Rz. 1

§ 163 wurde seit der Verkündung des SGG am 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) nicht geändert. Er entspricht § 137 Abs. 2 VwGO, § 118 Abs. 2 FGO sowie § 559 Abs. 2 ZPO.

Das BSG prüft als Revisionsgericht grundsätzlich nur Rechtsverletzungen. Es trifft – wiederum nur grundsätzlich – keine eigenen Tatsachenfeststellungen. Die Beteiligten können deswegen – wiederum grundsätzlich – keine neuen Tatsachen vortragen. Dennoch vorgetragene neue Tatsachen sind unbeachtlich. Ein auf tatsächlichem Gebiet liegender Vortrag ist daher zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht geeignet, denn die mit einem Revisionsverfahren erstrebte Rechtsfortbildung und Vereinheitlichung muss sich unmittelbar auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ergeben. Die zeitlich letzte Möglichkeit für die Beteiligten, neue Tatsachen vorzutragen, ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht.

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