

Die Aufzählung der Kapitalgesellschaften in Abs. 1 Nr. 1 ist seit Vz 2006 nicht mehr abschließend (Rz. 18). Daher können auch Körperschaften ausl. Rechtsform "Kapitalgesellschaften" sein, wenn sie nach dem Typenvergleich (Rz. 55ff.) einer Kapitalgesellschaft deutschen Rechts entsprechen.

 

Rz. 28

Ursprünglich enthielt die Aufzählung in Abs. 1 Nr. 1 noch zwei weitere Kapitalgesellschaften deutschen Rechts, nämlich die Kolonialgesellschaften und die bergrechtlichen Gewerkschaften.

Kolonialgesellschaften wurden vor dem ersten Weltkrieg als Erwerbsgesellschaften zur wirtschaftlichen Erschließung der damaligen deutschen Kolonien gegründet. Sie wurden zum 31.12.1976 aufgelöst, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Umwandlungsbeschluss gefasst wurde.[1] Durch das StÄndG v. 25.2.1992[2] wurden die Kolonialgesellschaften in Abs. 1 Nr. 1 gestrichen.

Bergrechtliche Gewerkschaften beruhten auf Landesrecht.[3] Durch das Bundesberggesetzes (BBergG) v. 13.8.1980[4] wurden die am 1.1.1982 bestehenden bergrechtlichen Gewerkschaften mit Ablauf des 1.1.1994 grds. aufgelöst. Da es die bergrechtliche Gewerkschaft als eigenständige Rechtsform nicht mehr gibt, wurde die Bezeichnung durch Gesetz v. 22.12.1999[5] in Abs. 1 Nr. 1 gestrichen.

 

Rz. 29

Ob ein Rechtsgebilde unter die Definitionen des Abs. 1 fällt, bestimmt sich ausschließlich nach Zivilrecht oder öffentlichem Recht, nicht nach Steuerrecht. Bei Mischformen ist daher maßgebend, ob sie handels- oder bürgerlich-rechtlich als Personengesellschaft (Personenverband) oder als Körperschaft (Verbandsperson) organisiert sind. Nicht maßgebend ist, welche wirtschaftliche Funktion dieses Rechtsgebilde erfüllt. Ist daher eine KG durch den Gesellschaftsvertrag so ausgestaltet, dass sie in ihrer Funktion einer Körperschaft nahe kommt (keine Haftung natü...

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