Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 2 Begriff, Gegenstand und Folgen des Erlöschens

Rz. 3 Unter Erlöschen ist die gesetzlich festgelegte unmittelbare Beendigung des Steuerschuldverhältnisses zu verstehen.[1] Das Erlöschen bildet damit das Gegenstück zu der in § 38 AO geregelten Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.[2] Mit den in § 47 AO genannten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind die materiell-rechtlichen Ansprüche gemeint, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 5 Schutzwirkung der Anzeige zugunsten der Finanzbehörde (Abs. 5)

Rz. 58 Nach § 46 Abs. 5 AO müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 4 AO nichtig ist. Die Regelung entspricht § 409 Abs. 1 S. 1 BGB und dient wie diese dem Schuldnerschutz. Sie soll die Finanzbehörde vor einer er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.3 Keine Erlöschensfälle

Rz. 53 Ereignisse mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit (rückwirkende Ereignisse) i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO [1] führen nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs, wie er bis zu ihrem Eintritt bestanden hat, sondern lassen diesen wegen der ihnen innewohnenden Rückwirkung gleich in der veränderten Höhe entstehen.[2] Dies gilt auch für die Ausübung von Ges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.2 Zweck

Rz. 2 § 46 AO enthält keine umfassende und abschließende Regelung zu Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[1], sondern beschränkt sich darauf, die Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit dieser Rechtsakte in Bezug auf die in Abs. 1 ausdrücklich genannten Ansprüche von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen bzw. zu beschränken. Die form...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.2 Anzeige durch den Gläubiger

Rz. 29 Die Anzeige muss durch den Gläubiger erfolgen. Gläubiger in diesem Sinne kann nur der Abtretende als bisheriger Inhaber der Forderung sein[1], weil der Abtretungsempfänger erst mit der Erstattung der Anzeige in dessen Rechtsstellung eintritt. Für die Anzeige durch den Gläubiger erforderlich und ausreichend ist, dass dieser die Anzeige wissentlich und willentlich zur B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.3 Erlass

Rz. 33 Wie sich aus dem Klammerzusatz des § 47 AO ergibt, kann der Erlöschensgrund des Erlasses sowohl durch eine Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 AO als auch durch eine solche gem. § 227 AO eintreten. In beiden Fällen ist der Erlass nur zugunsten des Stpfl. möglich und kann in diesen Fällen auch den Anspruch auf Rückforderung dem Stpfl. gewährter Steuererstattungen und Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 47 AO zählt die wichtigsten Gründe auf, aus denen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen. Diese Aufzählung ist – wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt – nicht abschließend.[1] § 47 AO regelt die Rechtsfolge des Erlöschens, die in den in ihm genannten Einzelvorschriften zumeist nicht ausdrücklich angesprochen wird, und schlägt damit eine Brücke zu de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.1 Abtretung

Rz. 8 Unter Abtretung versteht man die Übertragung einer Forderung auf einen anderen. Die Abtretung einer Forderung ist ausgeschlossen, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.[1] Diese Einschränkung ist für die Abtretung von Kindergeldansprüchen bedeutsam.[2] Nach § 398 S. 1 BGB setzt die Abtretung einen Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger voraus, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.2 Aufrechnung

Rz. 31 Unter Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender gleichartiger Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Stpfl. oder der Finanzbehörde zu verstehen.[1] Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche die Vorschriften d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.4 Verjährung

Rz. 35 Die Vorschrift nennt als Erlöschensgrund sowohl die Festsetzungsverjährung nach §§ 169–171 AO [1] als auch die Zahlungsverjährung nach §§ 228–232 AO. Rz. 36 Die Festsetzungsverjährung tritt mit dem Ablauf der für den Anspruch geltenden Festsetzungsfrist[2] ein. Da es sich bei der Festsetzungsfrist nicht um eine von den Beteiligten "einzuhaltende", sondern um eine von de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.2 Befriedigung durch Vollstreckung

Rz. 48 Die Befriedigung im Wege der Vollstreckung führt ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs. Bei der Pfändung von Geld wird die Wegnahme[1], bei der Versteigerung gepfändeter Sachen die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten[2] als Zahlung fingiert, sodass sich die Rechtsfolge des Erlöschens unmittelbar aus § 47 AO ergibt (s. Rz. 27). In allen anderen Fä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.1 Begriff der Zahlung

Rz. 9 Der Begriff "Zahlung" stellt eine zusammenfassende Bezeichnung derjenigen Leistungshandlungen dar, die zur Erfüllung der sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergebenden Geldleistungspflichten geeignet sind.[1] Er ist gleichbedeutend mit der Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB.[2] Aus der in § 224 Abs. 2 AO getroffenen Regelung,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 8 Rechtswirkungen der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung

Rz. 75 Die Rechtswirkungen von Abtretung, Verpfändung und Pfändung betreffen allein das Erhebungsverfahren. Abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden können nur einzelne Zahlungsansprüche, nicht das Steuerschuldverhältnis als Ganzes. Die Rechtsstellung des Abtretenden, Verpfänders oder Pfändungsschuldners im Festsetzungsverfahren wird von diesen Vorgängen nicht berührt.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Da § 46 AO lediglich Regelungen enthält, durch die die Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit von Abtretungen und Verpfändungen von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht bzw. besonderen Einschränkungen unterworfen wird, finden auf diese Rechtsgeschäfte daneben auch die dafür geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts[1] entsprechende Anwendung. Diese bestimmen z. B. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.2 Betroffene Ansprüche

Rz. 20 § 46 AO gilt nur für die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des Stpfl. gegen den Steuergläubiger, nicht für Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Stpfl.[1] Unter Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen und steuerlichen Nebenleistungen könnten zwar auch solche auf Rückgewähr der von dem Steuergläubiger auf solche Ansprüche geleisteten Erstattungen zu v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 5.1 Zollschuld

Rz. 59 Das Erlöschen der Zollschuld war seit dem Inkrafftreten des ZK am 1.1.1994 in den Art. 233 und 234 ZK geregelt, die § 47 AO überlagerten. Mit dem Inkrafftreten des Unionszollkodex[1] am 30.10.2013 ist Art. 124 UZK an deren Stelle getreten. Rz. 60 Das Erlöschen der Zollschuld durch Entrichtung und Erlass ist in Art. 124 Abs. 1 Buchst. b und c UZK abschließend geregelt. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 4.2 Ausnahme für Sicherungsabtretungen an Bankunternehmen (Abs. 4 S. 2 und 3)

Rz. 53 Nach § 46 Abs. 2 S. 2 AO gilt das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Nach § 46 Abs. 3 S. 3 AO sind zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. Das Verhältnis, in dem diese beiden Sätze zue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 4 Streit über das Erlöschen

Rz. 57 Abgesehen vom Fall der Festsetzungsverjährung, die im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid überprüft werden kann, ist über Streitigkeiten, die das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage, ob eine bestimmte Zahlungsverpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.3 Erbfolge bei Zwangsgeldern

Rz. 50 Für den Fall der Erbfolge nimmt § 45 Abs. 1 S. 2 AO Zwangsgelder von dem in § 45 Abs. 1 S. 1 AO angeordneten Übergang der Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Gesamtrechtsnachfolger aus. Der Anspruch auf Zwangsgeld erlischt somit in diesen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.4 Überweisung auf ein Bankkonto

Rz. 21 Bei Banküberweisungen erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mit der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers.[1] Die Verlustgefahr trifft nach § 270 Abs. 1 BGB grundsätzlich den Schuldner. Das FA wird von seiner Leistungspflicht gegenüber dem erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es den Steuererstattungsbetrag nach Scheidung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 4.1 Grundsatz der Unzulässigkeit (Abs. 4 S. 1)

Rz. 48 Nach § 46 Abs. 4 S. 1 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig. Eine entgegen dieser Vorschrift vorgenommene Abtretung ist – wie sich aus § 46 Abs. 5 Halbs. 2 AO ergibt – nichtig[1] und stellt nach § 383 AO eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Verbot d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.4 Anzeige nach Entstehung des Anspruchs

