Lagen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs Originalrechnungen anderer Unternehmer mit gesondertem Steuerausweis vor, die aber danach verlorengegangen sind und nicht mehr rekonstruiert werden können, sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge gem. § 162 AO zu schätzen. Denn die erfolgte Rechnungstellung wird durch den Verlust der Rechnungen nicht aufgehoben.[18]

Der fehlende Nachweis des Rechnungsbesitzes kann dagegen nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.[19]

Die Finanzverwaltung sieht das in einer normwidrigen Verwaltungsvorschrift weniger streng. Sind Unterlagen für den Vorsteuerabzug unvollständig oder nicht vorhanden, kann das Finanzamt die abziehbare Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen schätzen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise anerkennen, sofern im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.[20]

In der dem Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Abrechnungsurkunde muss die Person des Leistungsempfängers bezeichnet sein. Es ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht.[21]

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