Rz. 75

Die Rechtswirkungen von Abtretung, Verpfändung und Pfändung betreffen allein das Erhebungsverfahren. Abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden können nur einzelne Zahlungsansprüche, nicht das Steuerschuldverhältnis als Ganzes.

Die Rechtsstellung des Abtretenden, Verpfänders oder Pfändungsschuldners im Festsetzungsverfahren wird von diesen Vorgängen nicht berührt.[1] Deren steuerrechtliche Mitwirkungspflichten bleiben unverändert bestehen. Sie haben weiter bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen und Steuererklärungen abzugeben.[2] Nur sie sind zu Verfahrenshandlungen wie Stellung eines Antrags auf ESt-Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG[3], Gewährung von Investitionszulage[4] oder Festsetzung von Kindergeld[5] und zur Ausübung von Wahlrechten, z. B. zur Ehegattenveranlagung[6], berechtigt.

Die im Rahmen des Festsetzungsverfahrens ergehenden Steuer- und Steuervergütungsbescheide sind – ausschließlich – dem Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner bekanntzugeben.[7] Dem Abtretungsempfänger, Pfand- oder Pfändungsgläubiger muss nur mitgeteilt werden, ob und ggf. in welcher Höhe sich aus der Veranlagung ein Erstattungsanspruch ergeben hat und ob und ggf. in welcher Höhe aufgrund der Abtretung, Pfändung oder Verpfändung an ihn zu leisten ist.[8]

Zur Anfechtung der im Festsetzungsverfahren ergangenen Bescheide sind allein der Abtretende, Verpfänder oder Pfändungsschuldner befugt. Abtretungsempfänger, Pfand- und Pfändungsgläubiger sind auch nicht zu Einspruchs- oder Klageverfahren hinzuzuziehen oder beizuladen.[9] Ebenso wenig ist der Abtretungsempfänger berechtigt, ein Rechtsmittel als – gewillkürter – Prozessstandschafter für den Abtretenden, d. h. im eigenen Namen, aber mit Wirkung für und gegen dessen Person, einzulegen.[10]

 

Rz. 76

Wer einen Anspruch auf Erstattung von ESt gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder einen Anspruch auf Vornahme von Verfahrenshandlungen im Steuerfestsetzungsverfahren gem. § 888 ZPO durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken noch nach § 887 ZPO ermächtigt werden, Verfahrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsverfahren selbst vorzunehmen.[11]

Rz. 77-78 einstweilen frei

[2] BFH v. 21.3.1975, VI R 238/71, BStBl II 1975, 669; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 57.
[7] BFH v. 23.3.2005, III R 20/03, BStBl II 2006, 432; AEAO zu § 46 Nr. 4 S. 3; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz 58; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 60; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 41.
[8] AEAO zu § 46 Nr. 4 S. 4; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 41.

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