Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob der Abtretende eines "Erstattungszahlungsanspruchs", der den Erlaß eines Verwaltungsakts zwecks Erstattung an den Abtretungsempfänger begehrt, die Verletzung eigener Rechte i.S. des § 40 Abs.2 FGO geltend macht.

 

Orientierungssatz

1. Ist die Verpflichtungsklage auf Erlaß eines abgelehnten, mit Einspruch anfechtbaren Bescheids (hier: Ablehnung eines Antrags auf Erstattung von Steuern) gerichtet, so ist diese Klage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 45 FGO erfüllt sind (vgl. BFH-Beschluß vom 21.1.1985 GrS 1/83).

2. Stellt sich aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung heraus, daß ein Steuerbescheid rechtswidrig ist, dann kann es nicht als gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung angesehen werden, wenn der obsiegende Steuerpflichtige die Erstattung seiner Zahlungen begehrt. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Begehrens läßt sich bereits aus dem Folgebeseitigungsanspruch des § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO herleiten, wobei für einen solchen Anspruch i.d.R. ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehen wird, weil die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltungsbehörden erfahrungsgemäß von sich aus die sich aus der Aufhebung eines Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 16.7.1980 VII R 24/77).

3. Die Abtretung des Teilbetrags einer Forderung (hier: Steuererstattungsanspruch) ist zulässig (vgl. BGH-Urteil vom 20.12.1956 VII ZR 279/56; Lit.).

4. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Steuererstattungsanspruch teilweise abgetreten, ist im Klageverfahren betreffend Verpflichtung der Finanzbehörde zur Erstattung der Steuern der Abtretungsempfänger nicht notwendig beizuladen (zur notwendigen Beiladung vgl. BFH-Rechtsprechung).

5. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Klagebefugnis ist der Zeitpunkt der Beschlußfassung über das Urteil des FG (Lit.).

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2; AO 1977 § 46 Abs. 1; AO § 159; GG Art. 20 Abs. 3; FGO §§ 45, 60 Abs. 3, § 100 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Durch Gesellschafterbeschluß vom 29.Dezember 1961 wurde die S-GmbH mit Wirkung vom 31.Oktober 1961 in die SH-KG (die Klägerin und Revisionsklägerin --Klägerin--) umgewandelt. Die Umwandlung wurde am 30.März 1962 in das Handelsregister eingetragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) adressierte den vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid 1961 vom 24.Mai 1963 an die GmbH. Die Klägerin zahlte die auf 122 768 DM festgesetzte Körperschaftsteuer. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung setzte das FA die Körperschaftsteuer 1961 durch endgültigen, abermals an die GmbH adressierten Bescheid vom 18.Juni 1965 auf 146 826 DM fest. Die Klägerin leistete daraufhin weitere Zahlungen von 7 720 DM, zusammen also 130 488 DM.

Der Körperschaftsteuerbescheid 1961 vom 18.Juni 1965 wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 6.Juni 1969 aufgehoben, weil der Bescheid an eine erloschene GmbH gerichtet gewesen sei. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 29.Dezember 1970 die Erstattung der von ihr aufgrund der aufgehobenen Steuerfestsetzung gezahlten Beträge. Das FA lehnte den Antrag ab, weil das Urteil des FG noch nicht rechtskräftig sei. Nachdem der erkennende Senat durch (nicht veröffentlichtes) Urteil vom 20.Januar 1971 I R 160/69 das Urteil des FG bestätigt hatte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 2.April 1971 erneut die Erstattung der Körperschaftsteuer 1961. Das FA entschied über diesen Antrag nicht, sondern setzte die Körperschaftsteuer für 1961 über 146 826 DM durch Bescheid vom 4.Mai 1971 nunmehr gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der GmbH fest. Diesen Bescheid hob der erkennende Senat durch Urteil vom 22.Mai 1974 I R 259/72 (BFHE 113, 145, BStBl II 1974, 722) wegen Verjährung des Steueranspruchs auf.

