Rz. 180

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG sind politische Parteien von der KSt befreit. Die Fassung der Vorschrift geht zurück auf das Gesetz v. 21.3.1983[1] und gilt seit Vz 1984. Bis zu dieser Gesetzesänderung waren nach Nr. 7 auch politische Vereine steuerbefreit; diese sind jetzt steuerpflichtig (Rz. 184). Aufgrund der Änderung durch das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung v. 18.7.2017[2] gilt die Steuerbefreiung für politische Parteien und ihre Gebietsverbände nur, sofern die jeweilige Partei nicht nach § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.

 

Rz. 181

Politische Parteien sind steuerbefreit, wenn es sich um politische Parteien i. S. d. § 2 Parteiengesetz handelt. Politische Parteien sind danach Vereinigungen, die für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Der Zweck der Parteien ist damit darauf gerichtet, durch Teilnahme an den Wahlen zum Deutschen Bundestag oder einem Landtag unmittelbar selbst (d. h. über die Abgeordneten) Teil der Organe der staatspolitischen Repräsentation des Volkes zu werden. Es genügt nicht, dass Zweck der Vereinigung nur mittelbar die Einflussnahme auf diese Organe ist.[3] Politische Parteien müssen ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit und Eigenständigkeit der Willensbildung haben. Sind sie in Organisation und Willensbildung von einer anderen Organisation abhängig, sind sie selbst keine politische Partei, sondern Teil dieser anderen Organisation.[4] Politische Parteien i. d. S. sind weder gemeinnützig[5] noch sind sie Berufsverbände (Rz. 145). Die Steuerbefreiung der Nr. 7 ist daher konstitutiv.

 

Rz. 182

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Gebietsverbände der politischen Parteien. Damit sind auch die Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sowie weitere örtliche Untergliederungen von der KSt befreit.

 

Rz. 183

Der Zweck der Partei darf nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Wird trotzdem ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten (der also über eine Vermögensverwaltung hinausgeht), ist die Steuerbefreiung nach Nr. 7 insoweit, d. h. gegenständlich beschränkt auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ausgeschlossen.[6]

 

Rz. 184

Seit 1984 waren politische Vereine nicht mehr von der KSt befreit (Rz. 181). Politische Vereine sind Zusammenschlüsse zum Zweck der Beteiligung an Wahlen und der Beeinflussung der politischen Willens- und Meinungsbildung, aber keine politischen Parteien, weil sie sich nicht an Wahlen auf Bundes- oder Landesebene beteiligen (Kommunale Wählervereinigungen, Rathausparteien). Außerdem fallen unter den Begriff der politischen Vereine Zusammenschlüsse, deren Zweck nicht auf die Beteiligung an Wahlen durch Aufstellen von Kandidaten gerichtet ist, die aber unmittelbaren Einfluss auf die staatliche Willensbildung auszuüben versuchen.[7] Sie haben i. d. R. keine gefestigte Organisation mit Untergliederungen.[8] Unter den Begriff der politischen Vereine fallen auch die Sammlung von Geldern und die Unterstützung von politischen Parteien (z. B. Fördervereine für politische Parteien und ähnliche Vereinigungen). Die politischen Vereine sind ebenso wie politische Parteien weder gemeinnützig noch steuerbefreite Berufsverbände. Sie waren daher ab Vz 1984 voll steuerpflichtig.

 

Rz. 185

Diese Regelung, die kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände von der Befreiung von der KSt ausschloss, hat das BVerfG[9] für verfassungswidrig erklärt. Die KSt-Freiheit für politische Parteien stellte für diese einen Vorteil bei der Finanzierung dar, für die ein sachlicher Grund fehlte. Auch Wählervereinigungen und ihre Dachverbände nehmen auf kommunaler Ebene an der politischen Willensbildung teil und dürfen daher gegenüber den politischen Parteien nicht sachwidrig benachteiligt werden. Die KSt-Freiheit der politischen Parteien stellte eine solche ins Gewicht fallende Benachteiligung dar. Durch Gesetz v. 22.12.1999[10] wurde Nr. 7 daher geändert, indem kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände in die Steuerbefreiung einbezogen wurden. Damit sind kommunale Wählervereinigungen politischen Parteien hinsichtlich der Steuerbefreiung gleichgestellt. Die sonstigen politischen Vereine sind aber weiterhin von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

[1] BStBl I 1984, 7.
[2] BGBl I 2017, 2730.
[3] Hierzu Schmidt, NJW 1984, 762.
[4] BVerwG v. 13.5.1986, 1 A 1.84, NJW 1986, 2654.
[6] Rz. 149; zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Kratzsch, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 14 AO.
[10] BStBl I 2000, 13.

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