Rz. 4

Da § 46 AO lediglich Regelungen enthält, durch die die Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit von Abtretungen und Verpfändungen von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht bzw. besonderen Einschränkungen unterworfen wird, finden auf diese Rechtsgeschäfte daneben auch die dafür geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts[1] entsprechende Anwendung. Diese bestimmen z. B. darüber, wie die Abtretung oder Verpfändung zu erfolgen hat.[2] Für gerichtliche Pfändungs- und Einziehungsbeschlüsse gelten die §§ 828ff. ZPO, für behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen die entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts, die – wie z. B. § 5 VwVG des Bundes – zumeist auf §§ 309ff. AO verweisen.

Bei einer Rückforderung der aufgrund der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ausgezahlten Beträge wegen fehlenden oder später wegfallenden rechtlichen Grunds sind die Abtretungsempfänger, Pfand- oder Pfändungsgläubiger als Leistungsempfänger nach § 37 Abs. 2 S. 1 und 2 AO und die Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner nach § 37 Abs. 2 S. 3 AO zur Rückzahlung der rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge verpflichtet.[3] Ungeachtet der Abtretung kann die Finanzbehörde unter den Voraussetzungen des – nach § 226 Abs. 1 AO sinngemäß anwendbaren – § 406 BGB weiterhin mit Gegenforderungen gegen den Altgläubiger aufrechnen.[4]

Der Verstoß gegen das sich aus § 46 Abs. 4 S. 1 AO ergebende Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen stellt nach § 383 Abs. 1 AO eine Ordnungswidrigkeit dar.

Rz. 5–6 einstweilen frei

[1] §§ 398ff. BGB für die Abtretung und §§ 1273ff. für die Verpfändung.
[2] Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 6.1.

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