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§ 169 gilt unverändert seit der Bekanntmachung der Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) v. 23.9.1975 (BGBl. I 2535). Er ist mit § 143 VwGO, § 124 FGO und § 552 ZPO vergleichbar. § 158 enthält eine entsprechende Parallelvorschrift für das Berufungsverfahren. Auf Nichtzulassungsbeschwerden ist § 169 gemäß § 160a Abs. 4 Satz 1 HS 2 entsprechend anwendbar.

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