Rz. 50

Für den Fall der Erbfolge nimmt § 45 Abs. 1 S. 2 AO Zwangsgelder von dem in § 45 Abs. 1 S. 1 AO angeordneten Übergang der Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Gesamtrechtsnachfolger aus. Der Anspruch auf Zwangsgeld erlischt somit in diesen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge.[1]

[1] Ebenso AEAO zu § 47; Drüen,in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 10; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 47 AO Rz. 27; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 47 Rz. 10 .

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