Rz. 1

§ 170 war bereits im Sozialgerichtsgesetz v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) enthalten. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes v. 30.7.1974 (BGBl. I S. 1625) ist Abs. 3 neu gefasst worden, die bisherigen Abs. 3 und 4 wurden zu den Abs. 4 und 5. Das Zivilprozessreformgesetz v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) hat als Folge der Änderung der ZPO – zuvor waren die absoluten Revisionsgründe in § 551 ZPO aufgeführt, nunmehr sind sie in § 547 ZPO enthalten – die Verweisung in Abs. 3 Satz 2 geändert.

Vergleichbare Vorschriften finden sich in § 144 VwGO, § 126 FGO und §§ 561 ff. ZPO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge