Rz. 1

§ 164 SGG war bereits in der ursprünglichen Fassung des SGG v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) enthalten und ist durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes v. 30.7.1974 (BGBl. I S. 1625) neu gefasst worden. Infolge des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) v. 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) ist an Abs. 1 der jetzige Satz 3 ("Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittel werden.") angefügt worden. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) hat mit Wirkung zum 1.1.2012 lediglich zu einer redaktionellen Änderung in Abs. 1 geführt.

 

Rz. 2

Das Revisionsverfahren ist im Gegensatz zum erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nach strengen förmlichen Vorgaben ausgestaltet. Die Nichteinhaltung der Formvorschriften führt zur Unzulässigkeit der Revision. Die formellen Voraussetzungen entsprechen denen der anderen öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen (§ 139 VwGO, § 120 FGO). Die ZPO weicht hiervon zum Teil ab. Nach § 548 ZPO beträgt die Revisionsfrist einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründung muss innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung, spätestens jedoch 5 Monate nach Verkündung begründet werden (§ 551 Abs. 2 ZPO). Die Formstrenge des Revisionsverfahrens ist durch den Vertretungszwang (§ 73 Abs. 4) gerechtfertigt.

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