Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 1 Wer ist aufbewahrungspflichtig?

Handelsrechtlich sind nur Kaufleute verpflichtet, ihre Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und die Jahresabschlüsse, Lageberichte etc. geordnet aufzubewahren. Im Steuerrecht sind die Aufbewahrungsfristen von jedem Steuerpflichtigen zu beachten. Wichtig Einzelunternehmen, OHG, KG, stille Gesellschaft Bei Einzelunternehmen ist der Inhaber aufbewahrungspflichtig, bei der...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude (2)

Leitsatz 1. Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. 2. Dies gilt nicht für Hausanschlusskosten, wenn der Erwerber des Grundst...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 8 Rechtsschutz

Rz. 12 Bei der Verfolgung von Rechtsschutz ist zu trennen zwischen der Weitergabe von Informationen an den ersuchenden Staat einerseits und den Ermittlungshandlungen nach der AO andererseits.[1] Die in § 4 Abs. 1 EUAHiG geregelte Weitergabe von Informationen an den ersuchenden Staat erfolgt durch das BZSt als zentralem Verbindungsbüro. Gegen die Entscheidung, Informationen a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2 Automatischer Austausch (Abs. 2)

Rz. 3 Absatz 2 definiert den Begriff des automatischen Informationsaustauschs. Nach der Änderung von Abs. 2 durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019[1] umfasst die Definition des Begriffs "automatischer Austausch" nur noch die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen nach dem EUAHi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Begriffsbestimmungen dieser Vorschrift dienen mehreren Zielen. Einerseits sollen sie durch ihre Übernahme in das EUAHiG der Einheitlichkeit der Anwendung der EU-Amtshilferichtlinie dienen, andererseits sollen sie bei Auslegung des deutschen Rechts einschließlich des EUAHiG Klarheit schaffen und Auslegungsdifferenzen vermeiden helfen. Durch die verschiedenen Änderung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Erteilung von Informationen bei eingehenden Ersuchen (Abs. 1)

Rz. 2 Entsprechend Art. 5 und 6 der Amtshilferichtlinie wird in Abs. 1 der Vorschrift die Erteilung von Informationen für die aus anderen Mitgliedsländern eingehenden Amtshilfeersuchen geregelt. Es handelt sich um die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach dem international anerkannten OECD-Standard. Es geht um Antworten, die für die Festsetzung von Steuern jeder Art i. S. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Ablehnungsmöglichkeit bei rechtlicher Unmöglichkeit (Abs. 4)

Rz. 9 Das zentrale Verbindungsbüro kann, muss aber nicht die Übermittlung von Informationen auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates ablehnen, wenn der andere Mitgliedstaat aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, entsprechende Informationen zu geben. Diese Kannvorschrift entspricht dem OECD-Standard, der auch in Art. 26 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens abgebildet ist...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Höhe der Aussetzungszinsen

Leitsatz Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes ist nur für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 und lediglich in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen von 0,35 Prozent für jeden Monat zu gewähren. Normenkette § 233a, § 237, § 238 AO, § 69 FGO Sachverhalt Der Antragsteller erzi...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
DBA-Schweiz 1971/2010: Abkommensrechtliche Aufteilung der Einkünfte eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Piloten

Leitsatz Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines im Inland ansässigen Piloten, der von einem in der schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässigen Unternehmen im internationalen Luftverkehr eingesetzt wird, sind nur insoweit von der deutschen Einkommensteuer (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, als er seine Tätigkeit nach dem Territorialitätsprinzip au...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.3.2.2 Chi-Quadrat-Test und Benford’s Law

Rz. 83 Der Datenzugriff eröffnet eine erleichterte Durchführung statistischer Testverfahren, um Manipulationen insbesondere der Kassenbuchführung aufzudecken und die Vermutung der sachlichen Richtigkeit zu widerlegen. Das "Benford’sche Gesetz" besagt, dass Ziffern und Ziffernfolgen in einer Datenmenge einer bestimmten Häufigkeitsverteilung folgen. Wird dieses Muster bei den ...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistung bei Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter

