Rz. 9

Der Begriff "Zahlung" stellt eine zusammenfassende Bezeichnung derjenigen Leistungshandlungen dar, die zur Erfüllung der sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergebenden Geldleistungspflichten geeignet sind.[1] Er ist gleichbedeutend mit der Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB.[2] Aus der in § 224 Abs. 2 AO getroffenen Regelung, wann eine wirksam geleistete Zahlung als entrichtet gilt, ergibt sich nur der für die Anknüpfung von Säumnisfolgen maßgebliche Zahlungszeitpunkt. Unter welchen Voraussetzungen die dort aufgezählten Vorgänge zu einer wirksamen Zahlung führen, ist § 224 Abs. 2 AO ebenso wenig zu entnehmen wie den anderen im Klammerzusatz des § 47 AO aufgeführten Vorschriften. Dies hängt vielmehr von den dafür maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen ab. Die Zahlung ist daher ein im wesentlichen nach privatrechtlichen Vorschriften zu beurteilender Vorgang, der aus öffentlich-rechtlichem Grund (Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis) und mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (Erlöschen des Anspruchs) erfolgt.[3]

[1] Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 47 Rz. 3.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 4; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 47 AO Rz. 4; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 47 Rz. 6.
[3] BVerwG v. 26.4.1984, 8 B 89/83, HFR 1985, 89; BFH v. 10.11.1987, VII R 171/84, BStBl II 1988, 41; BGH v. 30.3.2004, XI ZR 145/03, BFH/NV 2004, Beilage 4, 386; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 4.

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