Rz. 19

Bei einem Scheck handelt es sich um ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an die bezogene Bank zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme enthält[1], ohne dass diese dem Inhaber daraus zur Zahlung verpflichtet ist.[2] Im Fall der Nichteinlösung steht dem Inhaber der Rückgriff gegen den Aussteller offen.[3] Die Hingabe des Schecks stellt damit die Übernahme einer neuen Verbindlichkeit durch den Aussteller dar, die nach der Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB nicht an Erfüllungs statt, sondern erfüllungshalber erfolgt. Daher führt nicht schon die Hingabe des Schecks, sondern erst dessen Einlösung durch die bezogene Bank zum Erlöschen der Verbindlichkeit, zu deren Erfüllung sie erfolgte.[4] Die für die Säumnisfolgen maßgebende Regelung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, nach der die Zahlung drei Tage nach dem Eingang des Schecks als entrichtet gilt, setzt die Auszahlung oder Gutschrift des Scheckbetrags voraus. Anders als im Fall der Barzahlung deckt sich der Erlöschenstatbestand daher nicht mit dem Zahlungszeitpunkt i. S. v. § 224 Abs. 2 AO.[5]

Rz. 20 einstweilen frei

[5] Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 47 AO Rz. 8.

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