Leitsatz 1. Die Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterleistung ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, wenn der zum Vorsteuerabzug berechtigte Insolvenzschuldner die Leistung des Insolvenzverwalters sowohl für die Befriedigung seiner unternehmerischen als auch privaten (nichtunternehmerischen) Insolvenzverbindlichkeiten bezieht. 2. Die Vorsteueraufteilung kann jedoch ausnahmsweise nach der Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners während seiner Verwaltungszeit nach Maßgabe seiner steuerpfli...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen bei steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsleistungen (Unternehmenseinstellung)

Leitsatz Hat der Insolvenzschuldner seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt, ist über den Abzug der Vorsteuer für die Leistung des Insolvenzverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu entscheiden (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.11.2023 ‐ V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501). Normenkette § 1 Satz 1, § 38, § 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 217ff. InsO, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3,mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 4.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 19 § 34 Abs. 1 S. 1 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist nach § 52 Abs. 47 S. 1 EStG a. F. erstmals für Vz 1999 anzuwenden. Maßgeblich für den zeitlichen Anwendungsbereich ist der Zeitpunkt, zu dem die außerordentlichen Einkünfte bezogen worden sind. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zur Erfassung von Einkünften....mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung

Leitsatz 1. Verkennt das Finanzgericht bei der Anwendung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und der dagegen vorgebrachten Umstände den gesetzlichen Maßstab für seine Überzeugungsbildung oder das erforderliche Maß von Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung) in grundlegender Weise, liegt darin ein revisionsre...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater

Leitsatz 1. Die Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater kann grundsätzlich mit der Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen begründet werden (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). 2. Macht der Steuerberater im Einspruchsverfahren Umstände geltend, die auf eine Zweckverfehlung im konkreten Einzelfall hindeuten, etwa weil er seine...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Präklusionsfrist nach §... / VI. Kritische Stellungnahme und Reformvorschläge

Vorschrift grundsätzlich sinnvoll: Aus Verfassersicht ist die Vorschrift im Lichte ihres Sinn und Zwecks – nämlich dem Missbrauch der Führung von Rechtsbehelfsverfahren, um sich einen Zeitgewinn zu verschaffen, entgegenzuwirken, Verfahrensverschleppungen in dem Zusammenhang zu verhindern und auf eine Straffung des Verfahrens hinzuwirken – dem Grunde nach zu begrüßen. Der Ges...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Präklusionsfrist nach §... / 4. Fristdauer

Keine Mindest- oder Maximalfrist: In § 364b AO ist weder eine Mindest- noch eine Maximalfrist genannt, so dass die Dauer der eingeräumten Präklusionsfrist im pflichtgemäßen Ermessen des FA steht (§ 5 AO). Dies ist gesetzgeberisch nachvollziehbar, da dem FA damit ermöglicht wird, dass es eine angemessene Frist unter Berücksichtigung aller konkreten Sachverhaltsumstände gewähr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Präklusionsfrist nach §... / 2. Präklusionswirkung im Klageverfahren

Grundsätzlich keine Präklusionswirkung im Klageverfahren: Eine wirksam gesetzte Präklusionsfrist entfaltet nur im Einspruchsverfahren Wirkung, so dass das FA im Klageverfahren nicht mehr daran gehindert ist, präkludierte Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen und z.B. einen (Teil-)Abhilfebescheid zu erlassen (vgl. BFHv. 13.5.2004 – IV B 230/02; dem BFH hier zustimmen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Präklusionsfrist nach §... / V. Rechtsschutzaspekte

Verwaltungsaktqualität und Anfechtbarkeit?: Fraglich ist, ob die Präklusionsfristsetzung ein Verwaltungsakt ist. Die h.M. bejaht zwar das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (vgl. zur Bejahung der Verwaltungsaktqualität etwa Birnbaum in BeckOK/AO, § 364b AO Rz. 68; Cöster in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 364b AO Rz. 25; Rätke in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 364b AO Rz. 27, jewei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Präklusionsfrist nach §... / 2. Das Entschließungsermessen des FA als Ausgangspunkt

