Rz. 10

Die Ertragshoheit hinsichtlich des vom FA festgesetzten Verspätungszuschlags liegt nach § 14b S. 1 GewStG bei der hebeberechtigten Gemeinde. Keine Bedeutung hat die Regelung wegen der Identität von Verwaltungs- und Ertragshoheit für die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie für das Bundesland Bremen.[1] Der Hebesatz der Gemeinde ist nach § 14b S. 4 GewStG auf den Verspätungszuschlag nicht anzuwenden. Insoweit liegt nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 AO eine steuerliche Nebenleistung vor.

 

Rz. 11

In Zerlegungsfällen wird der Verspätungszuschlag nach § 14b S. 2 und 3 GewStG nicht entsprechend dem GewSt-Messbetrag zerlegt.

 

Rz. 12

Der Verspätungszuschlag fließt bei der Beteiligung mehrerer Gemeinden nach § 14b S. 2 GewStG der Gemeinde zu, in der sich am Ende des Ez die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs befindet, sofern diese Gemeinde im Inland liegt. Der Ort der Geschäftsleitung bestimmt sich dabei nach den §§ 10, 12 AO. Er befindet sich dort, wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung belegen ist. Dies ist der Ort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Abzustellen ist dabei auf die Tagesgeschäfte, also den Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit ausüben.[2] Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, sind die Tätigkeiten grundsätzlich zu gewichten. Danach ist dann der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen.[3] Ist eine Gewichtung nicht möglich, weil mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahrnehmen, bestehen mehrere gleichwertige Geschäftsleitungsbetriebsstätten.[4] Abzustellen ist dann auf den Sitz des Gewerbebetriebs.[5]

 

Rz. 13

Liegt die Geschäftsleitung im Ausland, steht der Verspätungszuschlag nach § 14b S. 3 GewStG der Gemeinde zu, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte des Gewerbebetriebs befindet. Abzustellen sein dürfte auch hier auf die Verhältnisse am Ende des jeweiligen Ez. Maßgebend für den Begriff der Betriebsstätte ist § 12 AO. Gemeint ist nach § 14b S. 3 GewStG die Betriebsstätte, die von allen inl. Betriebsstätten die größte wirtschaftliche Bedeutung nach der ausl. Geschäftsleitungsbetriebsstätte hat. Der Begriff der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte ist unter entsprechender Heranziehung von § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO zu bestimmen. Wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte ist somit die Betriebsstätte, die nach Umfang und Wert der Gebäude und Betriebseinrichtungen, aber auch nach dem Umfang der in ihr ablaufenden Geschäftsvorfälle die für den Gewerbebetrieb wichtigste Betriebsstätte darstellt.[6] Als Beurteilungskriterium können auch die Summen der den einzelnen Betriebsstätten zuzuordnenden Arbeitslöhne herangezogen werden. Da aber für die wirtschaftliche Bedeutung einer Betriebsstätte nicht ausschließlich die Lohnsumme maßgebend ist, kann nicht aus Vereinfachungsgründen als wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte diejenige mit der höchsten Lohnsumme angesehen werden.

 

Rz. 14

Liegen zum Ende des Ez mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten vor[7], die sich teils im Inland und teils im Ausland befinden, und stellt eine dieser Geschäftsleitungsbetriebsstätten den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung dar, gilt, je nachdem, ob sich diese im In- oder Ausland befindet, § 14b S. 2 bzw. 3 GewStG. Handelt es sich um gleichwertige Geschäftsleitungsbetriebsstätten, ist auf den Sitz des Gewerbebetriebs abzustellen.[8] Anzuwenden ist dann ebenfalls § 14b S. 2 oder 3 GewStG.

[2] BFH v. 12.2.2004, IV R 29/02, BStBl II 2004, 602, BFH/NV 2004, 1038, Haufe-Index 1153630.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 10 AO Rz. 9.
[6] Selder, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 14b GewStG Rz. 2; a. A. Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 14b GewStG Rz. 3.
[8] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 10 AO Rz. 9.

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