Rz. 35

Die Anzeige muss in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form erfolgen. Die Einhaltung dieser Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige und damit auch der Abtretung.[1] Die formalisierte Abtretungsanzeige soll zum einen den Abtretenden vor unüberlegten Abtretungen schützen, zum anderen den Schuldner, der aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfänger zahlt, von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden freistellen.[2] Darüber hinaus soll die detaillierte Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern.[3]

Aus Abs. 3 ergeben sich sowohl inhaltliche Anforderungen (Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes) als auch formale Erfordernisse (Anzeige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck und Unterschriften des Abtretenden und des Abtretungsempfängers). Obwohl Abs. 2 nur von der nach Abs. 3 vorgeschriebenen "Form" spricht, ist die Wirksamkeit der Anzeige von der Einhaltung aller sich aus Abs. 3 ergebenden Anforderungen abhängig. Die in Abs. 3 S. 1 geforderten inhaltlichen Angaben sind unabhängig davon zu machen, ob und ggf. mit welcher Deutlichkeit sie in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck verlangt werden.[4]

 

Rz. 36

Abtretungsanzeigen, die nicht in allen Einzelheiten der amtlich vorgeschriebenen Form entsprechen oder bei denen der amtliche Vordruck unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist, machen die Abtretung jedoch nicht von vornherein unwirksam. Sie sind vielmehr als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen der Auslegung unter Beachtung des Empfängerhorizonts[5] zugänglich, die sich an den Schutz- und Bearbeitungszwecken der Anzeige auszurichten hat.[6] Dabei ist nicht nur der Inhalt der Anzeige selbst, sondern auch die objektive Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen.[7] Bei der Ermittlung des in der Abtretungsanzeige verkörperten Willens können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für das FA als Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung erkennbar gewesen sind. Umstände, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, können mithin keine Beachtung finden.[8] Der Anzeige beigefügte Anlagen können nicht berücksichtigt werden, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt.[9]

 

Rz. 37

Eine nachträgliche Ergänzung der Abtretungsanzeige um fehlende Angaben ist nicht möglich, weil die vollständige Abtretungsanzeige nicht nur Voraussetzung für das Wirksamwerden der Abtretung ist, sondern auch deren Rang gegenüber anderen Zessionaren bestimmt. Allenfalls kann im Einzelfall angenommen werden, dass mit der nachträglichen Ergänzung der Angaben die Abtretung dem FA erneut angezeigt werden soll, mit der Folge, dass die Abtretung erst ab diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangen kann.[10]

Rz. 38 einstweilen frei

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