Entschließungsermessen des FA: Ob das FA im Rahmen eines anhängigen Einspruchsverfahrens von der Setzung einer Präklusionsfrist i.S.d. § 364b Abs. 1 AO Gebrauch macht, liegt aufgrund des Wortlauts der Norm ("kann") im pflichtgemäßen Ermessen des FA (§ 5 AO). Hierbei ist insb. der dargestellte Normzweck, dass die Vorschrift dem Missbrauch des außergerichtlichen Rechtsbehelfsv...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Präklusionsfrist nach §... / VII. Fazit

Die Vorschrift § 364b AO feiert in diesem Jahr ihr dreißigjähriges Bestehen – in der Praxis kommt der Präklusionsnorm häufig aber nur begrenzte Bedeutung und Wirksamkeit zu, was insb. an den Friktionen zwischen den beiden Vorschriften in der AO und FGO liegt und nur durch eine Rechtsprechungsänderung zu verbessern wäre. Dass der Vorschrift künftig mehr Geltung verschafft wird...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Präklusionsfrist nach §... / I. Hintergrund und Normzweck

Rechtshistorie: Die Vorschrift § 364b AO ist durch das Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (sog. Grenzpendlergesetz v. 24.6.1994, BGBl. I 1994, 1395 [1401]) in die AO eingefügt worden. Gesetzesbegründung und Normzweck: Ausweislich der Gese...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Präklusionsfrist nach §... / 1. Anwendungsbereich

Grundvoraussetzung Einspruchsverfahren: Damit eine Präklusionsfrist i.S.d. § 364b Abs. 1 AO überhaupt gesetzt werden kann, bedarf es eines anhängigen Einspruchsverfahrens. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut, nach welchem dem Einspruchsführer eine (Präklusions)-Frist gesetzt werden kann, als auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Siebenten Teil und Zweit...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Präklusionsfrist nach §... / 3. Form

Grundsätzlich formlos, Schriftform aber empfehlenswert: Hat sich das FA zur Setzung einer Präklusionsfrist gegenüber dem Einspruchsführer entschieden und insoweit das Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, so stellt sich die Frage nach der Form der Fristsetzung. Mangels expliziter Vorschriften kann die Fristsetzung auf allen gängigen Wegen erfolgen (insb. telefonisch o...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Präklusionsfrist nach §... / 4. Bezeichnung von Beweismitteln oder Vorlage von Urkunden (§ 364b Abs. 1 Nr. 3 AO)

Beweismittel und Urkunden: Der dritte und letzte Aufklärungsgegenstand ist die Bezeichnung von Beweismitteln bzw. die Vorlage von Urkunden. Ist der (streitige) Sachverhalt im Wesentlichen bereits festgestellt und geht es beispielsweise nur noch darum, ob dieser sich erweisen lässt, so kommt § 364b Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AO zur Anwendung. Denn hierdurch kann das FA den Einspruchs...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Präklusionsfrist nach §... / 3. Präklusionswirkung im Revisionsverfahren

Differenzierung durch den BFH: Hat das FG das präkludierte Vorbringen in eigener Ermessensausübung zugelassen, so geht der BFH im Grundsatz davon aus, dass er an diese Entscheidung gebunden ist und sie revisionsrechtlich nicht zu überprüfen ist (exemplarisch hierzu BFH v. 17.12.1997 – I R 47/97; v. 13.7.1998 – X B 36/98). Schließt das FG sich in Ausübung eigenen Ermessens hi...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Sonderbilanzen und Status / 6.1 Unterschiede zwischen der Einnahmen-Überschussrechnung und dem Vermögensvergleich

Rz. 60 Bei den Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) wird der Gewinn besteuert. Der Gewinn wird grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) ermittelt. Der einfache Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erfordert keine doppelte Buchführung mit selbstständiger Gewinn- und Verlustrechnung.[1] Kaufleute müssen allerdings eine doppelte Buchführung m...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.8.5.1 500

Im Urteil v. 27.5.2004[1] vertritt der BFH folgende Auffassung: (1) § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können, ist dahin zu verstehen, dass die GmbH & Co. KG als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertret...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter

Leitsatz 1. Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes) nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Bu...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
AdV betreffend Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

Leitsatz Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist. Normenkette § 7g,...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Erstattung der Steuerzahlung für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig

Leitsatz 1. Der einem Steuerpflichtigen zu gewährende Ersatz eines Verdienstausfallschadens führt auch in Höhe der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu steuer­baren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG). 2. Die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum vom Schädiger erstattete Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden hat zur Folge, da...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberaterplattform und ... / 4 Rechtsprechungsnachweise zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater[1] liegen zahlreiche finanzgerichtliche und höchstrichterliche, meist restriktive Entscheidungen vor. Gleichwohl kommt es in der Praxis immer noch vor, dass Steuerberaterinnen, Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften Klagen, Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, prozessuale Erklärungen s...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberaterplattform und ... / 2.2.2 Sichere und medienbruchfreie digitale Kommunikation

Durch das beSt ist eine medienbruchfreie, sichere und authentifizierte digitale Kommunikation insbesondere mit Gerichten und Behörden möglich. Nachrichten, die über das Postfach versandt werden, werden mit einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis versehen, der sowohl die Personenidentität als auch die Berufsträgereigenschaft bestätigt. Das beSt erfüllt damit die Voraussetz...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberaterplattform und ... / 3.2 Aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

Nach Inbetriebnahme des beSt besteht eine aktive Nutzungspflicht für Zustellungen von elektronischen Dokumenten an die Gerichte.[1]mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gebäude im Abschluss nach H... / 3.9.4.1 Grundsätzliches

Rz. 235 Die Vorschrift des § 240 Abs. 1 HGB, § 242 Abs. 1 HGB (jeder Kaufmann hat "seine" Vermögensgegenstände ...) und § 39 Abs. 1 AO stellen hinsichtlich der Bilanzierung grundsätzlich auf den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer ab.[1] So darf der Steuerpflichtige ein von ihm eigenbetrieblich genutztes Grundstück seiner Ehefrau nicht bilanzieren. Sind derartige Grundstücke i...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundsteuer: Einspruch gege... / 3 Sollte vorsorglich Einspruch eingelegt werden?

Die Steuerberaterverbände hatten sich gegenüber den Finanzministerien des Bundes und der Länder in der Vergangenheit für den Erlass der Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sowie der Grundsteuermessbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) mit der Begründung eingesetzt, dass dadurch den Steuerpflichtigen und den Steuerberatern die Möglichkeit e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 108 FGO durchbricht ebenso wie § 107 FGO die Bindungswirkung einer finanzgerichtlichen Entscheidung.[1] Die Vorschrift ermöglicht es den Beteiligten, eine Berichtigung des Tatbestands i. S. des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO zu erreichen. Nach § 108 Abs. 1 FGO können andere Unrichtigkeiten und Unklarheiten im Tatbestand des Urteils vom Gericht berichtigt werden, wenn ein Bete...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Übergehen von Nebenentscheidungen, insb. Kostenfolge

Rz. 7 Fehlt ein Urteilsspruch zu Nebenentscheidungen, wie zur von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 1 FGO , kann ebenfalls eine Ergänzung nach § 109 Abs. 1 FGO beantragt werden. Auch versehentlich unterlassene Entscheidungen des Gerichts über weitere von Amts wegen im Urteil zu treffende Nebenentscheidungen sind nach § 109 FGO zu ergänzen.[1] Eine En...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 109 FGO ergänzt die Regelungen über die Durchbrechung der innerprozessualen Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach §§ 107-108 FGO und ermöglicht die Ergänzung von Urteilen, die hinsichtlich des Tenors unvollständig sind, wenn das Gericht von den Beteiligten gestellte Haupt- und Nebenanträge übersehen oder zu den von Amts wegen zu tre...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten

Rz. 8 Nach § 108 FGO können nur andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten des Tatbestands berichtigt werden. Der Zusatz "andere" steht im Kontext zu § 107 FGO, sodass die Berichtigung nach § 108 FGO nur von anderen als in § 107 FGO behandelten Unrichtigkeiten möglich ist. Hinsichtlich von Schreib-, Rechenfehler und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten ist daher § 107 FGO vorr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Übergehen eines Antrags

Rz. 4 Eine Ergänzung nach § 109 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn ein "nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag", d. h. ein im Tatbestand des Urteils gem. § 105 Abs. 3 S. 1 FGO erfasster prozessualer Anspruch, der ein bestimmtes Klagebegehren erkennen lässt, ganz oder teilweise vom Gericht übergangen, d. h. versehentlich nicht berücksichtigt worden is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Verfahren (Abs. 2)