Mit dem an das FA gerichteten Schreiben vom 13.September 1974 brachte die Klägerin vor, sie komme auf ihren Antrag vom 2.April 1971 zurück. Dieser Antrag finde "nunmehr seine Rechtsgrundlage in der vorerwähnten Entscheidung des BFH". Ferner teilte die Klägerin dem FA in diesem Schreiben mit, sie habe von dem Erstattungsanspruch über 130 488 DM einen Teil von 80 895,50 DM an ihren persönlich haftenden Gesellschafter D abgetreten. Mit einem weiteren Teil habe sie gegen Lohnsteuerforderungen des FA in Höhe von 10 929,24 DM aufgerechnet. Der Restbetrag von 38 663,26 DM sei auf ihr (näher bezeichnetes) Konto zu überweisen.

Das FA lehnte es mit Bescheid vom 12.Februar 1975 ab, "geleistete Zahlungen für Körperschaftsteuer 1961 in Höhe von 38 663,26 DM" zu erstatten. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der die Klägerin Erstattung von 38 663,26 DM begehrte, wies das FG durch Urteil vom 23.März 1976 ab. Der erkennende Senat verwarf die Revision der Klägerin durch (nicht veröffentlichten) Beschluß vom 6.Dezember 1978 I R 61/76 mangels Postulationsfähigkeit des Prozeßvertreters als unzulässig.

In dem an das FA gerichteten Schreiben vom 11.Januar 1980 vertrat die Klägerin die Auffassung, bisher sei nur über einen Teil ihres gesamten Erstattungsbegehrens (130 488 DM) von 38 663,26 DM ablehnend und rechtskräftig entschieden worden. Über den weiteren Teilbetrag von 91 824,74 DM sei nicht entschieden; dieser Betrag sei zu erstatten. Mit Bescheid vom 24.Januar 1980 lehnte das FA eine Erstattung auch insoweit ab.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Sprungklage, der das FA zustimmte, beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 24.Januar 1980 aufzuheben und das FA für verpflichtet zu erklären, der Klägerin Körperschaftsteuer 1961 in Höhe von 91 824,74 DM zu erstatten, wovon ein Teilbetrag von 80 895,50 DM an D zu zahlen sei.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat im wesentlichen die Auffassung, das Erstattungsbegehren verstoße gegen Treu und Glauben. Die Klägerin habe durch die Zahlung der angeforderten Steuer zum Ausdruck gebracht, daß sie den Anspruch materiell für gerechtfertigt halte. Ursprünglich sei nur ein Teilbetrag der Steuerfestsetzung im Streit gewesen. Damals habe die Klägerin den formellen Mangel des Bescheids nicht gerügt und ihn für unschädlich angesehen. Es sei rechtsmißbräuchlich, wenn die Klägerin nunmehr aus diesem formellen Fehler Rechte herleite und nach Ablauf der inzwischen eingetretenen Verjährung die Erstattung verlange.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die Klägerin Abtretungsanzeigen der Erben des D vorgelegt; nach diesen Anzeigen wurde --zeitlich nach Ergehen eines Vorbescheids im Revisionsverfahren-- der an D abgetretene Teilbetrag an die Klägerin (zurück-) abgetreten.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG sowie den Verwaltungsakt des FA vom 24.Januar 1980 aufzuheben und das FA zum Erlaß eines Verwaltungsakts zu verpflichten, nach dem Körperschaftsteuer 1961 von 91 824,74 DM an die Klägerin zu erstatten ist,

hilfsweise das FA zum Erlaß eines Verwaltungsakts zu verpflichten, nach dem Körperschaftsteuer 1961 von 91 824,74 DM an die Klägerin zu erstatten ist, wovon ein Teilbetrag von 80 895,50 DM an die Erben des D zu zahlen ist,

hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist hinsichtlich eines Teilbetrages von 10 929,24 DM begründet; im übrigen ist sie nicht begründet.

I. Über das im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Erstattungsbegehren in Höhe von 91 824,74 DM ist noch nicht mit der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung befunden worden.

1. Der Senat geht davon aus, daß das Schreiben der Klägerin vom 13.September 1974 den für den Streitfall maßgeblichen Erstattungsantrag enthält. Zu diesem Zeitpunkt stand durch Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtskräftig fest, daß sowohl der an die GmbH adressierte Körperschaftsteuerbescheid 1961 (Urteil vom 20.Januar 1971 I R 160/69; vgl. jetzt auch BFH-Beschluß vom 21.Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230) als auch der an die Klägerin gerichtete Bescheid (Urteil vom 22.Mai 1974 I R 259/72) aufgehoben waren.

2. In dem Schreiben vom 13.September 1974 hat die Klägerin ausgeführt, ihr Antrag auf Erstattung von Körperschaftsteuer finde "seine Rechtsgrundlage" nunmehr in der Entscheidung vom 22.Mai 1974 I R 259/72. Ein Teilbetrag von 80 895,50 DM sei an D abgetreten worden. Bezüglich eines Teilbetrages von 10 929,24 DM habe die Klägerin am 11.September 1974 gegen (eigene) Lohnsteuerschulden aufgerechnet. Um Überweisung des Restbetrages von 38 663,26 DM werde gebeten. Offenbar hat das FA dieses Schreiben dahingehend verstanden, es werde nur wegen dieses Restbetrages Erstattung begehrt. Jedenfalls hat das FA mit Bescheid vom 12.Februar 1975 lediglich die Erstattung von 38 663,26 DM abgelehnt. Auch im Klageverfahren gegen diesen Bescheid hat die Klägerin eine Erstattung von 38 663,26 DM begehrt. Soweit in dem Schreiben vom 13.September 1974 eine Erstattung von mehr als 38 663,26 DM beantragt worden ist, wurde über diesen Antrag im vorgenannten Verfahren nicht entschieden. Mit ihrem Schreiben vom 11.Januar 1980 hat die Klägerin an diesen Antrag erinnert. Das FA hat den Antrag (erst) mit Bescheid vom 24.Januar 1980 abgelehnt.

II. Die Klage, mit der sich die Klägerin gegen diese Ablehnung wendet, ist auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, weil die Voraussetzungen des § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt sind.

1. Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs.2 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--). Über die Streitigkeit, die einen Erstattungsanspruch betrifft, entscheidet die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt (§ 218 Abs.2 Satz 2 AO 1977 i.V.m. Art.97 § 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.Dezember 1976 --EGAO 1977--, BGBl I 1976, 3341, BStBl I 1976, 694; vgl. zur Rechtslage nach der Reichsabgabenordnung --AO-- § 150 Abs.2). Gegen diesen Verwaltungsakt ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben (§ 348 Abs.1 Nr.9 AO 1977; vgl. auch § 229 Nr.7 AO).

2. Die Klägerin hat gegen den ablehnenden Bescheid vom 24.Januar 1980 keinen Einspruch eingelegt, sondern unmittelbar beim FG geklagt. Diese Klage ist eine Verpflichtungsklage, wenngleich sie auch gegen den die Erstattung ablehnenden Verwaltungsakt gerichtet ist. Das Wesen der vorliegenden Klage wird nicht durch den Antrag auf Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts bestimmt, sondern durch den begehrten gerichtlichen Ausspruch über die Erstattungspflicht der Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 9.November 1983 II R 71/83, BFHE 140, 13, BStBl II 1984, 446). Damit ist die Verpflichtungsklage auf Erlaß eines abgelehnten, mit Einspruch anfechtbaren Bescheids gerichtet. Diese Klage war ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 21.Januar 1985 GrS 1/83, BFHE 143, 112, BStBl II 1985, 303).

III. Die Revision ist begründet, soweit ein Betrag von 10 929,24 DM im Streit ist (Teilbetrag der Aufrechnung).

1. Auch in der Erklärung der Aufrechnung durch die Klägerin kann die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gesehen werden. Eine besondere Form für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ist nicht vorgesehen. Die Aufrechnungserklärung bringt hinreichend den Willen der Klägerin zum Ausdruck, daß sie den Erstattungsanspruch, mit dem aufgerechnet werden soll, rechtskräftig festgestellt haben möchte (vgl. § 124 AO; § 226 Abs.3 AO 1977).

2. Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind die Steuerbescheide (§ 218 Abs.1 Satz 1 AO 1977). Im Streitfall ist die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1961 durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden. Darauf geleistete Zahlungen sind daher zu erstatten.

Entgegen der Auffassung des FG verstößt die Klägerin mit ihrem Erstattungsbegehren nicht gegen Treu und Glauben. Stellt sich aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung heraus, daß ein Steuerbescheid --auch aus Gründen, die bisher keiner der Verfahrensbeteiligten vertreten hat-- rechtswidrig ist, dann kann es nicht als gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung angesehen werden, wenn der obsiegende Steuerpflichtige nunmehr die Erstattung seiner Zahlungen begehrt. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Begehrens läßt sich bereits aus dem Folgenbeseitigungsanspruch des § 100 Abs.1 Satz 2 FGO herleiten, wobei für einen solchen Anspruch in der Regel ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehen wird, weil die gemäß Art.20 Abs.3 des Grundgesetzes (GG) an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltungsbehörden erfahrungsgemäß von sich aus die sich aus der Aufhebung eines Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 16.Juli 1980 VII R 24/77, BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632).

IV. Die Klage wurde im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, einen Teilbetrag von 80 895,50 DM zu erstatten. Die Klage ist insoweit unzulässig, weil die Klägerin nicht geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs.2 FGO).

1. Die Klägerin hat mit ihrem Erstattungsantrag vom 13.September 1974 dem FA mitgeteilt, sie habe einen Teilbetrag von 80 895,50 DM an D abgetreten. In diesem Schreiben liegt eine den Anforderungen des § 159 AO --in der bis zum 1.Juli 1975 geltenden Fassung-- genügende Anzeige einer Abtretung. Die Abtretung des Teilbetrags einer Forderung ist zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20.Dezember 1956 VII ZR 279/56, BGHZ 23, 53; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 13.Aufl., 1982 S.526).

Der Senat kann die im Laufe des Revisionsverfahrens durchgeführte Rückabtretung des umstrittenen Teilbetrages nicht berücksichtigen. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Klagebefugnis ist der Zeitpunkt der Beschlußfassung über das Urteil des FG (vgl. Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., 1978, § 40 Anm.86 f.).

2. Durch die wirksame Abtretung tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (vgl. § 398 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--). Dies hat zur Folge, daß nicht mehr der Abtretende --im Streitfall die Klägerin--, sondern nur noch der Abtretungsempfänger den Erfüllungsanspruch im eigenen Namen und aus eigenem Recht geltend machen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 19.April 1977 VII R 44/73, BFHE 123, 225, 228). Zwar geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß über die Rechtsstellung im Steuerfestsetzungsverfahren nicht privatrechtlich verfügt werden kann (vgl. Urteile vom 21.März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669; vom 15.Mai 1975 V R 84/70, BFHE 117, 1, BStBl II 1976, 41; vom 25.April 1978 VII R 2/75, BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464; Beschluß vom 31.März 1981 VIII B 53/80, BFHE 133, 331, BStBl II 1981, 696; Urteil vom 23.Januar 1985 I R 64/81, BFHE 143, 252, BStBl II 1985, 330). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um ein Steuerfestsetzungsverfahren. Dieses Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Umstritten ist (nur noch) der reine "Erstattungszahlungsanspruch" (vgl. BFH-Urteile vom 18.März 1976 V R 127/71, BFHE 118, 163, BStBl II 1976, 438; in BFHE 123, 225, 228; Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 10.Februar 1933 IV A 10/33, RStBl 1933, 112). Dieser Anspruch konnte abgetreten werden (§ 159 AO; § 46 Abs.1 AO 1977).

3. Mit ihrem Antrag, das FA zu verpflichten, einen Teilbetrag von 80 895,50 DM an den Abtretungsempfänger zu zahlen, macht die Klägerin einen Antrag in dessen Interesse und keine Verletzung eigener Rechte geltend.

a) Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin folgt nicht bereits daraus, daß das FA den diesbezüglichen Antrag der Klägerin abgelehnt hat. Die Verpflichtungsklage kann nicht allein darauf gestützt werden, daß der Kläger ohne Erfolg den Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsakts gestellt hat. Der Kläger muß geltend machen, daß gerade er durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt wird. Sonst könnte jeder zulässig die Verpflichtungsklage erheben, der im Interesse eines anderen einen entsprechenden Antrag an die Verwaltungsbehörde gerichtet hat (vgl. v.Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Anm.34; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 8.Aufl., 1983 S.198). Dem steht das BFH-Urteil vom 19.Oktober 1982 VII R 45/80 (BFHE 136, 449, BStBl II 1983, 51) nicht entgegen. Denn dort hatte die Klägerin (auch) Erstattung an sich selbst beantragt.

b) Zwar mag die Klägerin ein Interesse an der Durchsetzung des abgetretenen Erstattungsanspruchs haben, weil sie möglicherweise gegenüber dem Abtretungsempfänger für den Bestand der abgetretenen Forderung einzustehen hat (vgl. z.B. §§ 365, 437 BGB; BGH-Urteil vom 3.November 1978 I ZR 150/76, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1979, 924). Die Klägerin hat jedoch ein solches (zivil-)rechtliches Interesse nicht geltend gemacht. Der Senat kann daher offenlassen, ob eine solche (mittelbare) Wirkung des ablehnenden Bescheids auf die zivilrechtliche Interessenlage der Klägerin als Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden könnte (vgl. auch BFH-Urteil vom 27.Juli 1983 II R 21/83, BFHE 138, 531, BStBl II 1983, 645).

c) Die Klägerin hat im finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht, sie sei deshalb in ihren Rechten verletzt, weil sie im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft zulässigerweise ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend mache. Vielmehr hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihre Rechtsstellung als Gläubigerin des Erstattungsanspruchs sei nicht übertragbar, weshalb nur sie selbst diesen Anspruch geltend machen könne. Somit kann dahinstehen, ob bereits das Erfordernis gemäß § 40 Abs.2 FGO, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen, das (gewillkürte) Geltendmachen eines fremden Rechts im eigenen Namen ausschließt (vgl. Ziemer/Birkholz, a.a.O., 3.Aufl., 1978, § 40 Anm.81; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 8.Aufl., 1985, § 42 Anm.27; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 7.Aufl., 1986, vor § 40 Anm.25).

V. Entgegen der Auffassung der Klägerin lag hinsichtlich des Abtretungsempfängers D bzw. seiner Erben kein Fall der notwendigen Beiladung vor. Nach § 60 Abs.3 Satz 1 FGO ist zu einem Klageverfahren ein Dritter beizuladen, wenn er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere also in Fällen, in denen das, was einen der Prozeßbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muß (vgl. BFH-Urteil vom 27.Februar 1969 IV R 263/66, BFHE 95, 148, BStBl II 1969, 343; BFH-Beschluß vom 29.Januar 1980 VII B 34/79, BFHE 129, 536, BStBl II 1980, 303).

Im Streitfall berührt die gegenüber der Klägerin ergehende Entscheidung nicht unmittelbar Rechte Dritter, wie es etwa bei einer Gewinnverteilung im Wege der einheitlichen Gewinnfeststellung der Fall ist. Zwar kann die zu entscheidende Frage in einem anderen Verfahren --etwa in dem (Erstattungs-)Verfahren eines Abtretungsempfängers-- auch von Bedeutung sein. Ein rechtliches Gebot einer einheitlichen Entscheidung folgt daraus aber nicht (vgl. auch Müller, NJW 1976, 460), zumal der Abtretungsempfänger --wie im Streitfall durch die Rückabtretung-- entfallen oder wechseln kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61223

BStBl II 1986, 565

BFHE 146, 344

BFHE 1986, 344

HFR 1986, 524-525 (ST)

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