Rz. 33 Die Anzeige kann erst nach Entstehung des Anspruchs erfolgen. Entstanden ist der Anspruch nach § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Erstattungsansprüche entstehen, sobald der Stpfl. Zahlungen auf Steuern, Haftungsbeträge oder steuerliche Nebenleistungen ohne rechtlichen Grund geleistet hat oder dieser später w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.1 Bedeutung der vorgeschriebenen Form

Rz. 35 Die Anzeige muss in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form erfolgen. Die Einhaltung dieser Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige und damit auch der Abtretung.[1] Die formalisierte Abtretungsanzeige soll zum einen den Abtretenden vor unüberlegten Abtretungen schützen, zum anderen den Schuldner, der aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfäng...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.3 Scheckzahlung

Rz. 19 Bei einem Scheck handelt es sich um ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an die bezogene Bank zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme enthält[1], ohne dass diese dem Inhaber daraus zur Zahlung verpflichtet ist.[2] Im Fall der Nichteinlösung steht dem Inhaber der Rückgriff gegen den Aussteller offen.[3] Die Hingabe des Schecks stellt damit die Üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.3 Pfändung

Rz. 15 Im Unterschied zu Abtretung und Verpfändung handelt es sich bei der Pfändung einer Forderung nicht um ein privates Rechtsgeschäft, sondern um einen Akt der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen[1], für den das Vollstreckungsgericht – d. h. das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht – zuständig ist.[2] In bestimmten Fällen ist die Pfändbarkeit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.1 Verrechnungsvertrag

Rz. 46 In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung, nicht erfüllt sind, weil es z. B. an der Fälligkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderung oder an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt, kann das Erlöschen des Anspruchs durch einen Verrechnungsvertrag herbeigeführt werden.[1] Durch einen solchen Vertrag können die Voraussetzungen der einseitigen Auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 17 Die Vorschrift des Abs. 3 bildete ursprünglich mit Abs. 3a eine einzige Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in die Abs. 3 und 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.[1] Nach der Neuregelung enthält Abs. 3 die Ablaufhemmung bei Antrag eines Stpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4.2 Dauer der Ablaufhemmung

Rz. 47 Die Hemmung dauert nach § 171 Abs. 3a S. 3 AO solange an, bis über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Über den Fall unanfechtbar entschieden ist, wenn der Rechtsbehelf zurückgenommen wird, das FA den Kläger durch Änderung des angefochtenen Bescheids klaglos stellt oder über die Klage rechtskräftig entschieden worden ist.[1] Rechtskräftig entschieden ist, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.3.2 Persönlicher Umfang (erfasste Steuerpflichtige)

Rz. 119 Die Ablaufhemmung tritt grundsätzlich nur ein, wenn sich die Außenprüfung gegen den Stpfl. selbst richtet.[1] Gegen diese Person muss die Prüfungsanordnung wirksam ergangen sein. Richtet sich die Prüfung gegen mehrere Personen, muss allen, denen gegenüber Ablaufhemmung eintreten soll, die Prüfungsanordnung bekannt gegeben werden. Personen gegenüber, denen gegenüber d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.11 Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids, Abs. 10

Rz. 174 Abs. 10 enthält eine Ablaufhemmung für den Folgebescheid bei Erlass eines Grundlagenbescheids und räumt ausreichend Zeit ein, um nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids einen Folgebescheid zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Abs. 10 enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Grundlagenbescheids. Ein Grundlagenbescheid ist danach ein Verwaltungsakt, der für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.7 Sonstige Ermittlungshandlungen, Abs. 6

Rz. 149 Ist eine Außenprüfung im Geltungsbereich der AO nicht durchführbar, etwa weil sich im Inland keine Unterlagen (mehr) befinden, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch Ermittlungshandlungen i. S. d. § 92 AO gehemmt, wenn der Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungshandlungen hingewiesen worden ist. Der Hinweis kann in jeder geeig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 39 Abs. 3a enthält eine dem Abs. 3 entsprechende, im Detail jedoch abweichende Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für das Einspruchs- und Klageverfahren. Die Regelung in Abs. 3a bildete ursprünglich mit Abs. 3 eine gemeinsame Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in Abs. 3 und Abs. 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.2 Beginn der Außenprüfung