Rz. 19 Die Entscheidung ergeht gem. § 108 Abs. 2 S. 1 FGO durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist möglich, eine Beweisaufnahme jedoch nicht. Es ist jedoch gem. § 113 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 2 FGO rechtliches Gehör zu gewähren. An der Entscheidung wirken gem. § 108 Abs. 2 S. 3 FGO nur die Richter mit, die auch nach § 103 FGO an der zu berichtigenden Entscheidung mit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Antragserfordernis

Rz. 9 Die Ergänzung einer gerichtlichen Entscheidung (Urteil, Beschluss) nach § 109 Abs. 1 FGO ist gem. § 109 Abs. 2 S. 1 FGO nur auf Antrag eines Beteiligten i. S. d. § 57 FGO möglich, der binnen zwei Wochen nach Zustellung des vollständigen Urteils bzw. des Gerichtsbescheids zu stellen ist. Die Antragsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn gegen das ergänzungsbedürftig...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Entscheidung durch das Gericht

Rz. 14 Über den Ergänzungsantrag ist in der gleichen Form zu entscheiden, in der die Entscheidung getroffen wurde, deren Ergänzung beantragt ist.[1] Bei der Ergänzung eines Urteils wird daher über den Ergänzungsantrag durch Urteil entschieden, das entsprechend § 109 Abs. 2 S. 2 FGO nicht den gesamten Streit wieder aufnimmt, sondern sich nur mit dem übergangenen Antrag bzw. d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Rechtsmittel

Rz. 18 Die Entscheidung über den Ergänzungsantrag ist selbständig anfechtbar. Gegen ein Ergänzungsurteil sind daher die üblichen Rechtsmittel, also Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde, gegeben. Das Ergänzungsurteil ist ein Teilurteil und als solches i. d. R. unabhängig vom Haupturteil anfechtbar.[1] Gegen Ergänzungsurteile, in denen lediglich eine Kostenentscheidung nach...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 108 Berichtigung des Tatbestands

1 Allgemeines Rz. 1 § 108 FGO durchbricht ebenso wie § 107 FGO die Bindungswirkung einer finanzgerichtlichen Entscheidung.[1] Die Vorschrift ermöglicht es den Beteiligten, eine Berichtigung des Tatbestands i. S. des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO zu erreichen. Nach § 108 Abs. 1 FGO können andere Unrichtigkeiten und Unklarheiten im Tatbestand des Urteils vom Gericht berichtigt werden, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 107 Berichtigung des Urteils

1 Allgemeines Rz. 1 Nach dem Wirksamwerden sind Urteile für das Gericht gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 318 ZPO bindend. Die Bindungswirkung beginnt mit Verkündung oder Zustellung des Urteils. Die §§ 107-109 FGO befreien das Gericht danach nur sehr eingeschränkt von dieser innerprozessualen Bindungswirkung seiner Entscheidung und ermöglichen nur ausnahmsweise die Berichtigung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 109 Nachträgliche Ergänzung eines Urteils

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 109 FGO ergänzt die Regelungen über die Durchbrechung der innerprozessualen Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach §§ 107-108 FGO und ermöglicht die Ergänzung von Urteilen, die hinsichtlich des Tenors unvollständig sind, wenn das Gericht von den Beteiligten gestellte Haupt- und Nebenanträge übersehen oder zu den von Amts...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Wirksamwerden sind Urteile für das Gericht gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 318 ZPO bindend. Die Bindungswirkung beginnt mit Verkündung oder Zustellung des Urteils. Die §§ 107-109 FGO befreien das Gericht danach nur sehr eingeschränkt von dieser innerprozessualen Bindungswirkung seiner Entscheidung und ermöglichen nur ausnahmsweise die Berichtigung von Fehlern b...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Antrag

Rz. 12 Eine Tatbestandsberichtigung erfolgt anders als eine Berichtigung nach § 107FGO nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte i. S. d. § 57 FGO. Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim BFH ist der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO zu beachten.[1] Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung muss substantiiert sein und damit die konkreten Unrichtigkeit...mehr