Rz. 95

Den Grundsatz der Vermögensbindung konkretisiert § 1 Nr. 2 KStDV für den Fall der Auflösung der Kasse dahin, dass deren Vermögen nur entsprechend der Satzung den Leistungsempfängern, deren Angehörigen oder gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zufließen darf.[1] Dabei muss die Verwendung des Vermögens in der Satzung konkret beschrieben sein. Für die satzungsmäßige Vermögensbindung gilt § 61 AO entsprechend.[2] Kann die Verwendung des Vermögens im Fall der Auflösung der Kasse in der Satzung nicht ausreichend genau beschrieben werden, genügt die Bestimmung, dass das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken mit Zustimmung des FA zu verwenden ist. Nicht ausreichend ist dies jedoch, wenn das Vermögen den bisherigen Leistungsempfängern zufallen soll; hierfür ist eine konkrete Satzungsbestimmung erforderlich.[3]

 

Rz. 96

Insbesondere darf das Vermögen der Kasse nicht an den Träger zurückfließen; das betrifft auch das Nennkapital.[4] Das gilt für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen auch bei der Verschmelzung der Kasse auf das Trägerunternehmen. Dies ist schädlich, weil dadurch das Vermögen der Kasse auf den Träger übertragen wird. Auch im Fall der Auflösung der Kasse darf jedoch "überdotiertes" Kassenvermögen, das der Vermögensbindung nicht unterliegt, frei übertragen werden.[5] Für dieses "freie" Vermögen nimmt die Rspr.[6] einen Anspruch des Trägerunternehmens auf Rückübertragung aus § 812 Abs. 1 BGB an, wenn der Zweck der Kasse (z. B. durch Auflösung, Umwandlung) wegfällt. Überdotiertes Vermögen, für das der Grundsatz der Vermögensbindung nicht gilt, entsteht auch, wenn das Trägerunternehmen Arbeitnehmern, die bisher von der Unterstützungskasse versorgt wurden, Pensionszusagen erteilt oder bisher von ihr gewährte Leistungen von Fall zu Fall aufgrund einer Betriebsvereinbarung übernimmt, oder wenn die Unterstützungskasse durch Änderung des Leistungsplans die Versorgungsleistungen einschränkt.[7] Werden jedoch Versorgungsleistungen in vollem Umfang ersatzlos aufgehoben, entfällt die Steuerbefreiung, und zwar auch mit Wirkung für die Vergangenheit.[8] Das gilt auch dann, wenn die Kasse ihre Tätigkeit einstellt und Vermögen und Verpflichtungen auf eine andere Körperschaft übertragen werden.[9] Vielmehr muss in diesem Fall nach § 1 Nr. 2 KStDV verfahren werden. Zurückübertragen werden darf nur überdotiertes Vermögen nach § 6 Abs. 6 KStG.

 

Rz. 97

Für die Verschmelzung einer Unterstützungskasse auf das Trägerunternehmen enthält § 4 Abs. 2 S. 4, § 12 Abs. 3 UmwStG eine Sonderregelung. Die mit der Verschmelzung der Unterstützungskasse verbundene Vermögensübertragung auf den Träger ist nicht steuerschädlich. Stattdessen ist der laufende Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers um die von ihm, seinen Gesellschaftern und seinen Rechtsvorgängern an die Unterstützungskasse nach § 4d EStG geleisteten Zahlungen zu erhöhen. Damit wird der Betriebsausgabenabzug der Vorjahre rückgängig gemacht, weil der übernehmende Rechtsträger zusätzlichen Aufwand aus der Bildung von Pensionsrückstellungen aus den durch die Verschmelzung übernommenen Pensionsanwartschaften trägt. Die hinzugerechneten Zuwendungen erhöhen nach § 4 Abs. 2 S. 5 UmwStG den Buchwert der Anteile an der Unterstützungskasse. Dadurch vermindert sich der steuerfreie Übernahmegewinn oder es entsteht ein steuerlich nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust.[10]

[1] Zu den Begriffen gemeinnützige oder mildtätige Zwecke §§ 52, 53 AO sowie Krüger, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, §§ 52, 53 AO.
[3] BFH v. 20.9.1967, I 62/63, BStBl II 1968, 24; Bott, in Bott/Walter, KStG, § 5 KStG Rz. 84.

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