Rz. 72 Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach Abs. 4 durch den Beginn der Außenprüfung gehemmt. Allgemein zum Beginn der Außenprüfung s. § 198 AO Rz. 2. Ist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Das gilt auch, wenn die Bescheide angefochten we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.2 Offenbare Unrichtigkeiten, Abs. 2

Rz. 12 Der Ablauf der Festsetzungsfrist schließt nach § 169 AO auch die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO sowie § 173a AO aus.[1] Zur offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO vgl. Frotscher, M., in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 129 AO Rz. 3ff., zu § 173a AO vgl. Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 173a AO Rz. 6ff. Da solche Unrichtigkeiten aber erst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Wesen der Ablaufhemmung

Rz. 1 § 171 AO enthält in 17 Absätzen die Tatbestände der Ablaufhemmung. Eine Hemmung der Festsetzungsfrist tritt ein, wenn aus bestimmten Gründen eine endgültige Steuerfestsetzung während der Festsetzungsfrist nicht möglich ist, der Gesetzgeber aber die Möglichkeit einer endgültigen Steuerfestsetzung noch erhalten will. Die Ablaufhemmung tritt nur ein, wenn die reguläre Fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Höhere Gewalt, Abs. 1

Rz. 7 Für die Festsetzungsfrist tritt eine Ablaufhemmung ein, wenn die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate des Laufs der Festsetzungsfrist nicht erfolgen kann. Damit soll sichergestellt werden, dass der Finanzbehörde ein Mindestzeitraum für die Steuerfestsetzung zur Verfügung steht, in dem sie jedenfalls physisch zur Steuerfestsetzung in der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.1 Wirksame Außenprüfung

Rz. 64 Eine Hemmung nach Abs. 4 tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird. Damit setzt das Gesetz (ungeschrieben) voraus, dass überhaupt eine Außenprüfung erfolgt. Kommt es nicht zu einer Außenprüfung, kann die Außenprüfung nicht "begonnen" sein. Eine nur geplante, nicht erfolgte Außenprüfung hat die Wirkung der Ablaufhemmung nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.2 Persönlicher Umfang der Ablaufhemmung

Rz. 136 Da der persönliche Umfang der Steuer- oder Zollfahndung nicht durch eine Prüfungsanordnung konkretisiert wird, richtet sich dieser Umfang nach den tatsächlichen Ermittlungen.[1] Aus diesen tatsächlichen Ermittlungen muss sich ergeben, gegen wen die Prüfung gerichtet ist. Dies muss vor Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist feststehen. Tritt danach in diesem Umfang ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.8 Verjährung der Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, Abs. 7

Rz. 153 Eine Hemmung der Festsetzungsfrist tritt in den Fällen ein, in denen nach § 169 Abs. 2 AO die Festsetzungsfrist auf 10 bzw. 5 Jahre verlängert worden ist. Die Festsetzungsfrist endet nicht, bevor nicht die straf- oder bußgeldrechtliche Verjährung eingetreten ist. Damit wird verhindert, dass auf die Einziehung der Steuer verzichtet werden muss, während noch eine straf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.4 Ende der Ablaufhemmung

Rz. 147 Die Ablaufhemmung endet, wenn die aufgrund der Ermittlung erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Dies entspricht dem Tatbestand des Abs. 4 (hierzu Rz. 95). Da es auf die "zu erlassenden" Steuerbescheide ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob Steuerbescheide zu ändern oder ob erstmalige Steuerbescheide zu erlassen sind. Maßgebend ist andererseits nicht, ob...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.10 Erstattung einer Anzeige, Abs. 9

Rz. 167 Das Gleiche wie in Rz. 157 gilt, wenn der Stpfl. eine der in den in Abs. 9 genannten Bestimmungen vorgesehene Anzeige erstattet. Auch hier soll der Finanzbehörde mindestens ein Jahr zur Verfügung stehen, um aus der Anzeige die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Nach Abs. 9 tritt daher eine Ablaufhemmung von einem Jahr nach Eingang der Anzeige ein. Es muss sich um e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.2 Ablaufhemmung bei Steuerstraf- und Bußgeldverfahren

