Rz. 290

Steuerbefreit sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 TarifvertragsG. Voraussetzung ist, dass diese Einrichtungen Beiträge nach § 186a AFG oder aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an tarifgebundene Arbeitnehmer des entsprechenden Gewerbezweigs bzw. an ihre Hinterbliebenen erbringen. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um sog. Sozialkassen der Tarifvertragsparteien, die der Förderung beruflicher und sozialer Interessen der Arbeitnehmer eines bestimmten Gewerbezweigs dienen. Für die Einrichtungen ist keine besondere Rechtsform vorgeschrieben; es kann sich um alle KSt-Subjekte nach § 1 Abs. 1 KStG handeln.

 

Rz. 291

Diese Gemeinsamen Einrichtungen erfüllen die Funktionen von Pensions- und Unterstützungskassen (Rz. 33ff.), von Berufsverbänden (Rz. 133) oder von gemeinnützigen Körperschaften (Rz. 189). Zu ihnen gehören auch Urlaubs- und Lohnausgleichskassen, Kassen zur Gewährung von Wintergeld usw. Im Einzelfall kann es zweifelhaft sein, ob diese Einrichtungen alle Voraussetzungen erfüllen, die für die Steuerbefreiung nach den genannten Funktionen erforderlich sind. Daher wurde die Steuerbefreiung der Nr. 22 durch Gesetz v. 20.12.1996[1] mit Wirkung ab Vz 1996 eingeführt.

 

Rz. 292

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass diese Einrichtungen nicht zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. Das Gesetz verweist damit auf die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs nach § 65 AO.[2] Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Insoweit ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung der Einrichtung im Übrigen wird davon aber nicht berührt.

 

Rz. 293

Eine entsprechende Steuerbefreiung enthält § 3 Nr. 29 GewStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge