Rz. 20

§ 46 AO gilt nur für die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des Stpfl. gegen den Steuergläubiger, nicht für Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Stpfl.[1] Unter Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen und steuerlichen Nebenleistungen könnten zwar auch solche auf Rückgewähr der von dem Steuergläubiger auf solche Ansprüche geleisteten Erstattungen zu verstehen sein. In diesem Fall wäre aber unverständlich, weshalb die Erstattung von Steuervergütungen in Abs. 1 nicht erwähnt wird. Unabhängig davon sind jedenfalls die Regelungen in Abs. 2 bis 5 und 7 allein auf den Fall zugeschnitten, dass der abgetretene, verpfändete oder gepfändete Anspruch dem Stpfl. zusteht.

 

Rz. 21

Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen und steuerlichen Nebenleistungen können sich aus der AO oder aus den Einzelsteuergesetzen ergeben. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 und 2 AO hat der Stpfl. einen Erstattungsanspruch, wenn er eine Zahlung auf einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ohne rechtlichen Grund geleistet hat oder wenn der rechtliche Grund später wegfällt. § 272 Abs. 1 S. 6 und § 276 Abs. 6 S. 2 AO gewähren Erstattungsansprüche für den Fall, dass sich aus der Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268ff. AO für einen der Gesamtschuldner eine Überzahlung ergibt. In den Einzelsteuergesetzen besonders geregelt sind z. B. Erstattungsansprüche aus der Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen und einbehaltener Steuerabzugsbeträge auf die ESt[2] bzw. KSt[3], aus dem Erlöschen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in besonderen Fällen[4] oder aus der Aufhebung oder Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung in den Fällen des § 16 GrEStG.

Um einen Erstattungsanspruch i. S. v. § 46 Abs. 1 AO handelt es sich auch bei dem Anspruch auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen und steuerlichen Nebenleistungen aus Billigkeitsgründen[5], der grundsätzlich aber erst mit der Gewährung der Billigkeitsmaßnahme entsteht.

 

Rz. 22

Streitig ist, ob der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung des Guthabens aus einem von dem Arbeitgeber durchgeführten LSt-Jahresausgleich[6] ein Steuererstattungsanspruch i. S. v. § 46 Abs. 1 AO ist.[7] U. E. ist dies nicht der Fall, weil im Umfang der LSt-Minderung das Recht des Arbeitgebers zur Kürzung des Arbeitslohns um die einbehaltene LSt entfällt und die Auszahlung des Differenzbetrags daher zur Erfüllung des Lohnzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber erfolgt. Das Gleiche gilt u. E. in den Fällen der Änderung des Lohnsteuerabzugs nach § 41c Abs. 1 S. 1 EStG.

Kein selbständig abtretbarer Steuererstattungsanspruch i. S. v. § 46 Abs. 1 AO ist auch der Anspruch auf Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge auf die ESt oder KSt[8] als solcher.[9] Abtretbar ist nur der Erstattungsanspruch aus der Anrechnung.[10]

 

Rz. 23

Ansprüche auf Steuervergütungen sind z. B. der Anspruch auf den sich zugunsten des Stpfl. ergebenden Überschuss der nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge über die USt gem. § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 2 UStG[11] und der Anspruch auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer gem. § 59 UStDV[12], nicht hingegen der dem inländischen Unternehmer aus § 15 UStG erwachsende Vorsteuerabzugsanspruch als solcher[13], der Anspruch auf Kindergeld[14] und die in den Verbrauchsteuergesetzen geregelten Vergütungsansprüche.[15] Zu den Ansprüchen auf Steuervergütungen gehören auch die Ansprüche auf Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften über Steuervergütungen anzuwenden sind.[16] Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.1993 angelegt worden sind, ist allerdings nicht übertragbar.[17] Er kann damit weder abgetreten noch verpfändet werden.

 

Rz. 24

Gegenstand einer Abtretung und Verpfändung i. S. v. § 46 Abs. 1 AO können auch künftige Erstattungs- und Vergütungsansprüche sein. Darunter sind solche Ansprüche zu verstehen, deren Entstehungstatbestand[18] im Zeitpunkt der Abtretung oder Verfügung noch nicht (vollständig) verwirklicht war. Die Wirksamkeit einer solchen Vorausverfügung setzt allerdings voraus, dass die abgetretene oder verpfändete Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist.[19] Die nach § 46 Abs. 2 AO für die Wirksamkeit der Abtretung bzw. Verpfändung erforderliche Anzeige des Gläubigers an die Finanzbehörde kann allerdings erst nach Entstehung des Anspruchs erfolgen.

Die Pfändung künftiger Erstattungs- oder Vergütungsansprüche ist nach § 46 Abs. 6 S. 1 und 2 AO unzulässig und unwirksam.

Rz. 25–26 einstweilen frei

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 Rz. 1a; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 Rz. 7; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 4; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 46 Rz. 1.
[7] Bejahend: Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 36; Koenig/Koenig, AO,...

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