Rz. 148 Ebenfalls tritt Ablaufhemmung ein, wenn dem Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder eines Steuerbußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Dadurch, dass die Hemmung der Festsetzungsfrist an die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens anknüpft, wird sichergestellt, dass der Stpfl. die Tatsache der Hemmung der Festse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.9 Beseitigung der Ungewissheit, Abs. 8

Rz. 157 Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Steuer nach § 165 AO vorläufig festzusetzen, oder wird die Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift ausgesetzt, benötigt die Finanzbehörde nach Beseitigung der Ungewissheit eine ausreichende Frist, um die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Die Festsetzungsfrist endet daher erst mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3.2 Dauer der Ablaufhemmung

Rz. 31 Die Hemmung dauert nach § 171 Abs. 3 S. 3 AO solange an, bis über den Antrag auf Erlass, Änderung, Aufhebung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung unanfechtbar entschieden worden ist. Über den Fall unanfechtbar entschieden ist, wenn dem Antrag stattgegeben oder er abgelehnt wurde und für diese Entscheidung die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Wird der Antrag abgel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.16 Verjährung des Erstattungsanspruchs, Abs. 14

Rz. 196 Abs. 14 ist durch Gesetz v. 19.12.1985, BStBl I 1985, 735[1] eingefügt worden. Die Vorschrift gilt für alle Festsetzungsfristen, die bei Inkrafttreten des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 am 1.1.1987 noch nicht abgelaufen waren.[2] Nach Abs. 14 läuft die Festsetzungsfrist für eine Steuerfestsetzung nicht ab, soweit ein Erstattungsanspruch des Stpfl. aus derselben Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.3.1 Sachlicher Umfang (erfasste Steuerarten)

Rz. 114 Die Ablaufhemmung bezieht sich auf diejenigen Steuerarten und Besteuerungszeiträume, die von der Außenprüfung erfasst worden sind. Die Ablaufhemmung bezieht sich daher nicht nur auf Steueransprüche, die "durch" die Außenprüfung aufgedeckt werden, sondern auf alle Steueransprüche, die nach der Prüfungsanordnung in den Rahmen der Außenprüfung fallen, auch wenn sie vorh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.13 Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit, Abs. 11

Rz. 191 Diese Vorschrift zieht die Konsequenz aus der Regelung, dass die steuerliche Handlungsfähigkeit nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO an die bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit anknüpft. Ist der Stpfl. nicht geschäftsfähig, ist er steuerlich auch nicht handlungsfähig. Hat eine solche Person keinen gesetzlichen Vertreter, können Verwaltungsakte ihr auch nicht wirksam beka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.2 Dauer der Ablaufhemmung

Rz. 95 Die Ablaufhemmung nach Abs. 4 dauert grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide, Feststellungsbescheide oder Steuermessbescheide bzw. bis 3 Monate nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO. Ist Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, dauert die Ablaufhemmung, bis die Bescheide gegen den Gesamtrechtsnachfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.3 Sachlicher Umfang der Ablaufhemmung

Rz. 139 Einen umfassenden Prüfungsauftrag, wie die Prüfungsanordnung bei der Außenprüfung, gibt es bei der Steuer- oder Zollfahndung nicht. Die Fahndung ermittelt immer nur wegen konkreter Sachverhalte. Das berücksichtigt die Vorschrift, indem sie die Ablaufhemmung an "Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen" knüpft und nicht, wie § 171 Abs. 4 AO, an die Tatsache einer umfas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.3 Unterbrechung der Außenprüfung

Rz. 89 Die Außenprüfung führt nach § 171 Abs. 4 S. 2 AO nicht zur Ablaufhemmung, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als 6 Monaten unterbrochen wird und die Finanzbehörde die Gründe für diese Unterbrechung zu vertreten hat. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Behörde kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist noch eine so große A...mehr