Rz. 123

Handelt es sich bei der übertragenden Körperschaft um eine Unterstützungskasse, erhöht sich nach § 4 Abs. 2 S. 4 UmwStG der laufende Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers in dem Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, um die von ihm, seinen Gesellschaftern oder seinen Rechtsvorgängern an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen nach § 4d EStG.[1] Aufgrund sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG gilt dies nicht nur, wenn das Trägerunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft unmittelbarer Gesellschafter der Unterstützungskasse ist, sondern auch dann, wenn das Trägerunternehmen an dem übernehmenden Rechtsträger über eine oder mehrere zwischengeschaltete Personengesellschaften beteiligt ist. Die Regelung soll einen doppelten Betriebsausgabenabzug – zum einen nach § 4d EStG als Leistungen an die Unterstützungskasse und zum anderen nach § 6a EStG bei der Bildung der entsprechenden Pensionsrückstellung – verhindern. Damit führen die nach § 4d EStG abgezogenen Aufwendungen bei der Verschmelzung einer Unterstützungskasse auf ihr Trägerunternehmen oder auf einen Rechtsträger, an dem das Trägerunternehmen beteiligt ist, zu einem laufenden Ertrag.[2] Der in früheren Jahren nach § 4d EStG erfolgte Betriebsausgabenabzug wird im Ergebnis rückgängig gemacht. Der durch die Hinzurechnung der Zuwendungen nach § 4d EStG entstehende Gewinn ist nicht Teil des Übernahmeergebnisses.

 

Rz. 124

Die hinzugerechneten Zuwendungen erhöhen nach § 4 Abs. 2 S. 5 UmwStG den Buchwert der Anteile an der Unterstützungskasse. Dies dient der Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. Folge ist eine Minderung des Übernahmeergebnisses.

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